Pinkeln am „Spülsaum der Ostsee“ erlaubt – Wasserlassen unter freiem Himmel keine grob ungehörige Handlung – Das gesellige Wasserlassen an durchgehenden Pissoirs für Männer – Eine gewisse Üblichkeit und Duldung beim Wandern, Pilzesammeln und sonstigen naturnahen Beschäftigungen – Der bei der Ostsee-Wassermenge zu hohe Verdünnungsgrad – So ist es halt an der Küste – „Der Mensch hat nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee“ – Ein vergnügliches und vermutlich legendäres Urteil
Nehmen wir einmal an: Sie sind mit ein paar Freunden am Strand. Es ist ein Strand an der Ostsee, der von Lübeck-Travemünde. Zusammengeführt hat sie ein geselliger Anlass, die Travemünder Segelwoche. Der Tag hat sich verdämmert, eine laue Sommernacht ihn abgelöst. Man plaudert, man fühlt sich wohl, man trinkt. Getrunkenes pflegt nach einer gewissen Zeit dem Drang wieder nach draußen schwerlich zu widerstehen. Wie dem Drang nachgeben? Was liegt näher, als das Wasserlassen dort zu vollziehen, wo Wasser ohnehin in Fülle schon vorhanden ist. Und so geschieht es dann auch. Einer der Freunde begibt sich ein paar Schritte fort und vertraut sein Wasser dem Ostseewasser an.
Das Meer ist groß, das Meer ist weit – und sehr aufnahmefähig und die Gefahr, es könne durch die zusätzliche Anreicherung über seine Ufer treten, ziemlich gering. Es geht auf Mitternacht zu. Zufälliger- wie unglücklicherweise läuft dort zur gleichen Zeit Personal des Lübecker Ordnungsamtes herum. Es beobachtet das Geschehen, das wegen der Dunkelheit zunächst nur schemenhaft wahrzunehmen ist, und vermag es daher erst mittels Taschenlampe dem Schutz der Dunkelheit zu entreißen. Die (insgesamt drei) Ordnungshüter beurteilen die Entwässerung – vielleicht ist unter ihnen zumindest eine empfindsame Frau – als unsittlich und notieren die Tat als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Einige Zeit später folgt ein Bußgeldbescheid über 60 Euro. Es zu zahlen, verweigert der Täter. Das Verfahren landet vor Gericht.
Als habe dem Richter das Urteil so richtig Spaß gemacht
Was man sich zunächst nur auszudenken vermag, wird gelegentlich von der Wirklichkeit eingeholt. Das scheinbar nur Ausgedachte hat sich aber genau so abgespielt. Doch die nach Ansicht des hansestädtischen Ordnungsamtes verübte Untat stieß auf einen Richter, der sich, so meint man beim Lesen seines Urteils zu spüren, wegen der Belanglosigkeit des Vergehens das Vergnügen am Formulieren des Urteils und ein Dauergrinsen nicht verkneifen konnte. Er sprach den Übeltäter frei und formulierte Sachverhalt und Begründung des Urteils (Aktenzeichen: 83a OWi 739 Js 4140/23 jug), als habe ihm das so richtig Spaß gemacht, nämlich so:
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