Der Ausschluss von AfD-Kandidaten für Ämter in Kommunen und Landkreisen und wie er rechtlich zu beurteilen ist – Was folgt als Nächstes?
Es geht im Neuen Deutschland immer irrer zu: AfD-Mitglieder, die zum Landrat oder Bürgermeister gewählt werden wollen, sollen nicht gewählt werden dürfen und werden von der Wahl kurzerhand ausgeschlossen. Im niedersächsischen Landkreis Friesland hat der Kreiswahlausschuss in Jever den AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert am 13. September von der Kandidatur für das Amt des Landrats ausgeschlossen. Im Landkreis Lüneburg droht dem AfD-Landtagsabgeordneten Stephan Bothe der Ausschluss von der Wahl zum Landrat. Im Landkreis Northeim hat der Gemeindewahlausschuss von Nörten-Hardenberg entschieden, die AfD-Bürgermeisterkandidatin Reinhild Goes nicht zur Bürgermeisterwahl zuzulassen, obwohl sie dafür demokratisch nominiert ist und die Gemeindewahlleitung sie ausdrücklich empfohlen hat. In Rheinland-Pfalz ist 2025 der AfD-Landtagsabgeordnete und beamtete Lehrer Joachim Paul daran gehindert wurde, an der Wahl zum Oberbürgermeister von Ludwigshafen teilzunehmen. Willige Richter halfen mit.
Solche Fälle, in denen sich Altparteien absprechen, um AfD-Kandidaten für Ämter in Kommunen und Landkreisen zu verhindern, weiten sich inzwischen aus. Begründet wird dieses Vorgehen mit der Behauptung, die AfD-Kandidaten stünden nicht auf dem Boden der freien demokratischen Grundordnung (FDGO) und seien nicht verfassungstreu genug, weil Mitglieder einer vorgeblich „rechtsextremen“ Partei. Beweise dafür stehen aus. Die AfD ist keine verbotene Partei. Der Zuspruch der wahlberechtigten Bürger zu ihr nimmt zu. In Umfragen liegt die AfD an der Spitze. Die Altparteien sehen ihre Felle davonschwimmen, also die Posten, die ganz ordentlich bezahlt sind und politischen Einfluss sichern. Dass dies demokratischen Prinzipien widerspricht und mehrfach rechtswidrig ist, liegt auf der Hand. Mehr noch: auch mehrfach verfassungswidrig.