Das OMT-Programm der EZB ist tot

Formal hat das Bundesverfassungsgericht eingelenkt, aber das EuGH-Urteil kühn interpretiert und für die Bundesbank vier zusätzliche OMT-Bedingungen aufgestellt – Was der EuGH verwechselt und damit falsch beurteilt – Das Dilemma des Bundesverfassungsgerichts – Wenn EU-Hoheitsträger über ihre Befugnisse hinaus handeln – Was das Bundesverfassungsgericht übersieht – Die immer weiter ausgreifenden Rechtsakte der Europäischen Union – Was die Deutschen von ihrem Bundesverfassungsgericht erwarten – Eine Nachlese von Professor Markus C. Kerber zum OMT-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Was macht ein Staat, wenn er Geld braucht? Richtig: Er setzt die Steuern herauf oder erfindet neue Abgaben. Was macht der Staat, wenn das nicht mehr geht, weil die Abgabenlast für seine Bürger schon derart hoch, dass ihm mit noch mehr Steuern Ungemach von den Bürgern  droht? Richtig: Er verschuldet sich. Und auf welche Weise macht er das? Richtig: Er gibt Staatsanleihen aus, damit Bürger, die bei Kasse sind, diese kaufen, weil ihnen der Staat dafür Zinszahlungen verspricht. Was aber ist, wenn die Bürger den Kauf verweigern, weil der Staat überschuldet ist? Weil sie dessen Zahlungsunfähigkeit befürchten? Weil sie dem Staat nicht mehr trauen? Weil es für die Staatspapiere kaum noch oder gar keine Zinsen mehr gibt? Richtig: Dann geht es zu wie in der EU und der Euro-Währungsunion mit der Europäischen Zentralbank (EZB). Dann nämlich ist es die EZB, die den klammen Euro-Staaten die Anleihen abkauft. Allerdings mit einem wesentlichen Unterschied: Die Bürger erwerben die Anleihen üblicherweise mit erspartem, also in der Höhe begrenztem Geld, nicht so die EZB, die hat Geld wie Heu. Die nämlich kann es mittels elektronischer Überweisung auf staatliche Konten unbegrenzt selbst herstellen und nimmt dafür die Staatsanleihen in ihre Bilanz. Damit sind wir zum Beispiel bei dem OMT-Programm der EZB und dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts und warum OMT nun tot ist, obwohl es die EZB noch nie angewendet hat.

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Darf die das oder nicht?

Die EZB und ihre Staatsfinanzierung vor dem Europäischen Gerichtshof – Ihr OMT-Beschluss ist Wirtschaftspolitik, nicht Geldpolitik – Bank und EU-Kommission im richterlichen Kreuzfeuer – Der weitere Gang des Verfahrens

Es wird spannend. Die gerichtliche Verhandlung war am Dienstag (14. Oktober). Aber was wird ihr Ergebnis sein? Wie wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden? Und was wird dann das Bundesverfassungsgericht tun, das dem EuGH die Sache zur Vorab- und Mitentscheidung im Februar 2014 vorgelegt hatte? Und was bedeutet das anschließend für die Europäische Zentralbank, die EZB? Darf sie oder darf sie nicht? Und wenn sie dürfen sollte, mit welchen Vorgaben? Darf sie Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer aufkaufen, notfalls unbegrenzt? Das jedenfalls hatte sie im September 2012 den super-klammen EU-Krisenstaaten und den Finanzmärkten angekündigt. Seine Eindrücke von der mündlichen Verhandlung in Luxemburg schildert Roman Huber. Er ist mit seinem Verein Mehr Demokratie einer der Beschwerdeführer im Namen von über 37 000 Bürgern.

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Die Türkin, die nicht Deutsch lernen wollte

Aber ihrem Mann nach Deutschland nachziehen darf sie trotzdem – Möglich gemacht hat das der Europäische Gerichtshof – Und was die AfD davon hält

 Dies war vor wenigen Tagen die Nachricht: Die Frau eines Türken, der in Deutschland lebt und dort eine GmbH betreibt, darf aus der Türkei zu ihrem Mann nach Deutschland nachziehen, obwohl sie über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Entschieden hat das der Europäische Gerichtshof (EuGH). Doch nach deutschem Recht ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für einen solchen Zuzug nach Deutschland erforderlich, wobei sogar nur einfache Sprachkenntnisse genügen. Diese Regelung besteht seit 2007. Daher hatte die deutsche Botschaft in Ankara der Türkin das für ihren Zuzug nach Deutschland erforderliche Visum wiederholt verweigert. Die Frau klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das Gericht legte dem EuGH den Fall zur Entscheidung vor, und dieser befand, die deutsche Regelung verstoße gegen das Assoziierungsabkommen, das die Europäische Union Anfang der 1970er Jahre mit der Türkei geschlossen habe (nähere Einzelheiten und ein FAZ-Kommentar hier). Auf diese Entscheidung reagierte die Partei Alternative für Deutschland (AfD) mit einer Pressemitteilung ihrer Sprecherin Frauke Petry. Die löste ihrerseits den Kommentar eines Deutschen aus, Petrys Erklärung sei unzureichend, denn bringen werde sie nichts.

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Ab nach Luxemburg

Erst soll nun der EuGH entscheiden – Drücken sich die deutschen Verfassungsrichter? Oder handeln sie richtig? Mussten sie sogar tun, was sie taten?

Darf die Europäische Zentralbank (EZB) Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer aufkaufen, notfalls unbegrenzt? Das jedenfalls hatte die Bank im September 2012 den super-klammen EU-Krisenstaaten und den fiebrigen Finanzmärkten angekündigt. Es geht um das OMT-Programm (Outright Monetary Transactions) der Bank und liefe auf eine direkte Staatsfinanzierung durch die EZB und unbegrenzte Ausweitung der Geldmenge hinaus. Dagegen erhoben wurde Verfassungsbeschwerde: Weder seien diese OMT vereinbar mit dem europäischen Vertragswerk (AEUV) noch mit dem deutschen Grundgesetz. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht endgültig entschieden, aber was es von dem Vorgang hält, in seiner Mehrheit – zwei Richter sind anderer Meinung – bereits deutlich bekundet, nämlich ebendas, was die Kläger vorbringen. Das OMT-Programm ziele darauf ab zu umgehen, was verboten sei. Es sei denn, wie das Gericht äußert, es würden bestimmte Bedingungen eingehalten. Gleichwohl soll zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber befinden, denn ihm hat das Bundesverfassungsgericht den Fall jetzt vorgelegt. Erst danach wird es dann selbst entscheiden müssen. Die Vorlage ist aufsehenerregend, die Zahl der Stimmen dazu entsprechend groß und die Beurteilung unterschiedlich. Drücken sich die deutschen Verfassungsrichter? Oder handeln sie richtig? Mussten sie sogar tun, was sie taten?

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