Die Anti-Corona-Anordnungen und das Recht – Je länger sie dauern, umso heikler für die Verantwortlichen werden sie aus rechtlicher Sicht – Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung – Erhellende Aufklärung durch Rechtswissenschaftler und andere Juristen – Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sind stets mit anderen Rechtsgütern abzuwägen – Rechtliche Rüge für die Hochschul-Rektoren-Konferenz: nicht grundgesetz-konform – Jura-Professor Lepsius: Der Rechtsstaat ist schwer beschmutzt – Elementare Grundsätze der Verfassung unterlaufen – Warum der Shutdown verfassungswidrig ist – Sechs kurze Begründungen für die Verfassungswidrigkeit – Mit den Deutschen ist offenbar wenig Staat zu machen, jedenfalls wenig Rechtsstaat
Freiheitsbeschränkungen durch staatliche Anordnung darf es nur in Ausnahmesituationen geben. Die Epidemie oder Pandemie durch das Corona-Virus Covid-19 ist eine solche Situation; die Infektionen sollen sich nicht ungebremst verbreiten dürfen. Aber die Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein. Daher sind angestrebter Nutzen und erkennbarer Schaden gegeneinander abzuwägen. Die Unverhältnismäßigkeit zu Beginn wegen zu dürftiger Information ist vielleicht noch vertretbar gewesen, obwohl aus kritischer Expertensicht auch das umstritten ist. Aber schon lange können sich die politischen Führungen von Bund und Ländern auf fehlende Informationen nicht mehr berufen. Medizinisch und juristisch ist für unabhängige Fachleute beider Disziplinen die Lage in Deutschland klar: Bei allen Lockerungen, die die politischen Führungen – nicht sehr freiwillig, sondern durch den Eindruck von den angerichteten Schäden und von den Groß-Demos protestierender Bürger – schon vorgenommen haben, gibt es unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkungen aus dem „Shutdown“ oder Lockdown“ immer noch. Je länger sie dauern, umso heikler für die Verantwortlichen werden sie aus rechtlicher Sicht.
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