Die Gefahr der Grundrechte-Einschränkung nach Gutdünken – Gefährdet ist selbst das Recht auf körperliche Unversehrtheit – Was zu tun ist, um einen Missbrauch auszuschließen – Beschränkungen nur kurzfristig, nur klar definiert und mit fallweiser Zustimmung des Parlaments – Drei Aufrufe: Unsere Freiheit und unsere Grundrechte zu verteidigen – Das 3. Infektionsschutzgesetz nur mit Grundgesetzänderung und Zwei-Drittel-Mehrheit
Ein Ermächtigungsgesetz haben wir in Deutschland schon einmal erlebt. Seine Folgen waren schlimme und entsetzliche Erlebnisse. Jetzt droht ein Gesetz, das einem solchen Gesetz sehr nahekommt. Es ist das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Sein Titel klingt vertrauenserweckend und harmlos. Damit es noch harmloser klingt, läuft es auch unter der Kurzbezeichnung „Bevölkerungsschutzgesetz“.
Was ist daran schlimm? Ist es nicht fürsorglich und notwendig, uns vor einer solchen Epidemie zu schützen. Nein, ist es nicht. Es gibt der Bundesregierung freie Hand, unsere Grundrechte umfassend und nachhaltig zu beschneiden. Der Gesetzentwurf*), eingebracht von den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD, stellt nicht sicher, dass die staatliche Führung das Ausrufen solcher Epi- oder Pandemien zum Aushöhlen von Grundrechten missbrauchen kann.
Ein Missbrauch findet doch sogar jetzt schon statt, bisher sogar weitgehend am Parlament vorbei. Erste Gerichtsentscheidungen haben Teile der Beschränkungsmaßnahmen als verfassungswidrig bereits verworfen. Der Entwurf in der vorliegenden Fassung, eingebracht am 3. November, darf nicht Gesetz werden. Das aber soll in aller Eile noch in diesem Monat geschehen, möglicherweise schon am 18. November. Der Widerstand dagegen ist dringlich. Schließen auch Sie sich den drei Aufrufen an, die gerade kursieren. Diese Aufrufe sind organisiert auf den Online-Plattformen CitizenGo, PatriotPetition und OpenPetition. Unterzeichnen können Sie diese hier, hier und/oder hier.
Was zu tun ist, um einen Missbrauch auszuschließen
Bei CitizenGo heißt es unter anderem: „Besonders bedenklich ist, dass Bundestag und Landesparlamenten keine weitere Mitsprachemöglichkeiten mehr zu Art und Dauer von Maßnahmen bleiben werden, sobald der Bundestag das Gesetz verabschiedet haben wird.“ Die Abgeordneten sollten dem Gesetz in der vorliegenden Fassung die Zustimmung verweigern und umfassende Änderungen verlangen. Um einen Missbrauch auszuschließen, dürften eine Reihe von Maßnahmen – wenn überhaupt – stets nur kurzfristig und nur klar definiert sowie mit fallweiser Zustimmung der Parlamente verfügt oder verlängert werden können, darunter (hervorgehoben) diese:
- Untersagen oder Beschränken von Übernachtungsangeboten,
- Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließen von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
- Untersagen, soweit zwingend erforderlich, oder Erteilen von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
- Untersagen oder Beschränken des gastronomischer Betriebe und Einrichtungen,
- Anordnen, Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern zu verarbeiten, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
- Reisebeschränkungen.
Beschränkungen nur kurzfristig, nur klar definiert und mit fallweiser Zustimmung des Parlaments
Ferner dürften auch folgende Maßnahmen nur kurzfristig, nur klar definiert und mit fallweiser Parlamentszustimmung verfügt und verlängert werden:
- Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
- Anordnen eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
- Verpflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
- Untersagen oder Beschränken des Betriebs von Einrichtungen der Kultur- oder Freizeitgestaltung,
- Untersagen oder Beschränken von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
- Untersagen oder Beschränken von Sportveranstaltungen,
- Schließen von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
- Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
- Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
Die Gefahr der Grundrechte-Einschränkung nach Gutdünken
Im Aufruf von PatriotPetition heißt es unter anderem: „So wird beispielsweise das Bundesgesundheitsministerium von Jens Spahn (CDU) bei Vorliegen einer ‚epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ dazu ermächtigt, nach eigenem Ermessen – am Parlament vorbei – Rechtsvorschriften zu erlassen. Würde der Bundestag diesem Gesetz zustimmen, so würde er sich damit quasi selber entmachten. Die Regierung könnte dann nach Gutdünken elementarste Grundrechte der Bürger einschränken. In Artikel 7 des Gesetzentwurfs heiße es: „Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Gefährdet ist selbst das Recht auf körperliche Unversehrtheit
Selbst das Recht auf körperliche Unversehrtheit könne drastisch eingeschränkt werden: „Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ Dies würde auch eine faktische Impfpflicht ermöglichen, bei der zwar niemand mit Gewalt geimpft würde, Personen aber, die sich nicht impfen ließen, mit empfindlichen Einschränkungen ihrer Freiheit zu rechnen hätten. Denkbar sei zum Beispiel, dass ungeimpfte Personen mit Ausgangssperren belegt würden, die Ausübung ihres Berufs untersagt bekämen, oder nicht mehr an Gottesdiensten teilnehmen dürften.
„Unsere Freiheit und unsere Grundrechte zu verteidigen“
Im juristisch kaum definierten Fall einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ könne die Bundesregierung in diese elementaren Grundrechte zeitlich unbeschränkt und ohne parlamentarische Kontrolle durch den Bundestag oder die Landesparlamente für alle verbindlich eingreifen. „Unsere Grundrechte sind aber keine Geschenke der Regierung, die man uns nach Gutdünken wegnehmen kann, sondern gottgegebene, unveräußerliche Freiheitsrechte! Das ‚Bevölkerungsschutzgesetz‘ würde die freiheitlich-demokratische Grundordnung völlig aushebeln und den Weg in eine totalitäre Corona-Diktatur ebnen. Wir müssen jetzt umgehend gemeinsam aktiv werden, um unsere Freiheit und unsere Grundrechte zu verteidigen! Fordern wir deshalb jetzt mit anbei stehender Petition den Deutschen Bundestag auf, dem Gesetz in dieser Form auf keinen Fall zuzustimmen. Bitte unterzeichnen auch Sie diese dringende Petition und verbreiten Sie sie bitte zahlreich weiter, um möglichst viele Bürger wachzurütteln.“
Die mögliche Willkür beim Ausrufen und Aufheben eine epidemischen Lage
Der Aufruf von OpenPetition weist darauf hin, dass in vielen Ermächtigungsfällen zur Grundrechte-Einschränkung „jeglicher Bezug zur Bekämpfung von Pandemien geschweige denn einer Evidenz für die Wirksamkeit einiger dieser Methoden“ fehlt. Vor allem das Einschränken der Grundrechte durch bloße Verordnungen, also auch ohne Zustimmung des Bundesrates, werde nach bisheriger Rechtsprechung nicht als verfassungskonform angesehen. Ausrufen und Aufheben einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite könne willkürlich festgelegt werden, also an keinerlei Fakten oder Daten gebunden. Daraus resultiere dann „die große Gefahr, die Grundrechte durch die Exekutive für einen unbegrenzten Zeitraum und/oder unverhältnismäßig einzuschränken und damit die für unsere freiheitliche-demokratische Grundordnung elementare Gewaltenteilung auszuhöhlen“.**)
Peter Boehringer: Verdrehungen im Parlament, dass sich die Balken bogen
AfD-Fraktionskollege Peter Boehringer hat die geplante Änderung zur ersten Lesung am 6. November unter anderem so verurteilt: „In der heutigen Parlamentsdebatte wurde seitens der Union zum Teil an der Sache vorbei polemisiert und verdreht, dass sich die Balken bogen: Sowohl Minister Spahn als auch sein Unionskollege Nüßlein dramatisierten die Zahlen der Intensivbelegungen. Dabei erwähnten sie mit keinem Wort, dass Intensivstationen fast immer mit 50 bis 70 Prozent belegt sind (derzeit ca. 70 Prozent) und dass derzeit sogar nach offiziellen Angaben gerade einmal 10 Prozent der Intensivbetten mit Covid-Patienten belegt sind. Wohlgemerkt oft mit solchen, die neben einer völlig anderen gravierenden Krankheit eben auch noch positiv auf Corona getestet sind – aber eben auch ohne diese Viren auf der Intensiv-Station lägen! Es ist eine absurde – aber doch reale und fast schon kriminelle Praxis, dass jeder PCR-positive Patient als „Covid“-Intensivpatient geführt wird. Ebenso wie jeder multimorbid Verstorbene, der gemäß dem schlechten PCR-Test beim Tod vielleicht auch noch Corona-Viren im Blut hatte, tatsächlich in statistischer Vernebelung als ‚Corona-Toter‘ geführt wird, was die Statistik sehr stark aufbläht bzw. verfälscht. Nüßlein meinte dazu nur, auf die Kausalität – also auf die Todesursache – ‚komme es nicht an‘…! Und übrigens sei auch die Parlamentsbeteiligungsfrage ‚nur eine Scheindebatte‘. Wow: Solche Leute stimmen über bedeutsame Gesetze für unser Land ab…“ Boehringers gesamte Kritik hier.
Zoff der Virologen, aber recht hat immer die Partei
In der Bild-Zeitung vom 6. November 2020 war zu lesen: „Nach Kritik an Merkels Corona-Kurs – Riesiger Virologen-Zoff wegen Lockdown-Maßnahmen. In der schweren Phase der Pandemie eskaliert der Streit der Virologen um das richtige Vorgehen.“ (hier und hier). Einer meiner Freunde kommentierte: „Der Normalbürger weiß immer weniger, wem er glauben soll. Menschen auf der Suche nach fester Orientierung werden bei Frau Merkel fündig. An dieses Lied wird sich die frühere FDJ-Funktionärin sicher noch erinnern: das Lied der Partei mit dem Refrain Die Partei, die Partei hat immer recht).“ Nie gehört? Hier können Sie es nachholen.
Das 3. Infektionsschutzgesetz nur mit Grundgesetzänderung und Zwei-Drittel-Mehrheit
Die Juristin und MdB Beatrix von Storch (AfD) hat am 12. November an die Notstandsgesetze für den Verteidigungsfall, Spannungsfall und Katastrophenfall von 1968 erinnert (hier). Dafür habe das Grundgesetz geändert werden müssen, und es sei eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages erforderlich gewesen. Der Verabschiedung seien eine breite politische Debatte und Proteste der außerparlamentarischen Opposition vorausgegangen. Niemand habe zu behaupten gewagt, die Möglichkeit, einen so weitreichenden Ausnahmezustand zu verhängen und die Grundrechte einzuschränken, sei mit einfachem Gesetz ohne Grundgesetzänderung möglich. Das Grundgesetz sehe einen nationalen Notstand für eine „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nicht vor. Ein solcher Passus sei für das neue Infektionsschutzgesetz aber notwendig. In ihm müsse geregelt werden, wer auf welcher Grundlage das Recht habe, eine solche Lage festzustellen. Parlamentarische Kontrollmöglichkeiten und klare Kriterien für Beginn und Ende einer solche „epidemischen Lage“ müssten festgeschrieben werden. Diese Grundgesetzänderung sei zuvor breit in der Öffentlichkeit und im Parlament zu debattieren und brauche dann eine Zweidrittel-Mehrheit.
Für den 18. November ist eine Groß-Demo in Berlin vor dem Bundestag angemeldet.
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*) Bundestags-Drucksache 19/23944 (dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf)
**) OpenPetition stützt sich bei seiner Beurteilung des Gesetzentwurfs auf folgende Äußerungen und Stellungnahmen.
[1] Corona Transition. „Die Einschränkung der Grundrechte und die Verlagerung parlamentarischer Kompetenzen an die Regierung sind verfassungswidrig“. Zugegriffen 5. Oktober 2020. corona-transition.org/die-einschrankung-der-grundrechte-und-die-verlagerung-parlamentarischer
[2] „Früherer Verfassungsrichter: Papier warnt vor ‚Erosion des Rechtsstaats‘“. FAZ.NET. Zugegriffen 5. Oktober 2020. www.faz.net/1.6708118. Murswiek, Dietrich. „Verfassungsrechtliche Probleme der Corona-Bekämpfung“. Stellungnahme. Freiburg, 18. August 2020. dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2-12-17.pdf
[3] NACHRICHTEN, n-tv. „Jurist warnt vor Corona-Regelungsregime“. N-tv.de. Zugegriffen 15. Oktober 2020. www.n-tv.de/politik/Jurist-warnt-vor-Corona-Regelungsregime-article22101079.html
[4] „Wissing fordert Ende der Corona-Einschränkungen“. Zugegriffen 24. September 2020. www.zdf.de/uri/2a7d8456-7b5c-4545-88ee-66d5c5d0ea43
[5] Kießling, Andrea. Stellungnahme als geladene Einzelsachverständige für die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 12.11.2020, § Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages (2020). www.bundestag.de/resource/blob/805488/949a9f10230bb6b7a445ea5d2cdad74c/19_14_0246-7-_ESV-Kiessling-3-BevSchG-data.pdf
[6] Ludwig, Kristiana. „Corona-Pandemie: Spahn will dauerhaft Sonderrechte“. Süddeutsche.de, 18. Oktober 2020. www.sueddeutsche.de/politik/jens-spahn-gesetz-pandemie-1.5079500
{7] Kissler, Alexander. „Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans-Jürgen Papier warnt: «Auch wer die Gesundheit der Bevölkerung schützen will, darf nicht beliebig in die Grundrechte eingreifen»“. Neue Zürcher Zeitung, 20. Oktober 2020. www.nzz.ch/international/hans-juergen-papier-warnt-vor-aushoehlung-der-grundrechte-ld.1582544
Ein neues Ermächtigungsgesetz?
Um Himmels willen: Nein!
Das ist etwas ganz anderes:
Wir bekommen ein
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat durch das Corona-Virus!!!