Das Amtsgericht Weimar sorgt wieder einmal für Aufsehen – Es befreit die Schüler zweier Schulen in Thüringen von den Corona-Anordnungen in der Schule – Die Maßnahmen sind unverhältnismäßig, damit verfassungswidrig und nichtig – Masken- und Abstandszwang schädigen Schulkinder physisch, psychisch, pädagogisch und psychosozial – Das Gericht konstatiert eine Tatsachenferne des Verordnungsgebers mit historisch anmutenden Ausmaßen – Nur die Gerichte können noch helfen – Eine weitere Steilvorlage für die AfD im Wahlkampf – Und ein Nachtrag vom 27. April 2021 zum staatlichen Vorgehen gegen den Richter
Abermals sorgt das Amtsgericht Weimar in Sachen Coronavirus für Aufsehen. Schon im Januar 2021 hatte es gegen die staatlichen Freiheitsbeschränkungen in eindeutiger und grundsätzlicher Weise entschieden (hier). Nun ist das erneut geschehen. Im Eilverfahren mit einer zunächst einstweiligen Anordnung hat es beschlossen, dass die Kinder zweier Schulen in Thüringen im Unterricht und auf dem Schulgelände keine Masken tragen, keine Mindestabstände einhalten und nicht an Schnelltests teilnehmen müssen. Dergleichen anzuordnen oder vorzuschreiben ist den Leitern und Lehrer dieser beiden Schulen untersagt, ebenso den Vorgesetzten der Schulleitungen. Ferner schreibt das Gericht den beiden Schulen vor, den Präsenzunterricht für alle ihre Schüler aufrechtzuerhalten. Angestoßen hatte das Verfahren eine Mutter für ihre zwei Söhne am 13. März.*) Der Achtjährige ist in der dritten, der Vierzehnjährige in der achten Schulklasse. (Beschluss vom 8. April 2021, Aktenzeichen 9 F 148/21, Wortlaut hier).
Die Masken sind nicht nur nutzlos, sondern auch gefährlich
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf drei Sachverständigengutachten und hat sie (auf 178 Seiten) umfassend, sorgfältig und beispielhaft begründet. Sie könnte (und sollte) Präzedenzwirkung haben. Die Beschränkungsmaßnahmen werden geradezu zerpflückt und als untauglich sowie unverhältnismäßig verworfen. Die Masken, urteilt das Gericht, sind nicht nur nutzlos, sondern auch gefährlich. Den Abstandsvorschriften fehle der Nutzen ebenfalls. PCR-Tests und Schnelltests seien zum Messen des Infektionsgeschehens ungeeignet.
Die Beweislast dafür, dass die Maßnahmen nicht verfassungswidrig sind, liegt beim Staat
Das Gericht beurteilt die Maßnahmen als verfassungswidrig, hebt aber hervor, „dass nicht die Beteiligten die Verfassungswidrigkeit der Eingriffe in ihre Rechte zu begründen hätten, sondern umgekehrt der Freistaat Thüringen“, denn der greife mit seinen landesrechtlichen Vorschriften in die Rechte der Beteiligten ein. Er müsse mit der gebotenen wissenschaftlichen Evidenz beweisen, „dass die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen dazu geeignet sind, die angestrebten Zwecke zu erreichen, und dass sie ggfls. verhältnismäßig sind“. Das sei bisher nicht ansatzweise geschehen.” Nach seinen vielen Begründungen kommt das Gericht zu dem folgenden Ergebnis:
Masken- und Abstandszwang schädigen Schulkinder physisch, psychisch, pädagogisch und psychosozial
„Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im ‚Pandemie‘-Geschehen. Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine ‚Infektion‘ mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. Das ergibt sich nach den Darlegungen in den Gutachten bereits aus den eigenen Berechnungen des Robert-Koch-Instituts. Laut RKI-Berechnungen, wie Gutachter Prof. Dr. Kuhbandner ausführt, beträgt bei Massentestungen mit Schnelltests unabhängig von Symptomen die Wahrscheinlichkeit, beim Erhalt eines positiven Ergebnisses tatsächlich infiziert zu sein, bei einer Inzidenz von 50 (Testspezifität 80 %, Testsensitivität 98 %) nur zwei Prozent. Das würde heißen: Auf zwei echt-positive Schnelltest-Ergebnisse kämen 98 falschpositive Schnelltest-Ergebnisse, welche man dann alle mit einem PCR-Test nachtesten müsste.“
Ein Zwang zum anlassloses Massentesten setzt die Kinder psychisch unter Druck, sie seien dann ständig auf Schulfähigkeit zu prüfen
„Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zugleich setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird.“
Eine Tatsachenferne des Verordnungsgebers mit historisch anmutenden Ausmaßen
„Ausgehend von Erhebungen in Österreich, wo in Grundschulen keine Masken getragen werden, aber dreimal pro Woche flächendeckend Schnelltests vorgenommen werden, ergibt sich nach den Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. Kuhbandner: 100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern. Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.“
Die Maßnahmen sind unverhältnismäßig, damit verfassungswidrig und nichtig
„Mit der Anordnung solcher Maßnahmen wird das Wohl der Kinder, wie dargestellt, gefährdet, § 1666 BGB. Die Lehrkräfte dürfen sie deshalb nicht anordnen. Auf die entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen und die angeführte Allgemeinverfügung können sie sich dabei nicht berufen, da diese schon wegen ihrer Ungeeignetheit, die angestrebten Ziele zu erreichen, in jedem Fall aber wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig und nichtig sind. Darüber hinaus haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht.“
Warum eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren?
Seine Eilanordnung begründet das Gericht so: „Es erscheint nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sehr wahrscheinlich, dass dieses Ergebnis im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Weitere Ausführungen bleiben einer Entscheidung dort vorbehalten. Im Rahmen einer Folgenbetrachtung sind beim Erlass einer einstweiligen Anordnung die Nachteile abzuwägen, die sich ergeben, wenn die von den Eltern der Kinder angestrebte Regelung durch das Familiengericht zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht getroffen wird, dann aber doch später im Hauptsacheverfahren, und die Auswirkungen, die sich ergeben, wenn das Familiengericht die von den Eltern der Kinder angestrebte Regelung bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren trifft, aber später im Hauptsacheverfahren nicht bestätigt. „Die Nachteile für die Kinder, wenn die angestrebte Regelung durch das Familiengericht verzögert wird, überwiegen dabei erheblich. Die Eltern sind jedenfalls nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, § 1666 BGB. Mit Blick auf das bevorstehende Ende der Osterferien besteht auch ein dringendes Bedürfnis, sofort tätig zu werden. Nach all dem war die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung geboten. Da die Mitschüler der im Tenor namentlich genannten Kinder in gleicher Weise betroffen sind, hat das Gericht seine Entscheidung für diese mit getroffen.“
Nur die Gerichte können noch helfen
Die Freiheitsbeschränkungen wegen des Coronavirus sind dermaßen unverhältnismäßig, widersprüchlich und geradezu verrückt, dass gegen die Politiker, die in Anmaßung, Verrücktheit und Rechtswidrigkeit abgeglitten sind, nur noch die Gerichte helfen können. Das findet jetzt zusehends statt. Allerdings müssen ihnen dafür auch noch mehr Klagen zugehen. Denn mit einem wirklich breiten Volksaufstand gegen die Corona-Politik und deren ruinöse Folgen ist es noch immer nicht so weit. Aber solange gegen die unterbundenen Freiheiten geklagt wird und die Gerichte den Rechtsstaat verteidigen, besteht noch Hoffnung, mit den staatlichen Angriffen auf die Freiheitsrechte Schluss zu machen. Dann muss aber auch die politische Abrechnung folgen, dann müssen die verantwortlichen Politiker für den unermesslichen Schaden, den sie schon angerichtet haben, in Haftung genommen und vor Gericht gestellt werden.
Eine weitere Steilvorlage für die AfD im Wahlkampf
Für die AfD ist die neue gerichtliche Entscheidung in ihrem Wahlkampf gegen die anderen Parteien eine weitere Steilvorlage: Auch ein deutsches Gericht bestätigt, dass die PCR-Tests und Schnelltests untauglich sind. Zuvor hat es schon das Verwaltungsgericht Wien getan (hier). Die AfD braucht, an die Wähler gerichtet, nur das Unwiderlegliche zu trommeln:
- Die PCR-Tests sind für die Infektionsdiagnose weder vorgesehen noch geeignet, sondern nur für Forschungszwecke.
- PCR-Tests, Neu-Infektionszahlen und Inzidenzwerte taugen für die Corona-Bekämpfung nicht.
- Das vernichtende Urteil von 22 Gutachtern über den PCR-Test lautet: unbrauchbar .
- Immer mehr PCR-Tests bedeuten auch immer mehr „Infizierte“. Damit werden Neu-Infektionsfälle geradezu herbeigetestet.
- Bei wem der PCR-Test positiv ausfällt, der ist nicht unbedingt auch infiziert.
- Wer infiziert ist, der ist noch lange nicht auch infektiös, also ansteckend.
- Wer infiziert und infektiös ist, wird noch lange nicht krank.
- Rund 90 Prozent jener in Deutschland, die als infiziert gelten, erkranken nicht.
- Wer corona-krank geworden ist, übersteht auch diese Grippe zu rund 99,1 bis 99,5 Prozent und stirbt wie grippeüblich vergleichsweise nur selten.
- In den meisten Ländern der Erde liegt die Letalität (Sterberate) als Folge von Covid-19 in der Allgemeinbevölkerung bei insgesamt rund 0,1 bis 0,5 Prozent.
- Diese Sterberate ist am ehesten mit den mittelstarken Grippe-Pandemien von 1957 und 1968 vergleichbar.
- Grippe ist normal, aber jede Grippe ist gefährlich, auch der Grippevirus Covid-19.
- Nicht normal ist, wie und wozu die Grippe Covid-19 benutzt und missbraucht wird.
- Was Deutschland jetzt tun sollte: Die PCR-Tests als Diagnosemittel sind als untauglich aufzugeben. Damit entfallen auch die daraus abgeleiteten „Neuinfektionen“ und die Inzidenzwerte, die politisch und medial künstliche Aufregung ermöglichen und zur Panikmache auch genutzt werden. Es genügt, die Zahl jener zu erfassen, die an Corona wirklich ernsthaft und gefährlich erkrankt sind. Also nicht anders, wie es in allen früheren Grippezeiten geschehen ist.
Alle diese Stichworte finden Sie begründet und mit Quellenangabe in meinem Corona-Beitrag vom 26. Januar 2021 „Warum PCR-Tests nichts taugen“ (hier) oder in meinem Beitrag „Die Täuschung mit den Corona-PCR-Tests“ vom 26. November 2020 (hier).
Rupert Scholz: Inzidenzwerte nichts anderes als Fiktionen und blanke Willkür
Zitierfähig ist zudem die Feststellung des Spitzenjuristen Prof. Dr. Rupert Scholz: „Die Inzidenzwerte, ob nun 100, 35 oder 50, sind im Grunde nichts anderes als Fiktionen und damit im Verhältnis zu den Freiheitsrechten der Bürger blanke Willkür. … Artikel 2 Grundgesetz fordert natürlich eine wirksame Gesundheitspolitik. Aber die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 darf nicht alle anderen Freiheitsrechte der Bürger verdrängen – von der persönlichen Kontaktfreiheit bis hin zur Gewerbefreiheit und beispielsweise Versammlungsfreiheit.“ (Quelle hier).
Ein Nachtrag vom 27. April 2021 zum staatlichen Vorgehen gegen den Richter
Dem Richter des Amtsgerichts Weimar Christian Dettmar ist sein Urteil nicht gut bekommen. Boris Reitschuster berichtete am 26. April auf seiner Web-Seite: „Aktuell erleben wir eine Zeit, in der man fast täglich die Erfahrung macht, Dinge zu erleben, von denen man zuvor noch dachte, sie seien unvorstellbar. Jüngstes Beispiel: Durchsuchungsaktionen im Büro, Haus und Auto des Richters aus Weimar, der mit einer sensationellen Entscheidung die Masken- und Testpflicht an Schulen für rechtswidrig erklärt hatte. Nun wurde ihm sogar sein Handy abgenommen. Offiziell heißt es, der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung liege vor. Hätte mir vorgestern jemand gesagt, dass so etwas möglich ist in einem Rechtsstaat – ich hätte es nicht für möglich gehalten. Was kommt als nächstes? Was erleben wir morgen? In einer Woche? In einem Monat? Und wie lange wird eine Mehrheit weiter die Augen verschließen und versuchen, sich selbst einzureden, alles sei doch okay?“
Der ganze Reitschuster-Text hier.
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*) Das Verfahren gegen die Freiheitsbeschränkungen ist ein Kinderschutzverfahren nach Paragraph 1666 Absatz 1 und 4 BGB. Danach kann das Familiengericht eingreifen, um eine Gefahr vom Kind abzuwenden, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht dazu gewillt oder in der Lage sind dies selbst zu tun. In diesem Fall aber waren die Eltern gewillt und in der Lage, indem die Mutter das Gericht zum Eingreifen aufgefordert hat. Das Gericht handelt dann nach dem Kindeswohlprinzip von Paragraph 1697a BGB.