Wo die Wiedergutmachung noch immer fehlt

Ein BGH-Urteil macht ein Nazi-Unrecht gut, aber Opfer kommunistisches SBZ-Unrechts warten auf gleiche Richtersprüche noch immer

Dieses BGH-Urteil werden jene politisch verfolgten Familien, die in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) auch enteignet worden sind, mit – gelinde gesagt – gemischten Gefühlen zur Kenntnis genommen haben. Denn der Bundesgerichtshof sprach diesem einen Kläger zu (nämlich die Rückgabe einer von den Nazis geraubten Plakatsammlung), was deutsche Politik und willfährige deutsche Justiz hunderttausenden Familien seit dem Untergang der DDR noch immer verweigern: die Rückgabe ihres sogar zweimal geraubten Eigentums.

Die ersten Täter waren Kommunisten, die zweiten Demokraten

Den ersten Raub 1945 bis 1949 haben die damaligen kommunistischen Machthaber auf dem Gewissen, den gleichsam zweiten Raub bei der deutschen Vereinigung von 1990 vor allem die bundesdeutschen Politiker Helmut Kohl, Wolfgang Schäuble und Theo Waigel sowie der kurzzeitige ostdeutsche Ministerpräsident Lothar de Maiziere. Als der Unrechtsstaat DDR in der an sich rechtsstaatlichen Bundesrepublik Deutschland aufging, hätten die in DDR-Besitz in der SBZ-Zeit enteigneten Vermögenswerte, soweit unrechtmäßig enteignet, an die Eigentümerfamilien zurückgegeben und die unschuldigen Opfer zuvor rehabilitiert werden müssen. Das ist nicht geschehen und geschieht bis heute nicht.

Politischer Wille regiert, Gerichte beugen sich (und das Recht)

Dabei sieht das gesetzliche Regelwerk die Rückgabe zwingend vor, wie ich mit Hilfe sachkundiger Juristen schon mehrmals dargelegt habe (Text über die Systematik bei mir abrufbar). Danach haben die Opfer der SBZ-Zeit nach wie vor einen strafrechtlichen Rehabilitierungsanspruch, der zur Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte führt, wenn sie noch in Staatshand sind, oder (als Entschädigung) zur Erlösauskehr, wenn der Staat sie (wie meistens) schon verkauft hat. Aber Rückgabe bzw. Erlösauskehr sind politisch und fiskalpolitisch nicht gewollt. Behörden (zwar weisungsgebunden, aber trotzdem ans Gesetz gebunden) und Gerichte (an sich unabhängig, also nicht weisungsgebunden und daher erst recht ans Gesetz gebunden) haben den politischen Willen inhaliert und verinnerlicht. In nahezu allen Klageverfahren durch alle Instanzen – mit wenigen Ausnahmen bei Spezialfällen – sind die Rückgabebegehren abgeschmettert worden. Der deutsche Rechtsstaat rückt das kommunistische Raubgut nicht heraus, sondern bereicherte und bereichert sich mit ihm durch den Verkauf, und er verweigert deshalb auch die Herausgabe des Verkaufserlöses.

Der Sachverhalt zum BGH-Urteil

Das BGH-Urteil jetzt ist nicht von der gleichen Art, der Sachverhalt zeigt es: Es geht um die kulturhistorisch wertvolle Plakatsammlung des jüdischen Zahnarztes Dr. Hans Sachs, heute im Besitz des Deutschen Historischen Museums. 1938 hatte das Reichspropagandaministerium die Sammlung aus der Wohnung von Sachs in Berlin-Schöneberg wegnehmen. Sachs emigrierte Ende 1938 in die Vereinigten Staaten. Nach dem Krieg war die Sammlung verschollen. Für ihren Verlust erhielt Sachs 1961 nach dem Bundesrückerstattungsgesetz eine Wiedergutmachungszahlung von 225 000 DM. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in einem Museum der DDR aufgetaucht waren. Erst der Sachs-Sohn klagte 2005 die Herausgabe der Sammlung ein und hatte in der letzten Instanz schließlich vollen Erfolg. Der BGH stellte fest, dass der Sachs-Sohn Eigentümer der Plakatsammlung ist und diese vom Museum herausverlangen kann (Urteil vom 16. März 2012, Aktenzeichen V ZR 279/10).

Das Eigentum zu keiner Zeit verloren

Wie schon das erstinstanzliche Kammergericht Berlin hat auch der BGH befunden, dass der Vater Sachs das Eigentum an der Plakatsammlung zu keiner Zeit verloren hat. Der Zugriff des Reichspropagandaministeriums habe die Eigentumsverhältnisse nicht geändert, denn es habe sich um eine Wegnahme ohne förmlichen Enteignungsakt gehandelt. Und der Bundesgerichtshof habe bereits 1955 entschieden. dass die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941, die den Verfall jüdischen Vermögens angeordnet habe, wegen ihres Unrechtsgehalts keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermocht habe.

Die Begründung im BGH-Urteil

In der BGH-Pressemitteilung liest sich die Begründung, hier im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben, so: Die besonderen Regelungen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts verdrängen nicht den zivilrechtlichen Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) des Klägers. Das Gesetz zur Regelung offner Vermögensfragen (Vermögensgesetz) findet hier keine Anwendung, weil die Wegnahme der Plakatsammlung nicht im (späteren) Beitrittsgebiet, sondern im Westteil Berlins stattfand. Die Vorschrift des Artikels 51 Satz 1 der Rückerstattungsanordnung (REAO) für das Land Berlin und das Bundesrückerstattungsgesetz schließen den Anspruch ebenfalls nicht aus.

Rückerstattungsanspruch auch nach Ablauf der Anmeldefrist

Zwar hat der Bundesgerichtshof in den 1950er Jahren entschieden, dass Ansprüche, die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und in dem dort vorgesehenen Verfahren verfolgt werden können. Diesen Vorschriften kommt aber dann kein Vorrang gegenüber einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand – wie hier und anders als in den bislang durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen – nach dem Krieg verschollen war und erst nach Ablauf der Anmeldefrist für Rückerstattungsansprüche (hier gemäß Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 REAO am 30. Juni 1950) wieder aufgetaucht ist.

Rückgabe, denn sonst würde das Nazi-Unrecht perpetuiert

War der Verbleib des entzogenen Gegenstands bis zum Ablauf dieser Frist unbekannt, konnte der Geschädigte im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens nicht dessen Rückgabe erreichen, sondern nur eine Entschädigung in Geld verlangen. Bliebe es auch nach Wiederauftauchen des entzogenen Gegenstands dabei, wäre dem Geschädigten – trotz fortbestehenden Eigentums – durch die alliierten Rückerstattungsvorschriften jede Möglichkeit genommen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verlangen. Auf diese Weise würde das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert. Das ist jedoch mit dem Zweck der alliierten Rückerstattungsvorschriften, die Interessen der Geschädigten zu schützen, nicht zu vereinbaren. Der Herausgabeanspruch ist entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht verwirkt. Dass er in den ersten sechzehn Jahren nach der Wiedervereinigung nicht geltend gemacht worden ist, genügt hierfür nicht.

Hier der Link zur Pressemitteilung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=59597&pos=0&anz=39

Ob Juden oder Besitzbürger – Verfolgung ist Verfolgung

Der so entschiedene Fall, in dem es um die Rückgabe von NS-Raubgut geht, ist mit den eingangs erwähnten politischen Verfolgungen und der damit verbundenen Vermögensentziehung (Enteignung genannt) nicht direkt vergleichbar. Aber Gemeinsamkeiten gibt es. Denn auch der NS-Raub ist ein Fall der politischen Verfolgung: Verfolgung der Juden durch die Nationalsozialisten. In der SBZ-Zeit war es eine politische Verfolgung der Industriellen, der Gewerbebetriebe, der privaten Unternehmen, der großen Landwirte, der Gutsbesitzer, des Adels durch die Kommunisten. Verfolgung ist Verfolgung. Und wurden Personen dieses „kapitalistischen“ Besitzbürgertums bereits von den Nazis verfolgt und enteignet und nach 1945 von den SBZ-Kommunisten nochmals (wie auch die Hitler-Attentäter), bekamen und bekommen ihre Familien dieses doppelt geraubte Gut trotzdem nicht zurück.

Aber kommunistisches Unrecht wird perpetuiert

Warum soll und darf auf sie der Rückgabeanspruch nicht anwendbar sein? Im Fall des jüdischen Arztes lehnt der BGH die Nichtrückgabe des NS-Raubguts auch mit dem Satz ab: „Auf diese Weise würde das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert.“ Aber kommunistisches Unrecht soll perpetuiert, also verewigt werden dürfen? Genau dies jedoch tun die zuständigen Behörden und die Gerichte, indem sie die gesetzliche Regelungssystematik mit rabulistischen juristischen Finessen aushebeln und sich in Gerichtsverhandlungen weigern, im Einzelfall den umfassenden Sachverhalt überhaupt zur Kenntnis und in die Akten zu nehmen. Sie beugen damit nicht nur das Gesetz, sondern beugen auch das Recht (ausführlich siehe meinen Beitrag: „Wie deutsche Richter gegen Gesetze verstoßen“ https://kpkrause.de/?p=304). Im FAZ-Kommentar zum BGH-Urteil ist zu lesen: „Das Unrecht, das ein diktatorisches Regime geschaffen hat, darf nicht aufrechterhalten werden. Wo Wiedergutmachung möglich ist, muss sie auch geleistet werden.“ (FAZ vom 17. März 2012). So ist es, so muss es sein.

Zwischen Klassenkampf und Entnazifizierung – Ein Seminar in Waren

Auch in diesem Jahr hat sich ein Seminar in der Europäischen Akademie in Waren (16. und 17. März) abermals mit diesen Verfolgsverbrechen und dem ihnen folgenden Unrecht des „Rechtsstaates“ Deutschland befasst. Das Thema lautete „Zwischen Klassenkampf und Entnazifizierung“. Hier wird auch der Zusammenhang der Verfolgung mit der damaligen Entnazifizierung dargestellt. Der Einladungstext dazu fasst das Problem in knapper Form im Wesentlichen zutreffend so zusammen:

Der zynische Umgang mit den Opfern

„Nach mehr als zwanzig Jahren seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ist ein wesentliches Problem noch immer nicht in einer rechtsstaats- und vor allem verfassungskonformen Weise gelöst. Der unfaire und zynische Umgang der politischen Parteien mit den Opfern der Boden- und Industriereform*) wird es dauerhaft verhindern, dass jemals eine Befriedung der gegenläufigen Interessen stattfinden kann. Da alle Petitionen erfolglos waren, der Gesetzgeber also nicht von sich tätig werden wird, ist wieder einmal das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, den Rechtsfrieden herzustellen.“

Kryptische Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

„Dieses hat zur Klärung dieser Problematik zwar eine Vielzahl von kryptischen Entscheidungen getroffen, jedoch davon Abstand genommen, die wesentlichen Fragen zu beantworten. Denn nach wie vor wird das eigentliche Problem verkannt. In seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 („Ernst-August-Entscheidung“) hat es erstmals die Verfolgung der Besitzbürger während der sowjetischen Besatzung mit der im Potsdamer Abkommen zwischen den drei Siegermächten vereinbarten Entnazifizierung und Entmilitarisierung des deutschen Volksverknüpft.“

Entnazifizierung zum völkerrechtswidrigen Klassenkampf missbraucht

„Damit ist aber lediglich geklärt, dass diese Maßnahmen im Grundsatz nicht angetastet werden dürfen. Ebenso unbestritten ist aber, dass gerade in der sowjetischen Besatzungszone die deutschen Kommunisten Im Zusammenwirken mit den sowjetischen Besatzern die völkerrechtlich legitime Entnazifizierung zu einem völkerrechtswidrigen Klassenkampf missbraucht haben, um eine vorkommunistische Gesellschaftsordnung zu etablieren. In seinem Urteil zum Verbot der KPD hat das Bundesverfassungsgericht am 17. August 1956 aber entschieden, dass jede Art von Klassenkampf die Menschenwürde verletzt, weil die Betroffenen nicht als menschliche Individuen, sondern allein als Angehörige sozialer Klassen verfolgt worden sind. Gelten diese unantastbaren Grundsätze unserer Rechtsordnung nicht mehr, weil der Fiskus meint, die finanziellen Folgen nicht bewältigen zu können?“

Den Konflikt auflösen durch sorgsames Prüfen jedes Einzelfalles

„Dieser Konflikt zwischen der Unantastbarkeit des Potsdamer Abkommens, die jegliche Revision verbietet, sowie dem Verbot, Maßnahmen des Klassenkampfes als rechtsverbindlich anzuerkennen, ist nur über eine sorgsame Prüfung aller Einzelfälle aufzulösen, und zwar so, wie dies in den Westzonen in den ersten Jahren nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland geschehen ist. Eine solche Rehabilitierung, die in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts gesetzlich geregelt war und zur Korrektur vieler unhaltbarer Entscheidungen der Spruchkammern geführt hat, bleibt den Verfolgungsopfern der sowjetischen Besatzungszone durch den Gesetzgeber verwehrt**), weil diese zwingend Restitutionsansprüche***) auslösen würde.“

Fiskalanspruch siegt über Menschenwürde – bisher

„Die Rechtsverletzung liegt also darin, dass die Betroffenen als Kriegsverbrecher und aktive Nationalsozialisten bestehen bleiben müssen, damit der Staat ihr Vermögen behalten und bestmöglich verwerten kann, um eigene Haushaltslöcher zu stopfen. Diese schwere Grundrechtsverletzung betrifft nicht das Eigentum, sondern die über den Tod hinausgehende Menschenwürde der damaligen Betroffenen.“

*) Das war der damalige Tarnbegriff, der unwissend und verharmlosend heute noch immer verwendet wird.

**) Nein, durch den Gesetzgeber nicht, durch politischen Willen, Behörden und Gerichte.

***) Der Begriff Resitutionsansprüche ist nicht korrekt, gemeint sind Rückgabeansprüche bzw. Erlösauskehr, wenn der Staat die ihm nicht zustehenden Vermögenswerte schon rechtswirksam verkauft hat.

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Ein Kommentar zu „Wo die Wiedergutmachung noch immer fehlt“

  1. Micht den „willfährigen“ Behörden oder Gerichten ist der Vorwurf zu machen, sondern den politischen Parteien und somit dem Gesetzgeber. Dieser hat ganz bewusst die Opfer nicht nur der Boden- und Wirtschaftsreform, sondern auch allgemein der Entnazifizierungsmaßnahmen in der ehemaligen SBZ aus dem Geltungsbereich des StrRehaG ausgeschlossen. Die Überprüfung der Schuldzuweisungen erfolgt nur im Rahmen der Würdigkeitsprüfung nach dem AusglLeistG (§ 1 Abs. 4), führt aber nicht zu einer förmlichen Rehabilitierung. Die Differenzierung zwischen straf- und „außerstrafrechtlichen“ Maßnahmen mit Strafcharakter wurde schon zu Zeiten der Grünbdung der BRD vorgenommen. Diese Diferenzierung des Gesetzgebers zwischen strafrechtlichen Maßnahmen im formaljurtistischen Sinne und außerstrafrechtlichen Starfmaßnahmen ist nach der Rechtsprechung des BverfG verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). Deswegen ist den Gerichten und Behörden kein Vorwurf zu machen, weil sie nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers ein Gesetz auslegen dürfen. Dies verbietet das Gewaltenteilungsprinzip. Deswegen richten sich unsere Verfassungsbeschwerden jetzt gegen das teilweise gesetzgeberische Unterlassen, welches darin besteht, dass den Opfer aller Maßnahmen im Rahmen der Entnazifizierung die rechtsstaatskonforme Überprüfung des Schuldzuweisungen mit dem Ziel einer Rehabilitierung vorenthalten bleibt.

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