Wer den Tag der deutschen Einheit feiert, darf dies nicht unterschlagen: den Rechtsbruch gegen die Opfer politischer Verfolgung in der SBZ 1945 bis 1949 – Obwohl unschuldig, wird ihnen die Rehabilitierung durch Gerichte verweigert – Die vertriebenen Unternehmer an der Rückkehr zum Wiederaufbau im östlichen Deutschland gehindert
Wie stets werden am „Tag der deutschen Einheit“ schöne Reden gehalten. Stets aber wird dabei unterdrückt, was Regierung, Parlament und später auch die Justiz in diesem Zusammenhang dem deutschen Rechtsstaat angetan haben. Denn die Vereinigung beider deutscher Staaten ging einher mit einem schweren Rechtsbruch. Längst zwar sind Rechtsbrüche staatlicher Organe keine Seltenheit mehr und zu Verbrechen geworden, an die sich die Deutschen gewöhnt zu haben scheinen, weil sie sich gegen sie nicht auflehnen. Man denke nur an die ganzen Euro-Rettungsmaßnahmen und an die Grenzöffnung der Kanzlerin Merkel für alles, was sich aus Nahost und Afrika als Asylsuchende ausgab, mit den Sprüchen „Wir schaffen das“ und „Nun sind sie halt da“.
Aber damals, 1989/90, war das noch anders. Der Rechtsbruch damals fiel noch aus dem Rahmen, war für damalige Rechtsverhältnisse in Deutschland ungeheuerlich und erschien den Rechtsbewussten als der erste große rechtsstaatliche Sündenfall. Mit einer Lüge versuchte ihn die Bundesregierung zu kaschieren. Kohl als damaliger Bundeskanzler hat die Lüge 1991 im Deutschen Bundestag bekräftigt.*) Es handelt sich um den Rechtsbruch gegenüber den Opfern politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) von 1945 bis 1949. Ungerechtfertigt ist er aus der Wahrnehmung und öffentlichen Diskussion in die Tabuisierung und politische Versenkung verschwunden Wer den Tag der deutschen Einheit feiert, darf diesen Schandfleck der Wiedervereinigung, weder vergessen noch verschweigen, also beim Feiern nicht unterschlagen. Warum?
Vertrieben, verschleppt, inhaftiert, zu Tode gebracht
In jener Besatzungszeit haben die deutschen Kommunisten unter sowjetischer Besatzungshoheit mit dem vermögendem Mittelstand und Unternehmertum aufgeräumt, alle die ihm angehörten, pauschal als „Nazi-Aktivisten und Kriegsverbrecher“ hingestellt, Unschuldigen mit Willkürurteilen, aber auch ohne jegliches Urteil Hab und Gut genommen, sie vertrieben, verschleppt, inhaftiert, zu Tode gebracht. Damals in der SBZ gab es die berüchtigten „Todeslager“. In ihnen wurden die Opfer unter meist willkürlichen, politisch motivierten Beschuldigungen interniert. 2003 gab die Bundesregierung die Zahl dieser Opfer mit 150 000 an, die Opferverbände sprechen von 250 000. Davon sind 70 000 – diese Zahlenangabe ist einvernehmlich – zu Tode gebracht worden. Die hiervon betroffenen Menschen – seien es die strafgerichtlich Verurteilten, seien es die außergerichtlich Internierten – gelten als besonders schwer getroffene Opfer personenbezogener politischer Verfolgung.
Sie standen den Kommunisten politisch im Weg und waren auszurotten
Die Opfer dieser Verfolgung waren kleine und große Gewerbetreibende, Handwerker, Fabrikeigentümer und Industrielle, Handwerker, alle Landwirte mit hundert und mehr Hektar, darunter besonders alle adligen Gutsherren, von den Kommunisten, Sozialisten, Linken, Unwissenden und vielen kleinbürgerlichen Neidern als „Junker“ geschmäht. Sie alle standen der kommunistischen Ideenlehre als Unternehmer, sei es des Mittelstands, sei es der Industrie, politisch im Weg, waren auszurotten, wie es auf einem Plakat damals hieß (Rottet dieses Unkraut aus“). Die pauschale Beschuldigung als „Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten“ diente dazu, um sich ihrer flächendeckend zu entledigen.
Sowjetische Besatzungsbefehle von den deutschen SBZ-Kommunisten missachtet
Den Landwirten wurde, getarnt als „Bodenreform“, nicht nur sämtliches Land weggenommen, sondern auch das Haus und Gerätschaften und fast sämtliche persönliche Habe. Zwar gab es sowjetische Besatzungsbefehle, die vorschrieben, Unschuldige seien wieder freizulassen und konfiszierte Vermögenswerte ihnen zurückzugeben. Die Besatzungsmacht wollte nur die wirklich Schuldigen mit Inhaftierung und Vermögenseinzug bestraft wissen, denn so entsprach es dem Völker- und dem Alliierten Besatzungsrecht. Aber die deutschen Kommunisten in der SBZ haben diese Befehle missachtet.
Kammergericht: Der deutsche Staat darf der Hehlerei bezichtigt werden
Als dann nach über vier Jahrzehnten 1990 die deutsche Wiedervereinigung kam, waren sich die Opfer gewiss, nun könnten sie über das rechtswidrig konfiszierte Vermögen wieder verfügen. Eigentümer, so schien es, waren sie geblieben, entzogen war ihnen nur der Besitz, sie besaßen, so glaubten sie, einen Herausgabeanspruch. Die Regierung Kohl aber setzte sich über den Anspruch hinweg, entzog ihnen ihr Verfügungsrecht endgültig, täuschte zwei Bedingungen (eine der Sowjetunion, eine der DDR) vor, die sich beide als Lüge herausgestellt haben, wollte sich durch Verkauf des einst und nun abermals geraubten Gutes fiskalisch bereichern. Und ist so auch damit verfahren. Der deutsche Staat darf deshalb, vom Kammergericht in Berlin bestätigt, der Hehlerei bezichtigt werden (Az. 30 O 37900, FAZ vom 23. Dezember 2000). Begehen Bürger sie, ist das ein zu ahndender Straftatbestand.
Obwohl unschuldig, Rehabilitierung durch Gerichte verweigert
Die Opfer dieses Rechtsbruchs sind vor Gericht gezogen, haben, wenn unschuldig verfolgt, die Rehabilitierung beansprucht, die Rückgabe ihres Eigentums verlangt oder, wenn der Staat dies schon verkauft hatte, wenigstens die Herausgabe des Verkaufserlöses gefordert. Gesetze, nach denen die damals rechtswidrig Beschuldigten zu rehabilitieren sind, gibt es dafür, auch andere gesetzliche Regelungen. Damit haben sich die Opfer in unsägliche, jahrelange Auseinandersetzungen und Prozesse verwickelt, wurden von Behörden und Gerichten zermürbt, haben sich verausgabt und in fast allen Fällen ihr Ziel doch nicht erreicht. Die Rehabilitierung wird ihnen verweigert, weil sie dann Anspruch auf die Vermögensrückgabe oder die Herausgabe des Verkaufserlöses gehabt hätten. Aber das hat sich nur abseits der öffentlichen Aufmerksamkeit abgespielt. Die meisten Opfer haben aufgeben müssen, aber laufende Verfahren gibt es immer noch.
Über die Zahl der Opfer unterschiedliche Angaben
Die Zahl der Opfer ist beträchtlich. Ein Anhaltspunkt für die Größenordnung gibt es vom Bundesfinanzministerium (BMF). Im Jahr 2000 hat es aus dem Kreis der Opfer politischer Verfolgung mit Vermögensentzug in der SBZ-Zeit rund 625 000 Rückgabeanträge registriert (Quelle: BMF-Schreiben vom 3. März 2000 an das Bundesverfassungsgericht, Geschäftszeichen: VA5-O1314 VB-8/95). Unterstellt, dass manche Opfer Anträge für verschiedene Vermögen, also mehrere Anträge gestellt haben, dürften dahinter rund 600 000 Familien stehen. Würde jede dieser Familien nur aus 3 Mitgliedern bestehen, beläuft sich die Zahl dieser Opfer auf mindestens 1,8 Millionen Menschen. Diese Zahl deckt sich allerdings nicht mit den 150 000 oder 250 000, wie oben im dritten Absatz von der Bundesregierung und den Opferverbänden genannt.
Die Zahl der beanspruchten Vermögensrückgaben: 2,5 Millionen
Zurückgegeben werden sollten Ländereien (Agrarland, Forsten), Betriebsgrundstücke und Betriebe von Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel, Häuser, Villen, Gutshäuser, Herrensitze, Schlösser. Die Zahl der insgesamt beanspruchten Vermögenswerte in den neuen Bundesländern hat das Ministerium mit 2,5 Millionen angegeben. Unter den Enteignungsopfern waren etwa ein Drittel landwirtschaftliche Grundbesitzer und zwei Drittel überwiegend mittelständische Betriebsinhaber aus Handwerk, Handel und Gewerbe. Die früher genannte Zahl von insgesamt 18 000 Enteignungsfällen ist weit untertrieben. Sie stammt aus einem DDR-Weißbuch von 1953 und diente erkennbar der Verharmlosung.
Die staatliche Hehlerhand legte aus dem Raubgut-Verkauf einen Riesenverlust hin
Aus den Zahlen in dieser Größenordnung lässt sich ermessen, welche wirtschaftlichen Impulse von der Rückgabe an die Eigentümer hätten ausgehen können, selbst wenn bestimmt nicht alle in die alte Heimat zurückgekehrt wären. Sie hätten die Ärmel hochgekrempelt, zugepackt und mit eigenem Geld das vom Sozialismus ruinierte Land aufbauen helfen. Aber sie durften nicht. Was – neben dem Rechtsbruch – für eine Torheit. Dagegen hat die staatliche Treuhand-Gesellschaft, korrekter: die staatliche Hehlerhand aus dem Verkauf des Hehlergutes statt des von Kohl, Schäuble und Waigel erwarteten großen Gewinns nach Angaben von Bundesbankpräsident a. D. Pöhl einen Verlust von 270 Milliarden DM (138 Milliarden Euro) eingefahren. In einem Interview des Fernsehsenders Phönix hat Helmut Schmidt dem widersprochen und gesagt: „Nein, es waren 400 Milliarden.“ In Euro also 204,5 Milliarden.
Die vertriebenen Unternehmer an der Rückkehr zum Wiederaufbau gehindert
Im Dezember 2004 hat Cornelia Pieper, damals Bundestagsabgeordnete und Generalsekretärin der FDP, hat in einer Talkshow bei n-tv geäußert, dass in den neuen Bundesländern 100 000 Unternehmen fehlen. Die fehlen dort aber schon seit 1990. Diese Lücke hätte sich zu einem großen Teil, wenn nicht gar zum größten, schließen lassen. Aber die Regierung, der Bundestag, die Gerichte, die Parteien, die Mehrheit der Medien haben dies verhindert: mit der Weigerung, den einst vertriebenen und verfolgten Unternehmerfamilien ihr geraubtes Eigentum, die Betriebe, zurückzugeben. Wohl tausende Mittelstandsunternehmer wären zurückgekehrt, hätten ihr Eigentum wieder in Besitz genommen und die Unternehmen wieder aufgebaut.**)
Die Rote Karte für die Altparteien
Auch aus diesem Kreis sind den Altparteien Wähler verloren gegangen – nicht nur bei der jüngsten Bundestagswahl am 24. September 2017, sondern schon bei allen Wahlen zuvor. In den Jahren nach der Wiedervereinigung haben sich die Altparteien dann noch Schlimmeres als jene Rückgabeverweigerung geleistet. Am 24. September hat es dafür als Denkzettel die Rote Karte gegeben.
Einige ergänzende Äußerungen von mir zu diesem Thema finden Sie hier:
http://www.xecutives.net/24-monats-interviews/275-monatsinterview-mai-dr-klaus-peter-krause
https://kpkrause.de/2012/03/22/wo-die-wiedergutmachung-noch-immer-fehlt/
https://kpkrause.de/2010/08/25/ein-unsagliches-gesprach/
https://kpkrause.de/2010/07/17/ein-anderer-moglicher-rechtsweg-fur-die-sbz-enteignungsopfer/
https://kpkrause.de/2010/06/12/%e2%80%9edas-war-der-irrtum-meines-lebens%e2%80%9c/
https://kpkrause.de/2010/02/27/wie-russland-deutsche-sowjet-opfer-rehabilitiert/
https://kpkrause.de/2010/02/25/die-%e2%80%9ebodenreform%e2%80%9c-war-politische-verfolgung/
https://kpkrause.de/2009/07/10/gerichte-verharmlosen-kommunistisches-unrecht/
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*) Helmut Kohl am 30. Januar 1991 vor dem Bundestag: „Der Fortbestand der Maßnahmen wurde von der Sowjetunion zu einer Bedingung für die Wiedervereinigung gemacht. Ich sage klar: Die Einheit Deutschlands durfte an dieser Frage nicht scheitern.“
**) Entgegen den gesetzlichen Tatsachen praktizierten und praktizieren Behörden, Ämter und Gerichte ein Rückgabeverbot weiterhin, weil es sich dort als solches in den Köpfen festgesetzt hat und als von der Politik gewollt wahrgenommen wird. So besteht das Infame der fein eingefädelten Täuschung darin, mit Hilfe jener erfundenen Bedingung der Sowjets und der DDR die an sich mögliche und gebotene Rückgabe oder Erlösauskehr als verboten erscheinen zu lassen, obwohl es die Gesetze anders bestimmen.
Urteil Verwaltungsgericht Halle Saale, A.Z. .210.3-7-13062-130612. Den zuständigen Stellen der Bundesregierung zugestellt. Keine Antwort oder Reaktion.
Nach EAGl haben Klügels 2 % ihres Eigentums wiederbewkommewn, 98 % hat der Deutsche- Staat sich einverleibt: Rund weit mehr als 1Million Euros.1. Die Ausweisung der Familie des Herrn Werner Klügel aus Kleinpörthen Kreis Zeitz ist mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar. Sie hat aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung der Betroffenen geführt.
Sie ist rechtsstaatswidrig.
2. Diese Rehabilitation begründet keine weiteren Ansprüche. §1 a VwRehaG.“
Dr. Claus-Dieter Klügel, Landolfshausen 05507 9679 11
Hier empfiehlt sich ein Blick in die sogenannte Verfassung Artikel 139:Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
Damit erklärt sich vieles.
Zum ersten: Es gab sehr wohl eine sowjetische Vorbedingung. Sie folgt daraus, dass die Sowjetregierung erklärt hat, dass die Boden- und Wirtschaftsreform als solche der „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ galten. Auf Grund dieser einseitigen Erklärung der Sowjetregierung waren die Boden- und Wirtschaftsreform als solche verfassungsfest. Es bedurfte also des Art. 143 Abs. 3 GG und der Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung gar nicht mehr. Sie dienten der Verschleierung. Wir alle – mich eingeschlossen – fielen auf diesen wahrscheinlich von Herzog ausgeklügelten Trick herein und wandten uns über 10 Jahre gegen die Bestimmungen, die aber lediglich besagen, dass eine Restitution nicht deshalb erfolgen darf, weil seinerzeit durch deutsche Kommissionen Eigentum ohne Zahlung einer Entschädigung weggenommen worden ist. Ausweislich eines Schreibens des ehemaligen Botschafters Terechow an Dr. Madaus vom 27.10.1992 bedeutet dies aber nicht, dass damit von vornherein jegliche Restitution ausgeschlossen ist. Jeder Einzelfall – so Terechow – muss sorgsam überprüft werden; es sei aber unannehmbar, wenn Nazi- oder Kriegsverbrecher rehabilitiert und dann noch ihr früheres Eigentum zurückerhielten. Das Bodenreformurteil vom 23.04.1991 ist daher im Ergebnis richtig; hätte das BVerfG aber seinen Verfassungsauftrag korrekt beachtet, so hätte es die Verfassungsbeschwerden damals als unzulässig zurückweisen müssen; denn weder Art. 143 Abs. 3 noch Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung haben in irgendeiner Weise die bestehende Rechtslage geändert, und durch diese Normen ist eine Rückgabe nach Rehabilitierung keineswegs ausgeschlossen. Dies hat der Gesetzgeber auch klargestellt, und zwar in § 1 Abs. 8 a 2. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 7 VermG sowie in § 1 Abs. 1 S. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes.
Die sowjetische Vorbedingung gibt es also, aber sie ist völlig unschädlich.
Zum zweiten: Das Problem im Einigungsprozess lag in einer Haltung der Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag und den in der Volkskammer vertretenen Parteien, die sich im Prinzip vom stalinistischen Klassenkampf niemals losgesagt haben. Entweder war diesen nicht bewusst, dass eine Restitution oder wenigstens eine nach dem Widerbeschaffungswert zu bemessende Entschädigung jedenfalls dann nicht verwehrt werden kann, wenn sich in einem Überprüfungsverfahren, wie es in den Jahren nach Gründung der „alten“ Bundesrepublik möglich war, die Unschuld – sprich: die fehlende Belastung – der Betroffenen herausgestellt hätte, oder aber sie wollten Recht und Gesetz ihren neomarxistischen Doktrinen unterordnen. SPD (West) und Volkskammerparteien wollten nämlich die Ächtung der damaligen Betroffenen unter allen Umständen aufrechterhalten (Beitrag von Hans Jochen Vogel in der Plenardebatte des Deuscten Bundestages vom 21.06.1990) und wollen dies auch heute noch (sehr anschaulich eine Debatte im Landtag M-V). Diese Parteien mussten aber irgendwie ruhiggestellt werden. Um den Preis der Herstellung der Einheit Deutschlands wurde die Präambel alter Fassung, die das Wiedervereingungsgebot enthielt, welches für die Politiker bindend war, über das Recht auf Wahrung der auch über den Tod hinaus geschützten Menschenwürde (Art. 1 GG, nicht einschränkbar und der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegend!) gestellt. Das zeigt ein völliges gestörtes Rechtsverständnis auf, welches bei den Politikern immer häufiger anzutreffen ist. Die Rehabilitierung muss daher unterblieben, die Ächtung muss aufrechterhalten bleiben. Die deutsche Einheit war also nur dadurch möglich, dass bestimmte soziale Klassen außerhalb des Schutzes von Verfassung und Gesetzen gestellt werden. Die deutsche Einheit war demnach nur durch einen schweren Rechtsbruch möglich!
Politisch sind solche Überlegungen natürlich alles andere als korrekt, aber gerade am „Tag der deutschen Einheit“ liegen sie nahe.
Den Kommentar des Herrn Dr. Thomas Gertner vom 03.10.2017 muss dieser einem juristisch ungeübten Betroffenen wie ich es einer bin in klarem Deutsch übersetzen und nahebringen. Ansonsten wird m. E. die politisch-juristische Lage des Eigentumentzuges durch die Boden-und Industriereform in der SBZ für die Betroffenen noch verschlimmert.
Karlheinz Niendorf, Jüterbog
Die moralische und juristische Aufarbeitung dieses schmutzigen & echten „Schandflecks“ scheiterte BEKANNTLICH (!) einzig und alleine an der unersättlichen HABGIER sog. „Beschwerdeführer“ vor dem EGMR und ihrer (noch habgierigeren & hungrigeren) Advokaten – wider deren besseres Wissen). — Jeder Betroffene weiß das auch. — Auch die Sudentendeutschen sowie die Mitglieder der „Preußischen Treuhand“ können ein unsägliches Liedchen von der habgierigen Ignoranz ihrer „Rechtsvertreter“ singen, die wirklich ALLES versprachen und NICHTS hielten. — Weitere rechtsstaatliche Infos zu diesem beschämdenden Thema von Habgier Lüge und VERRAT finden sich u.a. hier : https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Gordito1869&diff=145304142&oldid=145194405#Informationsfreiheitsgesetz
MfG
M. Pfeiffer
Hauptpetent
@ Karlheinz Niendorf
Ich denke, „Übersetzungen“ dessen, was Herr Dr. Gertner in seinem Kommentar aussagte, finden Sie in den von Herrn Dr. Krause verlinkten Artikeln und der dort erwähnten Literatur.
Das von Dr. Gertner erwähnte Schreiben des ehemaligen Botschafters Terechow an Dr. Madaus vom 27.10.1992 wurde mit folgendem Zitat veröffentlicht: „Das Hauptanliegender sowjetischen Seite bei den 2+4-Verhandlungen zur Frage der Nichtrückgängigmachung der Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945-1949) bestand darin, keine Rehabilitierung, geschweige denn Wiedergutmachung nazistischer Verbrecher folgen zu lassen.“ (Madaus, …damit die Wahrheit nicht vergessen wird!, Zitatensammlung, Frieling-Verlag, 1. Aufl. 2014, S. 207)
Viel spannender finde ich, was Herr Dr. Gertner in seinem Kommentar unter „Zum zweiten“ schrieb, weil es auch ein Licht darauf zu werfen geeignet ist, was ansonsten so in diesem Lande vollzogen wird.
Aber wer aus dem zwangsweise ins Theater getriebenen Publikum möchte denn hinter Kulissen blicken oder auf den Schnürboden schauen, während das ins helle Licht der Scheinwerfer gerückte Schauspiel auf der Bühne die Wahrheit so wohlgefällig in den Schatten drängt? Zumal das Bühnenstück den Zuschauer weiterhin in Verzückung und Anbetung der Akteure versetzt; er sich daran ergötzt? Bis er dann nach Ende der Vorstellung aus dem Theater in die Wirklichkeit tritt und auf die während der Vorstellung von Statisten geschaffenen Ruinen blickt. Hätte er doch auf das zwischen den Zeilen der im Programmheft beschriebenen Dramaturgie Stehende geachtet, mag er sich dann denken. Zu spät: der letzte Vorhang fiel; die Vorstellung ist beendet…..
Mein Tag der Deutschen Einheit hätte der 09.11. (in Erinnerung an jenen Tag im Jahre 1989) sein können. Mit jenem Tag verbinden mich Erinnerungen an glückstränenreiche Freude und an Begegnungen mit Deutschen aus dem sozialistischen Käfig jenseits des Zaunes, die ich anläßlich einer für den 10.11.1989 angekündigten und vollzogenen Grenzöffnung machen durfte. Der 03.10. ist mir nichts als politisch kalter Vollzug und ein willkürlich gesetztes Datum, so daß es für mich beim 17. Juni (in Erinnerung an den 17.06.1953) bleibt. Auch Vera Lengsfelds Artikel vom heutigen Tage läßt mich dies so sehen:
http://www.achgut.com/artikel/3._oktober_nix_ist_mehr_banane
Der folgende, von mir verfasste Artikel wurde als Gastbeitrag in der JUNGE FREIHEIT am 19.06.2015 (S. 18) veröffentlicht:
Fremdbestimmte Wiedervereinigung?
Zum Einfluss des Art. 139 GG auf die Verhandlungen zum Einigungs- sowie Zwei-plus-vier-Vertrag
Im Verlauf unserer Recherchen zu den Verhandlungen zum Einigungs- sowie Zwei-plus-vier-Vertrag habe ich durch Vermittlung von Heiko Peters, dem ich auf diesem Wege hierfür herzlich danke, im Herbst letzten Jahres ein hochinteressantes Gespräch mit Herrn Prof. Günter Krause, bekanntlich Chef-Unterhändler der DDR bei den im Jahr 1990 geführten Verhandlungen. Er hat mich in dem bestätigt, was ich schon lange vermutet habe, aber nicht beweisen konnte. Man wird mit dem Mythos der selbstbestimmten Wiedervereinigung, die allen die Angelegenheit der Deutschen gewesen sei, wobei auch gern der unvollendet gebliebene Versuch der Herstellung der Einheit Deutschlands in der Frankfurter Paulskirche bemüht wird, aufräumen müssen.
Bei allen Dokumentationen über das Zustandekommen der genannten Verträge gewinnt man stets den Eindruck, als hätten auf der einen Seite die bundesdeutsche, auf der anderen Seite die Delegationen der UdSSR und der DDR gehandelt. Demnach hätten die letztgenannten Delegationen Vorbedingungen gestellt, auf welche sich die bundesdeutsche Delegation habe einlassen müssen, um nicht die Wiedervereinigung zu gefährden. Das ist zwar richtig, aber nur eine halbe Wahrheit. Auch die Westalliierten, scheinbar nur interessierte Beobachter der Verhandlungen, haben Bedingungen gestellt.
Ich will das mit Herrn Prof. Krause geführte Telefonat so wiedergeben, wie ich es mitgeschrieben habe bzw. es in Erinnerung habe. Dass seine Aussagen wahrheitsgetreu sind, steht für mich zweifelsfrei fest.
Ich habe Herrn Prof. Krause danach befragt, ob ihm der – sogar in Fachkreisen weitestgehend unbekannte – Art. 139 GG geläufig sei. Dieser antwortete nach meinem Eindruck belustigt, selbstverständlich sei ihm diese Norm bestens bekannt, da sie in den Verhandlungen zum Einigungs- sowie Zwei-plus-vier-Vertrag von großer Bedeutung gewesen sei. Die Westalliierten hätten darauf bestanden, dass die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten unter Beibehaltung des Grundgesetzes auf der Grundlage des Art. 23 GG erfolgen müsse. Von westalliierter Seite wurde es von vorneherein kategorisch abgelehnt, dass an die Stelle des Grundgesetzes eine neue Verfassung trete, die dann mit Sicherheit die Vorbehaltsklausel des Art. 139 GG nicht enthalten hätte. Ein wesentlicher Grund für die Forderung nach der Beibehaltung des Grundgesetzes war dabei dieser besagte Artikel.
Diese Norm erklärt bekanntlich Rechtsvorschriften deutscher Organe während der Besatzungsherrschaft, die im Zusammenhang mit der im Potsdamer Abkommen beschlossenen Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus stehen, für verfassungsfest. Allen Beteiligten, und zwar sowohl den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates als auch den auf dem Petersberg bei Königswinter residierenden Hochkommissaren der Westalliierten, war dabei selbstverständlich klar, dass diese Vorschriften unter erheblichen verfassungsrechtlichen Mängeln leiden, insbesondere deswegen, weil durch diese Vorschriften rückwirkend ein bestimmtes Verhalten während der nationalsozialistischen Herrschaft mit empfindlichen Sühnemaßnahmen sanktioniert worden ist. Kein zivilisierter Rechtsstaat darf in seiner Verfassung Strafnormen als verfassungsfest erklären, die an elementaren Mängeln leiden, zum Beispiel rückwirkend gegolten haben. Dies hätte dann jedoch zur Folge gehabt, dass zum Beispiel Personen wie Hermann Göring und Joachim von Ribbentrop allein deswegen hätten rehabilitiert werden müssen, weil sie auf Grund rückwirkender Strafnormen, allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Schicht der Großgrundbesitzer, zur Vermögenseinziehung herangezogen worden sind. Wenn aber schon deutsche Vorschriften zur Entnazifizierung wegen ihrer Rückwirkung hätten für unwirksam erklärt werden könnten, so hätte man sich dann auch die Frage stellen müssen, ob nicht möglicherweise auch die Nürnberger Prozesse eine schwere Menschenrechtsverletzung deswegen bedeutet haben, weil eigens für diesen Prozess rückwirkend geltendes Strafrecht von den Siegermächten gesetzt worden ist. Dieses Problem war den Westalliierten bekannt, und es sollte nach deren Willen niemals mehr aktuell werden.
Auf Befragen, warum sich in keinem Dokument irgendein Hinweis zu Art. 139 GG findet, antwortete Herr Prof. Krause, dass viele Akten, insbesondere, soweit sie sich auf Verhandlungen auf Staatssekretär- bzw. Beamtenebene beziehen, unter Verschluss stehen. Prof. Krause erklärte, auf Grund der Darstellungen der Verhandlungen zum Zwei-plus-vier-Vertrag entstehe der Eindruck, als habe es sich um eine Angelegenheit zwischen den beiden deutschen Staaten und der Sowjetunion gehandelt. In Wahrheit aber hätten die USA, „Gewinner des Kalten Krieges“, das Wort geführt.
Aufmerksam geworden auf die Bedeutung des Art. 139 GG hat dann die Sowjetregierung das vom BVerfG zitierte Aide-Mémoire vom 28.04.1990 formuliert und auf diese Weise auf die von den Westalliierten verlangte Beibehaltung dieses Artikels reagiert. Hätte nämlich die Sowjetunion darauf bestanden, dass Boden- und Wirtschaftsreform dazu gedient haben, eine vorkommunistische Gesellschaftsordnung herzustellen, hätte die Bundesrepublik Deutschland schon im Hinblick auf Art. 1 GG diese Maßnahmen, die dann dem kommunistischen Klassenkampf gedient hätten, mit Blick auf das KPD-Verbotsurteil des BVerfG vom 17.08.1956 nicht anerkennen dürfen. Wenn diese aber unter dem Schutz des Art. 139 GG standen, bestand für die bundesdeutsche Delegation überhaupt keine Möglichkeit mehr, über diese Bestimmungen zu verhandeln. Ich habe hierzu schon vor längerer Zeit ein Telefonat mit dem ehemaligen Spiegel-Redakteur Dr. Kiessler geführt, der publizistisch die Verhandlungen zum Zwei-plus-vier-Vertrag sowie zum Einigungsvertrag behandelt hat und der zusammen mit dem seinerzeit im Auswärtigen Amt tätigen Frank Elbe hierüber das Buch „Ein runder Tisch mit scharfen Ecken“ geschrieben hat. Nachdem ich ihn auf Art. 139 GG aufmerksam gemacht, der ihm bis dahin unbekannt war, erklärte dieser, nun sei ihm auch klar, warum die bundesdeutsche Delegation erklärt habe, wenn die sowjetische Seite darauf bestehe, dass die damaligen Maßnahmen (Boden- und Wirtschaftsreform) der Entnazifizierung und Entmilitarisierung des deutschen Volkes gedient haben, könne diese Thematik von deutscher Seite nicht verhandelt werden. Diese Aussage stimmt überein mit dem Plädoyer des damaligen parlamentarischen Staatsekretärs im Bundesministerium der Justiz, Dr. Klaus Kinkel, vor dem BVerfG am 22.01.1991, dessen Wahrheitsgehalt wir in keiner Weise anzweifeln. Kinkel hat wörtlich ausgesagt:
„Kenntnisnahme bedeutet kein Anerkenntnis, sondern die Hinnahme der gegebenen Realitäten unter den Bedingungen des politisch Möglichen, verbunden mit der Zusage, diese Realitäten als solche künftig nicht in Frage zu stellen. Die Notwendigkeit dazu ergab sich aus dem übergeordneten Verfassungsziel der Wiedervereinigung, dessen Verwirklichung das historische Gebot der Stunde war. Bei dieser rechtlichen Ausgangssituation hat Art. 143 Abs. 3 GG in der Fassung des Einigungsvertrages jedenfalls insoweit keine konstitutive, sondern lediglich klarstellende Bedeutung. Auf die Frage der Vereinbarung dieser Regelung mit Art. 79 Abs. 3 GG kommt es deshalb nicht an.“
Im Hinblick auf Art. 139 GG hatte die Bundesrepublik Deutschland keine andere Möglichkeit, als die sowjetische Vorbedingung – Boden- und Wirtschaftsreform dienten der Entnazifizierung und sind als solche zu respektieren und als verfassungsfest zu behandeln – zur Kenntnis zu nehmen; genauso verhielt es sich mit Art. 139 GG, der von den Westalliierten vorgegeben war. Um sich von dem Inhalt zu distanzieren und zum Ausdruck zu bringen, dass man den Willen der Besatzungsmächte lediglich zur Kenntnis genommen habe, hat das damalige Mitglied des Parlamentarischen Rates, Prof. Dr. Theodor Heuss, den Vorschlag unterbreitet, man möge die Worte „zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ in Anfüh-rungszeichen setzen, was dann auch geschehen und von den Hochkommissaren der drei Westalliierten auch gebilligt worden ist. In den Verhandlungen zum Einigungs- und Zwei-plus-vier-Vertrag hat sich die Geschichte letztlich konsequent fortgesetzt.
Der Umstand, dass die deutschen Rechtsvorschriften, welche die Boden- und Industriereform regelten, verfassungsfest sind, bedeutet jedoch nicht, dass nicht unter Anlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe, insbesondere der Unschuldsvermutung, jeder Einzelfall überprüft werden kann und muss. Dies hat der ehemalige Botschafter der Russischen Föderation, Terechow, in dem bereits mehrfach erwähnten Schreiben an Herrn Dr. Madaus vom 27.10.1992 bestätigt. Herr Dr. Madaus wurde von Herrn Terechow wie folgt informiert:
„Sie verstehen es richtig, dass das Hauptanliegen der sowjetischen Seite bei den „2 + 4“ Verhand-lungen zur Frage der Nichtrückgängigkeit der Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) darin bestand, keine Rehabilitierung geschweige denn Wiedergutmachung nazistischer Verbrecher durch den Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland erfolgen zu lassen. Dass dabei einige Unregelmäßigkeiten möglich waren, kann vermutet werden, aber jeder solcher Fall muss sorgsam geprüft werden.“
Diese Konsequenz wurde bereits in den alten Bundesländern gezogen. In einem Gutachten an den Deutschen Bundestag vom 01.12.1949 beschreibt Prof. Brill (früherer Ministerpräsident von Thüringen) sehr anschaulich die Entstehungsgeschichte des Art. 139 GG. An entscheidender Stelle heißt es in S. 5 des Gutachtens:
„Artikel 139 enthält eine Übergangsvorschrift, die den Zweck hat, das vorverfassungsmäßige Recht in einen verfassungsmäßigen Zustand überzuleiten. Vorverfassungsmäßiges Recht im Sinne des Artikels ist das Entnazifizierungsrecht der Länder, das ohne Rücksicht auf andere Vorschriften des Grundgesetzes in vollem Umfang in Kraft bleibt.“
Um nun einen solchen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen, sahen die auf Länderebene verabschiedeten Gesetze vor, dass innerhalb einer gesetzlich bestimmten Ausschlussfrist sämtliche als Hauptschuldige oder Belastete eingestuften Personen oder ihre Rechtsnachfolger das Recht hatten, die Schuldzuweisungen, die z.B. nach den Befreiungsgesetzen in der amerikanischen Zone auf der Grundlage widerleglicher Vermutungen festgestellt worden sind, unter Beachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung überprüft werden konnten. Dies führte z.B. zur Rehabilitierung des früheren Reichskanzlers Franz von Papen durch die Berufungsspruchkammer München, welche die Entscheidung der Hauptspruchkammer Nürnberg-Fürth aufgehoben hat, der zu Folge der in erster Instanz noch als Hauptschuldiger eingestufte von Papen in zweiter Instanz als Belasteter eingestuft worden ist und mit einer Vermögensstrafe von DM 30.000,00 belegt worden ist. Diesen Betrag erhielt von Papen nach seiner vollständigen Rehabilitierung auf dem Verwaltungswege erstattet.
Weder die Gemeinsame Erklärung noch die sowjetische Vorbedingung hindern somit den Gesetzgeber daran, dass sämtliche Einzelmaßnahmen im Rahmen der Boden- und Wirtschaftsreform im Zusammenhang mit einer Rehabilitierung überprüft werden können und müssen. Das einzige in Betracht kommende Gesetz das StrRehaG, dort der § 1 Abs. 5. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens besteht nicht, weil seinerzeit Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden sind.