Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte (III)

Mit der Neuregelung droht eine höhere Belastung

Die beiden großen Parteien CDU/CSU und SPD hatten sich in Sachen Erbschaftssteuer schon während der Kanzlerschaft von Gerhard Schröder darauf verständigt, die Familienunternehmen von der Erbschaftssteuer zu verschonen, allerdings unter der Bedingung, daß die Erben die Unternehmen mindestens zehn Jahre lang weiterführen. Bis dahin sollte der Steuerbetrag gestundet und Jahr für Jahr um jeweils 10 Prozent erlassen werden.

2005 in ihrem Vertrag zur großen Koalition haben beide Parteien die Verabredung bekräftigt. Spätestens mit Jahresbeginn 2007 sollte dies Vorhaben in Kraft treten und das erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechend berücksichtigen. Doch das verzögerte sich, denn das Gericht gab seine Entscheidung erst am 31. Januar 2007 preis. Gleichwohl hatte die Bundesregierung schon 2006 einen Entwurf für das „Gesetz zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ beschlossen. Und noch am 25. Mai 2007 ließen beide Parteien im Bundestag einen gemeinsamen Entschließungsantrag verabschieden, der den schrittweisen Steuererlass, auch Abschmelzregelung genannt, abermals bekräftigt.

Dieser Antrag befasst sich außerdem mit einer Neuregelung für Private. Er sieht vor, dass kleine („normale“) Erbschaften für den überlebenden Ehegatten und die Kinder „weitgehend“ steuerfrei bleiben sollen. Solche Erbschaften, so wurde versichert, schlössen auch das privat genutzte Wohneigentum (Ein-Familien-Haus, Eigentumswohnung) ein. Aber was heißt klein, normal und weitgehend“?

Auch soll die Neuregelung der Erbschaftssteuer „mindestens das gegenwärtige Steueraufkommen der Länder sicherstellen“ – denn die Einnahmen aus der Erbschaftssteuer stehen den Ländern zu. Aber die Formulierung „mindestens“ deutet bereits an, dass man das Aufkommen womöglich zu vergrößern trachtet und daß die Steuerbelastung dann steigt, statt dass sie gleichbleibt oder gar sinkt. Zwar hat Hans-Jürgen Papier, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, beim Steuerberaterkongreß in Dresden (2007) betont, das Urteil des Gerichts dürfe nicht als „Steuererhöhungsentscheidung“ missverstanden werden. Aber das wird für Politiker zum Gegenteiligen kein Hindernis sein.

Notwendig gemacht hat eine Neuregelung ebenjenes Urteil. Es erklärt die für die verschiedenen Vermögensarten ungleichen Bewertungsregeln bei der Erbschaftssteuer für verfassungswidrig. Unternehmens- und Immobilienvermögen dürfen nicht länger niedriger bewertet werden als Geld- und Wertpapiervermögen. Damit ist vorgegeben, die Vermögensarten bei der Bewertung gleichzubehandeln. Das läuft darauf hinaus, im Erbfall für alle Vermögen den Verkehrswert zugrunde zu legen. Damit würde die Steuerbelastung beim Vererben von Agrar- und Forstland und von Haus- und Grundvermögen erheblich steigen, falls nicht zugleich die Freibeträge erhöht und die Steuersätze gesenkt würden. Hier nämlich lässt das Urteil eine Differenzierung zu; gleiche Regeln verlangt es nur für die Bewertung. Dienen Vermögensarten dem „Gemeinwohl“, dürfen sie beim Vererben durchaus mit niedrigeren Sätzen besteuert und mit höheren Freibeträgen versehen werden.

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