Ein Sieg für die Freiheit mit Pauken und Trompeten

Der spektakuläre Gerichtserfolg der „Freiheitlichen“ in Österreich und die ebenso spektakuläre Niederlage von Polizei, Gesundheitsdienst und Verfassungsamt in Wien – Das Amtsgericht Wien hat das Verbot einer Kundgebung der FPÖ für rechtswidrig erklärt und aufgehoben – Seine Maßstäbe sind auch in Deutschland anwendbar

Eine Kundgebung wurde polizeilich verboten, aber das Verbot jüngst gerichtlich für rechtswidrig erklärt. Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) hatte gegen das Verbot Beschwerde eingelegt und hat nun gewonnen. Das Verwaltungsgericht Wien hob das ursprüngliche Kundgebungsverbot auf und gab der FPÖ in sämtlichen (!) Beschwerdepunkten recht.

Wer liest, wie das Gericht seine Entscheidung begründet, muss feststellen: Österreichs „Freiheitliche“ haben mit Pauken und Trompeten obsiegt, und die Behörden sind ebenso spektakulär gescheitert.  Die Entscheidung datiert vom 24. März 2021. Die Landespolizeidirektion Wien hatte eine von der FPÖ für Wien angemeldete Kundgebung untersagt. Motto der Kundgebung: „Für die Freiheit“ und „Allgemeine Information der FPÖ“. Vorgesehen war die Veranstaltung auf dem Maria-Theresien-Platz gegen die Freiheitsbeschränkungen der unverhältnismäßigen staatlichen Anti-Corona-Maßnahmen Stattfinden sollte sie am 31. Januar 2021, angemeldet worden war sie am 29. Januar.

Wie das Gericht seine Entscheidung begründet, ist auch für Demonstrationen und Beschwerden gegen Versammlungsverbote in Deutschland von Bedeutung. Daran orientieren können sich hiesige Beschwerdeführer (wie zum Beispiel die AfD) ebenso wie auch die mit solchen Beschwerden befassten deutschen Gerichte. Daher seien Sachverhalt, Beschwerdebegründung und Urteilsbegründung – der Amtssprache möglichst entkleidet – im Folgenden näher erläutert.

Die Polizeidirektion Wien befürchtete rechtswidriges Verhalten der Teilnehmer

Die FPÖ hatte die Kundgebung  bei der Landespolizeidirektion Wien ordnungsgemäß angemeldet. Wie die FPÖ in ihrer Beschwerdebegründung dazu ausführt, handelt es sich bei dieser Anmeldung um ein bloßes In-Kenntnis-Setzen, eine Unterrichten, also nur um eine reine Information, aber nicht  um das Einholen einer Genehmigung. Ihre Untersagung begründet hatte die Polizei mit dem Argument, es sei zu erwarten, dass sich die Teilnehmer der Kundgebung (in der Gesetzessprache: Versammlung) gegenüber den staatlichen Anti-Corona-Maßnahmen rechtswidrig verhalten, sprich: sie missachten würden.

In ihrer Beschwerde wirft die FPÖ der Polizei Versäumnisse und Verfassungswidrigkeit vor

Wie aus dem Urteil*) hervorgeht, argumentierte die FPÖ unter anderem so: Für das Untersagen von Versammlungen gebe es eine erhöhte Begründungspflicht. Nach der Verfassungsbestimmung des österreichischen Parteiengesetzes   (Paragraph 1 Absatz 3) dürfe die Tätigkeit einer politischen Partei keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. Die Polizei habe keinen Versuch unternommen, die Untersagung durch ein gelinderes Mittel einvernehmlich zu modifizieren, zum Beispiel, Art und Ort der Versammlung zu ändern. Die Polizei sei zu gelinderen Mitteln anstelle einer Untersagung verpflichtet und müsse die von der Corona-Seuche ausgehende Gefahr durch eigene Handlungen minimieren. Weil sie darüber aber keine Überlegungen angestellt habe, laufe das verfassungsmäßig garantierte Verfahren einer bloßen Anzeige von Versammlungen auf ein Genehmigungssystem hinaus. Eine Bewilligung im Rahmen eines Konzessionssystems für Versammlungen sei mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar, eine Versammlung einer vorherigen behördlichen Bewilligung zu unterwerfen, sei verfassungswidrig.

Der Vorwurf der Beliebigkeit und Willkürlichkeit

Ferner argumentierte die FPÖ, es bleibe völlig offen, warum es bei einer Versammlung von einer im Parlament vertretenen politischen Partei zwingend zu Verstößen gegen die Covid-19 Notmaßnahmen-Verordnung (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) kommen solle. Damit würde diese Bestimmung die Grundlage einer völlig beliebigen und willkürlichen Beschränkung des Staatsgrundgesetzes (Paragraph 12), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, Art. 11 und des Versammlungsgesetzes werden. Darüber hinaus sei jene Notmaßnahmenbestimmung für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz nicht einschlägig. Diese setze nämlich Versammlungen mit Veranstaltungen gleich, was eine gänzliche Verkennung der Rechtslage darstelle. Eine Versammlung – und eine solche liege hier vor – genieße gemäß Staatsgrundgesetz (Paragraph 12) und EMRK (Artikel 11) den höchsten Schutz. Beide Bestimmungen verböten es,  eine Versammlung durch bloße Verordnung einzuschränken.

Die FPÖ mahnt eine „positive Schutzpflicht“ der Polizei an

Außerdem, so die FPÖ weiter, seien für den 31. Januar in Wien mehrere Versammlungen angemeldet worden. Diese hohe Versammlungsdichte sei wochenlang bekannt gewesen. Daher habe die Polizei initiativ Kontakt aufnehmen müssen, um in Kooperation mit dem Veranstalter FPÖ zu gewährleisten, dass die Versammlung habe stattfinden können. Die Polizei habe diesbezüglich eine positive Schutzpflicht. Beispielsweise hätte, weil einen zu beengten Versammlungsplatz befürchtend, der FPÖ  initiativ einen alternativen, gleichwertigen Versammlungsort anbieten müssen. Eine Versammlung zu untersagen, könne nur ultima ratio sein, also nur ein letztes geeignetes Mittel.

Der Vorwurf der Eskalation durch die Polizei selbst

Ganz und gar zurückzuweisen sei die von der Polizei mittelbar vorgeworfene Unterstellung, der FPÖ als einer seit Jahrzehnten im Parlament vertretenen politischen Partei jegliche Organisationseffizienz abzusprechen. Dies erschließe sich aus dem Misstrauen, wenn der FPÖ vorweg nicht zugetraut werde, die Seuchenbestimmungen einzuhalten. Die Polizei trage darüber hinaus selbst gerade zur Eskalation bei, weil sie damit befeuere, dass anstelle der abgesagten Veranstaltung Spontanversammlungen stattfänden – was am 31. Januar in der Tat auch geschehen ist. Aus den sozialen Netzen sei dem Landesamt für Verfassungschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) in Wien die hochexplosive Stimmung gegen die Regierungsmaßnahmen bekannt gewesen.

Die Polizei agierte schon, als die FPÖ ihre Kundgebung noch gar nicht angemeldet hatte

Für ihr Versammlungsverbot hatte sich die Polizei auf ein Schreiben des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien berufen sowie auf eine Einschätzung des LVT. Beide Dokumente hatte sie auch für andere Versammlungsuntersagungen am 31. Januar verwendet –  aber für die FPÖ-Versammlung „Für die Freiheit“, bei der auch Herbert Kickl sprechen wollte, ebenfalls. Kickl ist FPÖ-Fraktionsvorsitzender („Klubobmann“) im österreichischen Parlament („Nationalrat“) und bis zur Strache-Ibiza-Affäre Österreichs Innenminister gewesen. Aber die Polizei hatte die beiden Stellungnahmen vom Gesundheitsdienst und LVT bereits eingeholt, noch bevor die FPÖ ihre Versammlung der Polizei gemeldet hatte, was das Gericht ausdrücklich mit einem „sic!“ hervorhebt. Außerdem hatte sie den Wiener Magistrat ersucht, er möge ihr „Bedenken gegen die Abhaltung der Versammlung aus gesundheitsbehördlicher Sicht“ mitteilen. Am 30. Januar teilte die Polizei der FPÖ das Versammlungsverbot per Untersagungsbescheid mit und begründete es mit der Befürchtung, der verordnete Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz werde wegen der erwarteten großen Teilnehmerzahl von zumindest 10 000 Personenmissachtet werden. Die FPÖ hatte bei der Anmeldung mit 2000 Personen gerechnet.

Nach FPÖ-Ansicht ist die Polizei Ermittlungen und damit Beweismittel schuldig geblieben

Diesen Sachverhalt hat die FPÖ in ihrer Beschwerdebegründung aufgegriffen: Die Einschätzung des LVT Wien vom 28. Januar sei keine taugliche EntscheidungsgrundIage, denn diese Einschätzung habe das LVT  v o r  der Anmeldung der Versammlung abgegeben, und was nicht einmal mitgeteilt sei, könne auch nicht beurteilt werden. Ferner verlange der Verfassungsgerichtshof für die Beurteilung einer ,,Gesundheitsgefährdung“, dass auf ,,konkret, festgestellte, objektiv erfassbare Umstände“  Bezug genommen werde. Der Gesundheitsdienst Wien habe auf die Anfrage der Polizei nur in sehr allgemeiner Weise geantwortet und gehe auf die konkrete Veranstaltung nicht ein. Folgte man diesen Argumenten, könnten künftig alle Versammlungen ohne weiteres untersagt werden. Auch beziehe sich die Polizei bei der von ihr erwarteten Verletzungen von Seuchenbestimmungen nur auf ,,zahlreiche Medienberichte“. Damit gebe sie zu erkennen, Ermittlungen und damit Beweismittel schuldig geblieben zu sein. Für ihre Erwägung fehle damit eine Schlussbasis, so dass nicht nur ein Begründungsmangel, sondern der Mangel der Unbegründetheit vorliege.

Das Gericht: Dem Untersagungsbescheid fehlt eine haltbare Begründung

Zu dieser Beschwerdebegründung der FPÖ urteilt das Verwaltungsgericht Wien so: Den Ausführungen in der Beschwerde sei in allen Punkten zuzustimmen. Des Weiteren mangele es dem Bescheid für eine Untersagung an einer haltbaren  Begründung.  Sämtliche Anfragen (beim Verfassungsschutzamt und dem Gesundheitsdienst) habe die Polizei bereits  v o r  der Bekanntgabe der Versammlung gestellt. Die Antworten dieser Behörden hätten die konkrete Versammlung der FPÖ in keiner Weise berücksichtigt.

Das Gericht wirft dem Gesundheitsdienst ein „Durcheinanderwerfen der Begriffe“ vor

Dann wird vom Gericht im Einzelnen die von der Polizei beauftragte Information des Gesundheitsdienstes geradezu zerpflückt: „Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter ‘FaIIzahIen‘, ‘Testergebnisse‘, ‘Fallgeschehen‘ sowie ‚Anzahl an Infektionen‘. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht.“ Für die WHO … ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger ‘Fallzahlen‘. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die ,‘Information‘ ausgeht.“

Das Gericht beruft sich auf den PCR-Test-Erfinder Mullis, der Test sei zur Diagnostik ungeeignet

Das Gericht weiter: „Die ,Information‘ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, Dr. Cary Mullis https://www.’voutube.com/watch?v=LvNbvDOYI54. Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.“

Das Gericht: Ein PCR-Test  ist nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen

Ferner verweist das Gericht auf eine Studie aus dem Jahr 2020 von Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., & Poliquin, G. Danach  sei bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR-Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen. Das Gericht folgert: „Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers ‘Falldefinition Covid19‘ vom 23.12.2020 aus, so ist ein ‚bestätigter Fall‘

1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder

2) jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder

3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV- spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.

Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten ‘bestätigten Fälle‘ die Erfordernisse des Begriffs ‘Kranker/Infiziertet‘ der WHO.

Das Gericht: Ob eine Person krank oder gesund ist, muss ein Arzt entscheiden, nicht ein Test

Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben. Das Abstellen auf eine Antigen-FeststelIung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden.“

Das Gericht: Antigen-Tests sind bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft

Überdies merkt das Gericht zu den Antigentests an, „dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (…).“ Dennoch stütze sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests. Und wörtlich: „Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum bestätigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCRTest unter Anwendung der WHO-Richtlinien. Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für ‘Kranke/Infizierte‘ falsch.“

Das Gericht: Stark steigende Fallzahlen sind nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, ausschlaggebend für eine richtige Beurteilung seien selbst beim Verwenden der Fallzahlen nach der Definition der WHO die  jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und die Bezüglichkeit der Zahlen. Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinschätzung der Corona-Kommission vom 21.1.2021 fänden sich dazu nur Sekundärquellen. Zudem verweist das Gericht noch auf die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und auf die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG): „Mitteilungen von diesen werden offenbar ungeprüft zugrunde gelegt und die von diesen dafür verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistisch prognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind.

Das Gericht: Zum Seuchengeschehen liegen keine validen und evidenzbasierten Aussagen  vor

Die Schlussfolgerung des Gerichts lautet: „Insgesamt ist bezüglich der ‘Information‘ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen. Dies wird unterstrichen durch die ‘Limitationen‘ der Corona-Kommission, lautend ‘Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinander stehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.‘“

Schlussfolgerung: Bloße allgemeine Befürchtungen reichen für eine Untersagung nicht aus

Zur rechtlichen Beurteilung einer nicht verwertbaren Information zur Seuchenlage sowie der Einschätzung des LVT führt das Gericht mit Verweis auf das Betriebsanlagenrecht ergänzend aus: „Die bloße, abstrakte Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes kann … nicht zu einer prophylaktischen Versagung einer Bewilligung führen (…). Umso mehr (hat) dies bei einem Grund- und Freiheitsrecht, dem der Freiheit zu Versammlungen, zu gelten. Wie der Verfassungsgerichtshof ständig judiziert hat (…), reichen bloße allgemeine Befürchtungen nicht aus für eine Untersagung einer Versammlung. Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“

Keine ordentliche Revision zulässig, nur einer außerordentliche oder eine Verfassungsbeschwerde

Abschließend erklärt das Gericht: „Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim VerwaItungsgerichtshof.“

Die Maßstäbe des Verwaltungsgerichts Wien sind auch in Deutschland anwendbar

Ein Urteil wie dieses mit seiner nüchtern-sachlichen Begründung ist allen unter die Nase zu reiben, die mit totalitären Anordnungen zur Coronavirus-Bekämpfung im Übermaß und mit mangelnder Verhältnismäßigkeit die Bevölkerung traktieren. Und es stärkt jene, die mit bisher unwiderlegten Argumenten gegen diese Anordnungen aufbegehren und zum Demonstrieren auf die Straße gehen. Die Maßstäbe des Wiener Gerichts, das sich auf den PCR-Test-Erfinder Mullis und die WHO beruft, lassen sich auch in Deutschland anwenden – durch weitere hiesige Kläger und durch die hiesigen angerufenen Gerichte.

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*) Der  Wortlaut des Urteils hier. Dort finden sich auch alle Quellenangaben, die das Gericht im Urteil nennt.

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Ein Kommentar zu „Ein Sieg für die Freiheit mit Pauken und Trompeten“

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