Wie politisch ist das Urteil gegen Trump?

Der Fall von Donald Trump, eine Besonderheit des amerikanischen, hier des New Yorker Rechts: Abschöpfung von Gewinnen, die als unlauter gewertet werden – Erläutert und kommentiert aus deutscher Rechtssicht

Ein Urteil wie das gegen Donald Trump ist nach deutschem Recht so nicht möglich, aber nicht ganz. Wie politisch ist das Urteil gegen Trump?  Ein Richter des Supreme Court des USA-Bundesstaates New York – vergleichbar einem Landgericht in Deutschland – hatte Trump mit Datum vom 16. Februar zu einer Gewinnrückzahlung von fast 355 Millionen Dollar verurteilt. Ferner stellt das Urteil die Tätigkeit von Trumps Unternehmen, die Trump Organization, unter die Beobachtung von zwei Aufsehern. Trump selbst darf drei Jahre lang nicht mehr dem Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens im Bundesstaat New York angehören. Das Verfahren gegen ihn lief als Betrugsverfahren. Worin bestand der Betrug? Wem hat er geschadet? Wer gilt als der Betrogene? Das Urteil aus deutscher Rechtssicht erläutert und kommentiert Prof. Dr. iur. Menno Aden (Jahrgang 1942).

Aden kommt zu diesem Ergebnis: In den USA hat der Attorney General der amerikanischen Einzelstaaten sehr weitgehende Befugnisse, auch unterhalb des Strafrechts staatlich missbilligtes   Geschäftsgebaren vor Gericht zu bringen. Die Folge ist, dass – wie im Fall Trump – als unlauter gewertete Gewinne (ill-gotten gains) abgeschöpft werden können. Das kann, da die Berechnungsmethoden unklar sind, in nicht abschätzbarer und potentiell existenzbedrohender Höhe geschehen. Das Ahnden staatlich missbilligten, aber nicht strafbaren Verhaltens durch derartige Gewinnabschöpfung ist für Aden ein schleichender Gestaltwandel des Wirtschaftsstrafrechtes, der sich auch in Deutschland zeigt. Als Beispiel verweist er auf Paragraph 10 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und Paragraph 34 a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es sei anzunehmen, meint er, dass aufgrund des Internationalen Privatrechts auch deutsche Unternehmen in den Fokus des Attorney General geraten können.

Aden hat neben seiner Lehrtätigkeit zahlreiche Schriften im Bereich Bank-, Wirtschafts- und internationales Recht verfasst, auch theologische Schriften und Bücher zu anderen Themen. Weiteres über Aden siehe hier und seine Web-Seite hier.

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