Formal hat das Bundesverfassungsgericht eingelenkt, aber das EuGH-Urteil kühn interpretiert und für die Bundesbank vier zusätzliche OMT-Bedingungen aufgestellt – Was der EuGH verwechselt und damit falsch beurteilt – Das Dilemma des Bundesverfassungsgerichts – Wenn EU-Hoheitsträger über ihre Befugnisse hinaus handeln – Was das Bundesverfassungsgericht übersieht – Die immer weiter ausgreifenden Rechtsakte der Europäischen Union – Was die Deutschen von ihrem Bundesverfassungsgericht erwarten – Eine Nachlese von Professor Markus C. Kerber zum OMT-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Was macht ein Staat, wenn er Geld braucht? Richtig: Er setzt die Steuern herauf oder erfindet neue Abgaben. Was macht der Staat, wenn das nicht mehr geht, weil die Abgabenlast für seine Bürger schon derart hoch, dass ihm mit noch mehr Steuern Ungemach von den Bürgern droht? Richtig: Er verschuldet sich. Und auf welche Weise macht er das? Richtig: Er gibt Staatsanleihen aus, damit Bürger, die bei Kasse sind, diese kaufen, weil ihnen der Staat dafür Zinszahlungen verspricht. Was aber ist, wenn die Bürger den Kauf verweigern, weil der Staat überschuldet ist? Weil sie dessen Zahlungsunfähigkeit befürchten? Weil sie dem Staat nicht mehr trauen? Weil es für die Staatspapiere kaum noch oder gar keine Zinsen mehr gibt? Richtig: Dann geht es zu wie in der EU und der Euro-Währungsunion mit der Europäischen Zentralbank (EZB). Dann nämlich ist es die EZB, die den klammen Euro-Staaten die Anleihen abkauft. Allerdings mit einem wesentlichen Unterschied: Die Bürger erwerben die Anleihen üblicherweise mit erspartem, also in der Höhe begrenztem Geld, nicht so die EZB, die hat Geld wie Heu. Die nämlich kann es mittels elektronischer Überweisung auf staatliche Konten unbegrenzt selbst herstellen und nimmt dafür die Staatsanleihen in ihre Bilanz. Damit sind wir zum Beispiel bei dem OMT-Programm der EZB und dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts und warum OMT nun tot ist, obwohl es die EZB noch nie angewendet hat.
Die Vorgeschichte ganz kurz
Sie erinnern sich? Um diese Outright Monetary Transactions, abgekürzt OMT, ging es zuletzt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni (Gesamttext hier). Unter Outright-Geschäften versteht man den endgültigen Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten wie beispielsweise Wertpapieren durch eine Zentralbank für eigene Rechnung am offenen Markt (Offenmarktgeschäft).*) Mit ihrem OMT-Programm hatte die EZB im September 2012 angekündigt, Staatsanleihen der hochverschuldeten Euro-Krisenstaaten in unbegrenzter Höhe aufkaufen zu wollen, um deren Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Letztlich ging es darum, den Euro zu retten. Verfassungsbeschwerde dagegen erhoben hatten eine Gruppe von Professoren, der Verein „Mehr Demokratie“, dem sich rund 37 000 Bürger angeschlossen hatten, und auch die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke sowie die Europolis-Gruppe. Das Programm laufe auf eine direkte Staatsfinanzierung durch die EZB hinaus und auf eine unbegrenzte Ausweitung der Geldmenge. Dahinter verbirgt sich die Sorge: Nimmt die Geldmenge stärker zu als das Wirtschaftswachstum, droht Inflationsgefahr.
Herr Kerber mokiert sich über schnelle Kommentierer
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni ist der OMT-Konflikt rechtlich vorerst abgeschlossen. Es ging und geht dabei um die Bedenken, das OMT-Programm gehe über das Mandat der EZB hinaus und verstoße gegen das Verbot für monetäre Staatsfinanzierung durch die EZB. Eine Nachlese zum Urteil fand durch Prof. Dr. Markus C. Kerber in kleinem Kreis am 4. Juli in der Technischen Universität Berlin statt. Er mokierte sich über viele schnelle Stellungnahmen gleich nach der Urteilsverkündung, ohne dass die Kommentierer die hundert Urteilsseiten wirklich gelesen haben könnten – darunter der AfD-Parteivorstand, die Ökonomen Fuest und Fratzscher sowie selbst einer der Kläger, nämlich Peter Gauweiler. In dem Papier, das Kerber zusätzlich zu seinen mündlichen Erläuterungen verfasst und verteilt hatte, liest sich das so: „Nicht alle diese Stellungnahmen, die mit heißer Nadel genäht wurden oder auf vorgefassten Meinungen basierten, hinterließen den Eindruck, dass ihnen eine sorgfältige Lektüre des 100-seitigen Urteils zugrunde lag.“
Einmal mehr eine Ja-aber-Entscheidung
Für Kerber liegt es in der Natur der Sache, dass bei Urteilen von Obergerichten, besonders des Bundesverfassungsgerichts, das die relevanten Rechtsfragen einer streitigen Auseinandersetzung erstmalig dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe, nicht alles zur Zufriedenheit aller verlaufe. Der Kampf ums Recht kenne nicht nur Sieger, sondern auch Unterlegene. Aber für Kerber scheinen die Beschwerdeführer dieses Verfahrens „in toto nicht vertragen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht einmal mehr mit einer Ja-aber-Entscheidung ein kontroverses Programm der EZB, das jederzeit aktiviert werden kann, rechtlich avalisiert hat“. Also gleichsam verbürgt hat.
Was für die Bewertung des Urteils wirklich eine Rolle spielt
Kerber nennt den Ärger verständlich. Denn obwohl das Bundesverfassungsgericht mit guten Gründen das OMT-Programm nicht vom geldpolitischen Mandat der EZB als gedeckt ansehe, habe es sich der anderslautenden Interpretation des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch den EuGH gebeugt. Doch dürfe es für die Bewertung des Urteils keine Rolle spielen, ob die Beschwerdeführer zufrieden gestellt seien und die Bundesregierung entsetzt sei, sondern ob das Bundesverfassungsgericht mit tragfähigen Argumenten und getreu seiner Schlüsselfunktion im Verfassungsstaat einen gratwandernden Ausweg aus jenem Dilemma gefunden habe, in das es sich durch seinen Rechtsgehorsam gegenüber dem AEUV selbst und ohne Verschulden gebracht habe.
Erstmals den EuGH konsultiert
Das Dilemma erklärt Kerber so: Zwar war das Bundesverfassungsgericht schon häufig mit Verfassungsbeschwerden befasst, denen EU-Recht zugrunde lag, aber noch nie hat es im Weg des Vorab-Entscheidungsverfahrens (nach Artikel 267 AEUV) den Europäischen Gerichtshof konsultiert. Dies war, so Kerber, über lange Zeit unverständlich, denn Obergerichte, die in letzter Instanz über EU-Recht mitentscheiden, sind verpflichtet, die europarechtlichen Streitfragen dem EuGH vorzulegen. Kerber: „Er und nur er hat gemäß Artikel 19 EUV die Befugnis, europäisches Recht verbindlich für alle Vertragsparteien auszulegen.“
Der EuGH als Schubkraft für die wirtschaftliche Dynamik
Diese Interpretationsbefugnis sei zwar von Beginn an umstritten gewesen, aber ohne sie und wegen der nur sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen der europäischen Verträge hätten erst die EWG, dann die EG und schließlich die EU als Rechtsgemeinschaft nicht jene von EuGH-Urteilen geförderte Dynamik entwickeln können, die diesen Teil Europas wirtschaftlich vorangebracht gebracht habe. Dazu habe der EuGH mit dem von ihm breit genutzten Auslegungsspielraum erheblich beigetragen. Er hat die allgemeinen Formulierungen der Verträge sozusagen handhabbar gemacht („operationalisiert“). Kerber will damit anerkannt wissen, dass der EuGH als Schubkraft, nämlich „Operationalisierer“ europäischen Rechts, eine wichtige und notwendige Rolle gespielt hat.
Was der EuGH verwechselt und damit falsch beurteilt
Jetzt im OMT-Verfahren ist der EuGH wiederum so vorgegangen. Doch unterstellt er hier, dass die EZB, weil sie ihr OMT-Programm als (Teil ihrer) Geldpolitik hinstellt, zu diesem Programm auch befugt sei, also nur ihre geldpolitischen Befugnisse wahrnehme und sogar einhalte. Er nimmt die Intension der EZB gleichsam für bare Münze. Kerber drückt das so aus: „Wer wie der EuGH von der Intentionalität des Handelns auf die Einhaltung der geldpolitischen Befugnisse schließt, verwechselt die Absichtserklärung einer Behörde mit der objektiv zu bestimmenden Reichweite ihrer Befugnisse.“ Oder anders formuliert: Das OMT-Programm nur nach der EZB-Intension zu beurteilen und nicht nach dessen Wirkung, darf nicht zu der Folgerung führen, die EZB überschreite damit ihre geldpolitischen Befugnisse nicht.
Das Bundesverfassungsgericht im Dilemma
Doch nun das Dilemma. Einerseits – so Kerber – „hatte das Bundesverfassungsgericht nur die Möglichkeit, sich von jedweder Rechtsbindung des EuGH-Urteils freizusprechen, indem es dasselbe als Willkürakt brandmarkte.“ Hätte es das getan, also seine andere Rechtsauffassung als die des EuGH beibehalten und sich dem EuGH-Urteil nicht gebeugt, dann – so Kerber – „wäre es zu einem Institutionenkonflikt gekommen, der neben den laufenden spannungsreichen Verhandlungen innerhalb der EU eine unübersehbare Konfrontation zwischen europäischer Rechts- und deutscher Verfassungsordnung provoziert hätte.“ Andererseits (so Kerber): „Es hat richtig entschieden, dass angesichts der Eigentümlichkeiten des europäischen Rechts und der besonderen Komponente teleologischer Auslegung dem Europäischen Gerichtshof jedenfalls keine Willkür, also eine despotische Auslegung entgegen aller Regeln, vorgeworfen werden könne. …. Es ist diese Einsicht in die Priorität der Europäischen Union als Rechtsgemeinschaft, die das Bundesverfassungsgericht dazu bewogen hat, formal kleinbeizugeben.“
Die vier zusätzlichen OMT-Bedingungen des BVerfG für die Bundesbank
Doch nur formal. Das Entscheidende des Urteils stellt Kerber so heraus: „Denn das Bundesverfassungsgericht hat es an Kühnheit in der Interpretation des EuGH-Urteils nicht fehlen lassen.“ Obwohl nämlich der EuGH die Vereinbarkeit des OMT-Programms mit EU-Recht und damit der OMT- Zulässigkeit nur an die Bedingung knüpfe, dass zwischen der Emission einer Staatsanleihe und ihrem Kauf auf dem Sekundärmarkt durch EZB und Euro-System eine Stillhalteperiode einzuhalten sei, habe aber das Bundesverfassungsgericht eine ganze Reihe zusätzlicher Bedingungen in das EuGH-Urteil interpretiert. Danach ist die Deutsche Bundesbank nur dann berechtigt, am OMT-Programm mitzumachen,
– wenn das Aufkaufprogramm zuvor nicht angekündigt wird,
– wenn das Volumen des Aufkaufprogramms, wenn auch unveröffentlicht, intern begrenzt wird,
– wenn die erworbenen Staatsanleihen nicht bis zur Endfälligkeit gehalten werden oder wenn sich zwischenzeitlich die Finanznotstandssituation des jeweiligen Staates bessert oder entfällt,
– und wenn ferner der vom OMT-Programm begünstigte Euro-Zonen-Mitgliedstaat jedenfalls im Zeitpunkt des Aufkaufprogramms noch Zugang zum Kapitalmarkt hat.
Mit den vier Bedingungen ist das OMT-Programm tot
In seinen Leitsätzen zum Urteil hat das Bundesverfassungsgericht diese Bedingungen unter Ziffer 4 ausdrücklich und damit unübersehbar hervorgehoben. Kerber folgert: Mit diesen Bedingungen für die deutsche Zentralbank mit ihrem finanziellem Gewicht im Euro-System ist das OMT-Programm tot. Denn seiner Natur nach sei es nur ein deklatorisches Programm; es stelle den unbegrenzten Aufkauf von Staatsanleihen lediglich in Aussicht, um damit die Märkte zu beruhigen und davon abzuhalten, sich aus den Staatsanleihen von Finanznotstandsländern der Euro-Zone zurückzuziehen.
Aber diese Auslegung ist methodisch problematisch
Allerdings hält es Kerber für problematisch, „dass das Bundesverfassungsgericht die Latte für die Teilnahme der Bundesbank am OMT-Programm sehr hoch gelegt hat: Dies sei – ehrlich gesagt – methodisch problematisch, weil man die vom Verfassungsgericht ergänzten Bedingungen im Urteil des EuGH bestenfalls in Spurenelementen finde. Eben darin liegt für Kerber die eigentliche Problematik des Verfassungsgerichtsurteils. Während das Verfassungsgericht formal dem EuGH lip service zolle, versuche es, die Kritiker seiner Entscheidung damit zufriedenzustellen, dass es die Anforderungen für die Bundesbank, das OMT-Programm in die Tat umzusetzen, erhöht habe. Alles dies hätten die schnellen Kommentierer übersehen.
Wenn EU-Hoheitsträger „ultra vires“ handeln, also über ihre Befugnisse hinaus
Für ebenfalls problematisch am Urteil hält Kerber „die fast unerkannte Restriktion des Klagerechts deutscher Bürger gegen Ultra-vires-Akte der EU. Die lateinische Bezeichnung bedeutet „Überschreitung der Befugnisse“. Ein Ultra-Vires-Akt ist eine Handlung oder Entscheidung dann, wenn sie außerhalb der Kompetenzen der entscheidenden Stelle liegt. Erstmals nämlich, so Kerber, stelle das Verfassungsgericht klar, dass Akte der EU-Hoheitsträger als solche nicht Gegenstand eines deutschen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein könnten. „EU-Hoheitsträger handeln nicht als deutsche öffentliche Gewalt und können daher im Sinne von Art. 93 GG nicht zum Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit und der Mandatskonkurrenz ihres Handelns stelle sich daher nur als Vorfrage für die im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geltend zu machende Integrationsverantwortungsrüge: Handele eine der europäischen Gewalten ultra vires, seien Bundestag und Bundesregierung gefordert einzuschreiten.“
Was das Bundesverfassungsgericht übersieht
Kerber moniert: „ Dass weder der Bundestag noch die Bundesregierung – abgesehen von der Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof – Möglichkeiten haben, auf die EZB einzuwirken, weil diese gem. Art 130 AEUV unabhängig ist, übersieht der Zweite Senat geflissentlich.“ Hier erkennt Kerber „Bruchstellen in der Argumentation, die deutlich machen, in welchem Begründungszwang sich das Gericht befunden haben muss“.
Die immer weiter ausgreifenden Rechtsakte der Europäischen Union
Abschließend hält Kerber in seinem anfangs erwähnten Papier dieses fest: „Dem Schutz des deutschen Verfassungsstaats liegt das Konzept der Verfassungssicherung durch Verfassungsgerichtsbarkeit zugrunde. Es erlebt durch immer weiter ausgreifende Rechtsakte der Europäischen Union eine zunehmende Herausforderung in dem Maße, wie letztlich der Europäische Gerichtshof darüber entscheidet, ob diese Akte mit europäischem Recht vereinbar sind. Hier liegt in Zukunft das eigentliche Problem des Bundesverfassungsgerichts: Angesichts der Vielzahl von vermeintlichen ultra vires-Akten, die im Wege einer Verfassungsbeschwerde so in Fällen der Bankenunion und des QE bekämpft werden, kann es sich nicht aus der juristischen Debatte unter Hinweis auf den EuGH zurückziehen.“
Was die Deutschen von ihrem Bundesverfassungsgericht erwarten
Und weiter: „Die deutschen Bürger erwarten von Karlsruhe, dass sowohl Verfassungsidentität, also der veränderungsrobuste Kern des Grundgesetzes respektiert, als auch die Grenzen der Befugnisse von europäischen Hoheitsträgern eingehalten werden. In den anhängigen Verfahren zur Bankenunion und des sog. Quantitative Easing (QE) in all seinen Facetten wird der Zweite Senat erneut Gelegenheit haben, seine Rechtsprechung zu schärfen und sich die Frage zu stellen, ob er das Vertrauen der deutschen Bevölkerung in seiner Kraft und seinem Willen, den deutschen Verfassungsstaat zu verteidigen, berechtigterweise erfüllt.“
Herr Kerber hat vor Gericht achtzehn Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter vertreten.
Vorangegangene Beiträge von mir zum OMT-Fall mit näheren Einzelheiten siehe hier:
https://kpkrause.de/2014/02/09/ab-nach-luxemburg/
https://kpkrause.de/2014/02/10/fur-den-eugh-eine-zwickmuhle/
https://kpkrause.de/2014/10/18/darf-die-das-oder-nicht/
Empfehlenswert ist der Beitrag des Nationalökonomen Prof. Dr. Manfred J.M. Neumann vom 10. Februar 2014 mit der Überschrift „Die EZB wird eingezäunt“ (hier).
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*) Die Deutsche Bundesbank erläutert dazu (hier): „Gemäß den allgemeinen Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems gehören endgültige Käufe und Verkäufe von Wertpapieren am Markt (Outright-Geschäfte) zu den standardisierten Offenmarktgeschäften im geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems. Diese Operationen sind vom Eurosystem allerdings nur dafür vorgesehen, die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem anzupassen. Im Rahmen seiner krisenbedingten geldpolitischen Sondermaßnahmen hat der EZB-Rat darüber hinaus zusätzliche geldpolitische Outright-Ankäufe mit veränderter Zielsetzung beschlossen.“
Zum OMT-Programm findet sich bei Wikipedia (hier) dieser Erläuterung: „Als Outright Monetary Transactions (OMTs) (im Deutschen auch: geldpolitische Outright-Geschäfte, wörtlich: vorbehaltlose geldpolitische Geschäfte) bezeichnet man ein von derEuropäischen Zentralbank (EZB) angekündigtes Instrument, unter dem das Eurosystem in vorab unbeschränktem Ausmaß Ankäufe kurzfristiger Anleihen von Staaten im Euro-Währungsgebiet durchführen kann. Bislang (Stand: Juni 2016) wurde noch von keinem Staat ein OMT-Programm in Anspruch genommen, das heißt, es sind auch noch keine Staatsanleihenkäufe als OMTs erfolgt. Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass bereits die bloße Ankündigung in der Vergangenheit eine beruhigende bzw. zinssenkende Wirkung auf die Finanzmärkte ausgeübt hat.“
„Die Zielsetzung von OMTs besteht nach Aussage der EZB insbesondere darin, die ordnungsgemäße geldpolitische Transmission und die Einheitlichkeit der Geldpolitik sicherzustellen. Während der Eurokrise hatte die EZB immer wieder Schwierigkeiten, durch Änderung ihrer Leitzinsen die Zinssätze im Euroraum zu beeinflussen. Dieser so genannte Transmissionsmechanismus funktionierte nur in manchen Staaten, in anderen war er in erheblichem Maße blockiert. Die EZB führte diese Blockade zu einem gewichtigen Teil auf übersteigerte Risikobewertungen von Anlegern in Bezug auf die Staatstitel einzelner Länder zurück. Ein umfassender Aufkauf solcher Anleihen durch die nationalen Zentralbanken der Eurozone könnte in diesem Umfeld nach Meinung der Bank zu einer Entspannung führen und auf diese Weise den Transmissionsmechanismus in den betroffenen Staaten wieder aktivieren, was zugleich die Einheitlichkeit der Geldpolitik wiederherstellen würde. Mit dem OMT-Entscheid der EZB im September 2012 wurde das Securities Markets Programme (SMP) eingestellt.“
Bravo, ein Bericht der den Nagel auf dem Kopf trifft! das elende nutzlose verlogene verkommene und korrupte System hat sich selber gerichtet. das ist vergleichb ar mit der Schnellbremsschneckenkrise die pausenlos mit Gas und Bremse fährt, weil darin alle bis zum Erbrechen am absahnen sind, bevor uns der Gau verkündet wird, der mit dem 3. Weltkrieg einhergehen wird. natürlich nehmen sie uns vorher alles weg. um alles von sich abzuwenden, wird die Schuld einfach auf Putin geschoben. da fällt mir der Tango Korrupti ein, toll was?
das OMT ist nicht tot, es wurde bisher heimlich eingsetzt, und wird nun bald in vollem Umfang feuern. es wollen Banken auch aussereuropäische und Länder gerettet werden. die Bundesbank warnte die Regierung dass die Banken bei der kleinsten Kleinigkeit keine Gelder auszahlen können. doch die Regierung hofft, dass Banken sich darauf einstellen. ja wie denn? mit Schließung? lol.