Massive Brüche des Völkerrechts

Der Völkerrechtswissenschaftler Professor Alfred de Zayas zum Angriff auf Iran durch Israel und die USA – Eine ‚Aggression‘ im Sinne von Artikel 5 im Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs – „Eine dreiste Verdrehung der Fakten und des Völkerrechts“ durch Friedrich Merz – Zerstörung der Mädchenschule in Minab ein gravierendes Kriegsverbrechen – „Der Bundeskanzler bagatellisiert Völkerrechtsbrüche“ – Deutschland als Mittäter – Mächtige Staaten nutzen das Recht, wenn es ihnen nützt, sie brechen es, wenn es ihnen im Weg steht

Israel und die USA brechen massiv die Bestimmungen des Völkerrechts. Mit dieser Beurteilung hat der Völkerrechtswissenschaftler Prof. Dr. iur. et Dr. phil. Alfred de Zayas seine bisherige Haltung (siehe u.a. hier) noch einmal bekräftigt. Er tat dies gegenüber der Schweizer Zeitung Zeitgeschichte im Fokus vom 18. März. Mittäter sind für ihn Großbritannien, Frankreich und Deutschland. Die Bombardierung des Iran nennt er ein Kriegsverbrechen. Israel und die USA könnten sich dabei keinesfalls auf ein „Präventivrecht“ berufen. Ein Recht auf präventive Selbstverteidigung gebe es weder im Völkergewohnheitsrecht noch in der Uno-Charta.

De Zayas verweist auf Artikel 51 der Uno-Charta.1) Iran habe gegen beide Länder keinen „bewaffneten Angriff“ geführt, nicht im Juni 2025 und nicht jetzt im Februar 2026. Auch gelte das Gewaltverbot der Uno-Charta gemäß Artikel 2 Absatz 42).

Iran hat sich an die UN-Charta gehalten, Israel und die USA nicht

De Zayas: „Im Juni 2025 und jetzt wieder im Februar 2026 verstießen Israel und die USA gegen das Gewaltverbot. Der Sicherheitsrat hat sich seit Jahren mit dem Konflikt beschäftigt und bemüht, durch Diplomatie eine rationale Lösung zu finden. Dies war im Jahr 2015 erreicht, als der Sicherheitsrat die Resolution 2231 den JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) und das Wiener Abkommen über das iranische Atomprogramm vom 14. Juli 2015 annahm. Die US-Israel Aggression auf den Iran war gegen Geist und Buchstabe der Resolution 2231, gegen Sinn und Zweck der Uno-Charta. Gemäß Artikel 2 (3) der Uno-Charta sind alle Staaten ‚erga omnes‘ zur Diplomatie verpflichtet.3) Der Iran hat sich daran gehalten. Israel und die USA haben gegen Artikel 2 (3) und 2 (4) der Charta gehandelt. Die Verhandlungen in Oman und Genf liefen gerade, als Israel und die USA den Iran ohne Provokation und ohne Warnung angriffen.

Eine ‚Aggression‘ im Sinne von Artikel 5 im Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Dieser Überfall gegen den Iran bedeutet eine ‚Aggression‘ im Sinne des Artikels 5 des Statuts von Rom des Internationalen Strafgerichtshofs und der Kampala Definition von 2010, ‚Aggression‘ ebenfalls im Sinne der Resolution 3314 der Uno-Generalversammlung“. Hinzu komme, dass der Überfall das Verbrechen der „Heimtücke“ im Sinne des Artikels 37 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuz Konventionen von 1949 bedeute.4) Im Völkergewohnheitsrecht und in den Genfer Konventionen gelte „Heimtücke“ als Kriegsverbrechen, das gemäß Artikel 8 des Statuts von Rom verfolgt und bestraft werden müsse.

„Eine dreiste Verdrehung der Fakten und des Völkerrechts“ durch Friedrich Merz

Die Darstellung des deutschen Bundeskanzlers Friedrich Merz von Irans militärischer Reaktion auf den israelischen und amerikanischen Angriff, indem  der Iran amerikanische Militäreinrichtungen in anderen Ländern mit Raketen beschieße, als einen Bruch des Völkerrechts nennt de Zayas „eine dreiste Verdrehung der Fakten und des Völkerrechts“. Der Iran habe das Recht, alle US-Militärziele in der Gegend zu bombardieren. Er habe aber kein Recht, die zivile Infrastruktur von neutralen Staaten anzugreifen. Inzwischen habe sich Iran für Letzteres entschuldigt. Anders als Israel und die USA könne sich der Iran auf Artikel 51 der Uno-Charta berufen. Iran sei ohne Provokation überfallen worden und habe deswegen das Recht auf Selbstverteidigung. „In jedem Fall gelten die Haager und Genfer Konventionen, auch das Prinzip der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen sowie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.“

Zerstörung der Mädchenschule in Minab ein gravierendes Kriegsverbrechen

Israel und die USA hätten beide Prinzipien des internationalen humanitären Rechts reihenweise verletzt. Bei der Zerstörung der Mädchenschule „Shajareh Tayyebeh“ (der gute Baum) in der Stadt Minab im Süden Irans am 28. Februar seien 170 Mädchen und Lehrer ermordet worden, ein gravierendes Kriegsverbrechen gemäß Artikel 8 des Statuts von Rom, das geahndet werden müsse. Es könne sogar als ein „Verbrechen gegen die Menschheit“ gemäß Artikel 7 des Statuts gelten. Neun Uno-Sonderberichterstatter hätten dieses Verbrechen verurteilt. Ferner verurteilt hätten sie die US-Israel-Angriffe als illegale Aggression.

„Israel aus den UN ausschließen“

Israel betreibe, so de Zayas, Aggression gegen alle seine Nachbarn seit achtzig Jahren. Die Uno-Generalversammlung sollte Israel gemäß Artikel 6 der Uno-Charta von der Uno ausschließen. Artikel 6 besage: „Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.“ Und auch wenn die USA im Sicherheitsrat den Rauswurf Israels blockieren würden, wäre die Resolution der Generalversammlung von großer symbolischer und moralischer Bedeutung.

„Der Bundeskanzler bagatellisiert Völkerrechtsbrüche“

De Zayas: „Ich bin kein deutscher Jurist, aber es scheint mir, dass der Bundeskanzler nicht nur das Völkerrecht, sondern auch deutsches Recht verletzt, indem er eine ‚Apologie von Kriegsverbrechen‘ Israels und der USA begeht, eine Bagatellisierung von gravierenden Völkerrechtsbrüchen. Daher sollte der Uno-Menschenrechtsauschuss prüfen, ob er auch Artikel 20 des Uno-Paktes über bürgerliche und politische Rechte verletzt.5)  Deutschland stehe bereits vor dem Internationalen Gerichtshof wegen Komplizenschaft (Mittäterschaft) im Völkermord gegen die Palästinenser in Gaza unter Anklage (gemäß Artikel III (e) der Völkermordkonvention).

Deutschland als Mittäter

Tatsächlich sei Deutschland als Mittäter am Völkermord in Gaza, an der israelischen Aggression gegen den Iran, an den Kriegsverbrechen in Palästina, Iran, Libanon und Syrien beteiligt. Deutschland habe nämlich Israel militärische, politische, ökonomische, diplomatische und propagandistische Unterstützung geleistet, wofür es wegen Unterstützung des Völkermords im Gaza-Streifen vor dem Internationalen Gerichtshof unter Anklage stehe. Das Urteil ist aus politischen Gründen noch anhängig. Das bedeute für Deutschland Mittäterschaft. Daraus entstehe sowohl eine zivile als auch strafrechtliche Haftung.

Mächtige nutzen das Recht, wenn es ihnen nützt, sie brechen es, wenn es ihnen im Weg steht

Staaten mit der nötigen Macht nehmen sich immer wieder heraus, mit Recht und Gesetz willkürlich zu verfahren. Sie nutzen das Recht, wenn es ihnen nützt, sie brechen es, wenn es ihnen im Weg steht.  Beides ohne Scham und mit Gewissensbissen schon mal gar nicht. Macht setzt sich über Regelwerk, das sie einhegen soll, hinweg. De Zayas sagt dazu:

Massive Brüche des Völkerrechts und der Weltordnung

„Völkerrecht nach Belieben ist kein Völkerrecht. Die USA und Israel sehen sich als über dem Völkerrecht stehend – als «legibus solutus». Wir haben es hier mit massiven Brüchen des Völkerrechts und der Weltordnung zu tun. Schlimmer noch, wir haben es mit einem Aufstand gegen das Völkerrecht und gegen die Menschenrechte zu tun. Nicht nur die USA und Israel müssen sich dafür verantworten und bestraft werden, auch alle Staaten, die dies direkt oder indirekt unterstützen. Großbritannien, Frankreich, Deutschland sind Mittäter. Sie sind dabei, die Architektur der Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. Die Konsequenzen sind weitreichend. Es geht um einen Angriff nicht nur auf den Iran und den Libanon. Es geht um einen Angriff auf die Zivilisation, um einen Bruch des Völkerrechts per se.“

Das vollständige Gespräch: hier. Die Fußnoten dort enthalten auch die jeweiligen Quellenhinweise.

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1) Uno-Charta, Artikel 51: „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

2) Uno-Charta, Artikel 2 (4): „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

3) Artikel 2(3) der Uno-Charta: „Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.“

4) Artikel 37 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuz Konventionen:
„Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu missbrauchen, verleitet wird, darauf zu vertrauen, dass er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren. Folgende Handlungen sind Beispiele für Heimtücke: a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge verhandeln oder sich zu ergeben …“

5) Absatz 1: Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten. Absatz 2: Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Alfred de Zayas ist US- und Schweizer Staatsbürger und lebt in Genf, wo er als Professor für Rechtswissenschaften an der Genfer Diplomatieschule lehrt. De Zayas ist ehemaliger leitender Jurist im UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte und ehemaliger UN-Unabhängiger Experte für internationale Ordnung (2012–2018). Er ist Autor von 12 Büchern, darunter „Building a Just World Order“. Er ist erreichbar unter alfreddezayas@gmail.com .

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