Das Unrecht an den Opfern der „Bodenreform“

Eine willkürliche und rechtswidrige Rechtsprechung kann auf Dauer keinen Bestand haben. Davon ist der Agrarwissenschaftler Jörg Gerke überzeugt.

Die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte gegen die Ansprüche der Opfer politischer Verfolgung und Enteignung 1945 bis 1949 in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) wird auf Dauer keinen Bestand haben. Davon ist der Agrarwissenschaftler und Unternehmensberater Jörg Gerke überzeugt. Warum? Weil sie so willkürlich und rechtswidrig ist. Das ergibt sich aus nunmehr umfassender juristischer Aufarbeitung.1) Gerke vertritt und begründet dies in einer neuen längeren Stellungnahme mit der Überschrift „Von der Bodenreform 1945/46 bis zur Bodenpolitik nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 – eine kritische Betrachtung“.

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Zwangskollektivierung – was war das eigentlich?

Rund 850 000 Bauern in der DDR sind bis 1960 in eine LPG gepresst worden – Elf Autoren dokumentieren und analysieren das einstige Geschehen

Was in der ostdeutschen Landwirtschaft vorgeht, steht nicht gerade im Brennpunkt der öffentlichen Wahrnehmung. So hat auch eine Fachtagung über die einstige Zwangskollektivierung der DDR-Landwirtschaft nur wenig Beachtung gefunden. Ihr äußerer Anlass war der Abschluss dieser Kollektivierung im Frühjahr 1960, also fünfzig Jahre zuvor, und ihr Veranstaltungsort die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in Berlin. Das Thema lautete „50 Jahre Zwangskollektivierung der Landwirtschaft in Ostdeutschland. Die Folgen der kommunistischen Agrarpolitik als eine aktuelle Herausforderung“. Wer von dieser Tagung nichts oder zu wenig erfuhr, kann die dort gehaltenen Vorträge inzwischen in einem Buch nachlesen. Die elf Beiträge verschiedener Autoren dokumentieren und analysieren, wie es zur Zwangskollektivierung in der damaligen DDR kam, wie sie ablief, welche Folgen sie hatte – und immer noch hat. Im Vorwort heißt es zutreffend: „Erst in dieser Zusammenschau wird die Dimension des Untersuchungsgegenstands richtig erkennbar.“

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