AfD-Mitglieder gelten waffenrechtlich als unzuverlässig – Auch bei legalem Besitz müssen sie etwaige Waffen abliefern – Der Grund für den Waffenentzug ist die AfD-Mitgliedschaft – Zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – NZZ: In Nancy Faesers Welt ist jeder Bürger verdächtig – Ist die Partei ein „Verdachtsfall“, ist es auch jedes ihrer Mitglieder – Dem Gericht reicht eine bloße Vermutung des Verfassungsschutzamtes aus. Ein toller Rechtsstaat – Was ist eigentlich mit dem Waffenbesitz von AfDlern, die in Bundeswehr und Polizei dienen? – Ein Gleichnis von Wilhelm Busch
Wer möglicherweise glaubt, in Politik und Justiz gebe es für Gesinnungsverfolgung und abenteuerlichen Unsinn keine weiteren Höhepunkte mehr, liegt ziemlich falsch. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat solchen (noch) verständlichen Glauben widerlegt und entschieden: AfD-Mitglieder, die Waffen bisher legal besitzen, müssen diese samt Munition an die zuständige Behörde abliefern. Denn: AfD-Mitglieder gelten waffenrechtlich als unzuverlässig. Das gilt bereits für jene, die den „kleinen“ Waffenschein haben, mit dem sie nur vergleichsweise harmlose Waffen erwerben dürfen wie Schreckschusspistolen, Reizgasrevolver, Luftdruckgewehre oder Signalwaffen.
Klage gegen den Waffenscheinentzug abgelehnt
In zwei Verfahren hat die 22. Kammer des Gerichts die Klagen zweier AfD-Mitglieder abgewiesen (Aktenzeichen: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23). Geklagt hatten sie dagegen, dass ihre Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen widerrufen worden waren. Sie wollten die Erlaubnis zurückhaben. Entschieden hat das Gericht schon am 19. Juni, die Urteile zugestellt und öffentlich gemacht erst am 1. Juli. In seiner Pressemitteilung (hier) schreibt das Gericht: „Die Kläger, ein Ehepaar, sind damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.“
Jedermann weiß: Es gibt Menschen die Briefmarken, Münzen und alles Mögliche Andere sammeln. Etliche sammeln eben auch Waffen wie offenbar jenes Ehepaar. Er hatte 197 zusammengetragen, sie es auf 27 gebracht. Diese Sammlerstücke sollen sie jetzt verlieren. Natürlich entschädigungslos. Wie kann man denn auch so töricht sein, der AfD anzugehören.
NZZ: In Nancy Faesers Welt ist jeder Bürger verdächtig
Die Information über die beiden Urteile in den Medien ist nach meiner Wahrnehmung alles andere als üppig ausgefallen. Über das Urteil berichtet hat die Rheinische Post (hier). Zu lesen darüber war auch in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ, hier). Hier ein Ausschnitt:
„Der eingangs erwähnte Waffenfreund hat übrigens einen Eid auf die Verfassung geschworen. Stefan Hrdy, so heißt er, ist pensionierter Beamter und gehörte zu den ‚Helden von Mogadiscio‘, der Eliteeinheit GSG 9 der Bundespolizei, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine ‚Landshut‘ rettete. Er hat also schon seit Jahrzehnten mit Waffen zu tun. In der AfD ist er seit 2016. Am vergangenen Wochenende geriet er in die Schlagzeilen, weil er sich auf dem Weg zum Parteitag der AfD gegen mehrere Angreifer verteidigen musste und einen davon ins Bein biss. Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Gutachten über ‚Fragen zur Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffengesetz‘ festgestellt, dass die Einziehung der Waffenbesitzkarte nicht auf einen generellen Verdacht oder die Mitgliedschaft in einer Partei gestützt werden könne, wenn die betroffene Person keinen Anlass zum Verdacht biete. Doch in Nancy Faesers Welt gibt es außerhalb ihrer eigenen Kreise offenbar keine unverdächtigen Bürger.“ (Ende des Ausschnitts).
Ist die Partei ein „Verdachtsfall“, ist es auch jedes ihrer Mitglieder
Die ausführliche Begründung der Düsseldorfer Gerichtsentscheidung liegt noch nicht vor, nur das, was das Gericht in seiner Pressemitteilung zum Besten gibt: Nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts führe allein schon die Mitgliedschaft in einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehe, regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten sei. Ein wichtiges Indiz dafür, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben seien, sei die Einschätzung der Verfassungsschutzämter. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe die Bundespartei AfD als Verdachtsfall eingestuft. Dies habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1216/22 u.a.) bestätigt. Dem habe sich die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts angeschlossen.
Dem Gericht reicht eine bloße Vermutung des Verfassungsschutzamtes aus. Ein toller Rechtsstaat.
Und weiter: Das Parteienprivileg des Artikels 21 Grundgesetz werde hierdurch nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit personenbezogen geprüft; etwaige faktische Nachteile für Parteien seien durch Artikel 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden könnten. Stufe das das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen ein, führe das regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder, und zwar „unabhängig von deren politischer Ausrichtung“. Wer’s glaubt, wird selig. Ein bloße Vermutung des Verfassungsschutzamtes, das derweilen eher als Regierungsschutz- und -vollzugsamt agiert, reicht also aus, um unbescholtenen Bürgern ihre Sammlerwaffen wegzunehmen, einem einstigen GSG9-Mann, der mit Einsätzen wie in Mogadischu sein Leben für Deutschland aufs Spiel gesetzt hat, einen Eid auf die Verfassung geschworen hat. Ein toller Rechtsstaat. Immerhin hat das Gericht die Revision zugelassen. Und dass durchaus eine andere und rechtsstaatliche Beurteilung möglich und geboten ist, bescheinigt das in der NZZ erwähnte einschlägige Gutachten des renommierten Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.
So verkommt mit der deutschen Politik auch die deutsche Justiz
Über den Einzelfall hinaus kommt man über die absurde Gerichtsentscheidung ins Grübeln. Gibt es statt harmloser Waffensammler nicht auch andere AfDler, die mit Waffen herumlaufen, sogar im öffentlichen Raum und beruflich? Was zum Beispiel ist mit Soldaten der Bundeswehr, die AfD-Mitglieder sind? Wird ihnen der Waffenbesitz jetzt ebenfalls entzogen, zumal es keine Waffen des kleinen Waffenscheins sind, sondern solche, mit denen getötet werden kann und im Krieg auch soll? Und wird es AfD-Angehörige nicht auch in der inzwischen (wozu eigentlich wirklich?) hochgerüsteten Polizei geben? Müssen die sich künftig auf den Schlagstock und ihren Muskelgebrauch beschränken? Wie werden sich Mainstream-Politiker und -Medien bei dieser an sich schlüssigen Auswirkung wohl herauswinden? Wie mögen neuzeitliche deutsche Richter dann wohl entscheiden? Es wird wiederum ein Lehrstück in Sachen Einfallsreichtum und Rabulistik werden. Und so verkommt mit der deutschen Politik auch die deutsche Justiz. Wie zwischen 1933 und 1945 schon einmal gehabt.
Ein Gleichnis von Wilhelm Busch
Wilhelm Busch sel. dichtete einst: „Wenn einer, der gekrochen ist auf einen Baum, schon meint, dass er ein Vogel wär‘, so irrt sich der.“ Bei Busch ist es ein Frosch, der meint, er müsse nur hoch genug klettern, um Unmögliches doch hinzukriegen, nämlich wie ein Vogel zu fliegen. Sinnbildlich übertragen auf die heutigen Mainstream-Politiker samt-Medien und auf inzwischen so manche ihrer Gefolgsleute in der Rechtsprechung, so werden diese ihren eigenen schmerzhaften Fall (früher oder später) ebenfalls erleben und dort landen wie der Frosch bei Wilhelm Busch: mindestens – sie hätten mehr verdient – auf dem Boden der Tatsachen. Leider erst dann, wenn die Regierten die Folgen des zu Hochhinaus‘ ihrer Herrscher schmerzhaft schon lange haben durchleiden müssen.