Gegen die Informationsfreiheit verstoßen

Das Bundesjustizministerium muss Stellungnahmen zur Einsichtnahme freigeben
Ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Rehabilitierungsbegehren

Das Bundesjustizministerium (BMJ) muss herausrücken, was es jahrelang hartnäckig verweigert hat: seine Stellungnahmen für den Petitionsausschuss des Bundestages. Diejenigen Bürger, die sich beim Ausschuss beschweren, haben einen gesetzlichen Anspruch, die Stellungnahmen einzusehen. Das hat am 3. November das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit hat es Verstöße des Ministeriums gegen das Informationsfreiheitsgesetz gestoppt (BVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 7 C 4.11). Gegenstand der gerichtlichen Grundsatzentscheidung waren zwei Fälle. Im ersten verlangte der Kläger Einsicht in die BMJ-Unterlagen zu einer Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, im zweiten Einsichtnahme in die BMJ-Stellungnahme zur Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) 1945 bis 1949 als Opfer einer Verfolgung, die verschleiernd und verharmlosend „Boden- und Industriereform“ genannt wird. Das BMJ hatte das verweigert.

Verloren schon in beiden Vorinstanzen

Schon die Verfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin und in zweiter vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin hatte das Justizministerium verloren, war aber, weil für die agierenden Beamten ohne eigenes finanzielles Risiko, stets in die Revision gegangen. Nun ist es vor dem Bundesverwaltungsgericht auch im letztinstanzlichen Verfahren mit Pauken und Trompeten untergegangen – auf Kosten der Steuerzahler. Der Kläger hatte sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen. Es gewährt grundsätzlich jedermann den Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden und ist seit Jahresbeginn 2006 in Kraft.

Zwei Petitionen gegen verweigerte Rehabilitierung

Von besonderer Bedeutung ist der zweite entschiedene Fall (BVerwG 7 C 4.11), weil es Zigtausende von Opfern der kommunistischen „Boden- und Industriereform“ gibt. Er bezieht sich auf zwei Petitionsverfahren, in denen sich die betreffenden Opfer beschwert hatten, weil die ihnen gesetzlich zustehende Rehabilitierung verweigert wird. Auch vor dem Petitionsausschuss blieben sie erfolglos, die Verfahren sind abgeschlossen. (Die Petitionsverfahren haben die Nummern 4-16-07-352-016886 und 4-15-07-352-031194.)

Verdacht auf Fehlinformation des Ministeriums

Aber der Münchener Jurist und Experte des Rehabilitierungsrechts Dr. Johannes Wasmuth, der sich wissenschaftlich mit der Aufarbeitung von Unrecht in der SBZ und der DDR beschäftigt, wollte wissen, was in der BMJ-Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss genau steht, wenn sich dort Opfer politischer Verfolgung in der einstigen sowjetischen Besatzungszone (SBZ, 1945 bis 1949) beschwert hatten, weil die ihnen gesetzlich zustehende Rehabilitierung verweigert wird. Er hat nämlich den begründeten Verdacht, das Ministerium habe den Ausschuss mit rechtswidriger und vorsätzlicher Fehlinformation versorgt, dabei die ständige Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof missachtet sowie Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gezielt fehleingesetzt, und zwar in der Absicht, die Petitionsverfahren zur Rehabilitierungspflicht nach dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichten Rehabilitierungsgesetz (StRehaG und VwRehaG) einseitig und unzulässig zu beeinflussen.

BMJ-Begründung in drei Instanzen verworfen

Wegen dieses Verdachts wird auch verständlich, warum sich das Justizministerium mit Händen und Füßen so sehr gegen die Herausgabe gewehrt hat. Was es für den Petitionsausschuss angefertigt hat, ist eine „gutachterliche Stellungnahme“. Es war dabei in zugleich beratender wie informierender Funktion tätig. Abgelehnt hat es die begehrte Einsicht in die Akten mit der Begründung, die Informationen in seiner Stellungnahme bezögen sich auf typische Regierungstätigkeit, jedoch unterliege das Ministerium nur dann Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes, wenn es als Verwaltungsbehörde handele. Alle drei Gerichtsinstanzen haben diese Argumentation nicht gelten lassen und verworfen.

Die Urteilsbegründung in der Pressemitteilung

Die schriftliche Begründung seines Urteils liegt vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht vor, wohl aber seine Pressemitteilung. Darin heißt es: „Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Das Bundesjustizministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden. Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ministerium mit der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfülle. Auch die im Gesetz geregelten Versagungsgründe stünden dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Insbesondere könne sich das Ministerium hier nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.“

Der allgemein gültige Kern des Urteils

Das ist wirklich sehr deutlich, um nicht zu sagen, knallhart. Das Bundesjustizministerium musste sich also vom Bundesverwaltungsgericht geradezu abkanzeln lassen – vor allem mindestens einer der beiden Staatssekretäre und mit ihm die Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die bei dem Gegenstand im Hintergrund (Enteignungen und Rehabilitierungen von SBZ-Verfolgten) eine rechtlich ebenso schlechte Figur gemacht hat wie ihre Amtsvorgänger Brigitte Zypries, Herta Däubler-Gmelin und Klaus Kinkel. Den allgemeingültigen Kern seines Grundsatzurteils hat das Gericht in seiner Pressemitteilung so formuliert: „Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen – hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss – nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen.“

Schwerwiegende Rechtsdefizite beim Ablehnen von Rehabilitierungen

In beiden Petitionsverfahren und den ihnen zugrunde liegenden Rehabilitierungsbegehren der Verfolgungsopfer ging es um Beschwerden gegen schwerwiegende Defizite in der Rechtspraxis bei Rehabilitierungen von menschenrechtswidrigen Willkürmaßnahmen der Diktatur von KPD und SED in der SBZ nach 1945 und den Folgejahren. Dabei sind die Defizite eigentlich nicht in den gesetzlichen Rehabilitierungsvorschriften zu suchen, um sie dann entsprechend nachzubessern, sondern – wie der Rehabilitierungsrechtsexperte Julius A. Kempe in der Online-Zeitschrift WiROZ für Wiedergutmachung und Rehabilitierung formuliert hat – in „schweren Defiziten und Versäumnissen der Gesetzesdurchführungen“, die an erster Stelle dem Bundesjustizministerium selbst anzulasten seien (Siehe: http://WiROZ.eu).

Warum das BMJ die Einsichtnahme verweigerte

Dieses nämlich reagiere prompt bei behördlichen und gerichtlichen Fehlleistungen, wenn es um Rehabilitierungen von Verfolgten des Nazi-Regimes gehe, und greife hier auch nachhaltig korrigierend durch. Aber bei Rehabilitierungsfällen aus der SBZ-Zeit und bei entsprechenden „Entgleisungen“ und Rechtsverweigerungen hier lasse das Ministerium die Opfer „in die Falle“ der Fehlanwendungen der Gesetze durch Behörden und Gerichte laufen, schlimmer noch: die Indizien verdichteten sich immer mehr, dass es diese Fehlanwendungen durch eigene Missgriffe und Fehlleistungen selbst anstoße. Dieser spezielle Hintergrund erhelle, warum sich das BMJ hartnäckig und mit absurden Rechtsargumenten (sowie auf Kosten der Steuerzahler) gegen die Herausgabe gesträubt habe.

Trotz schwerster Unrechtsakte Petitionen abgelehnt

2008 (und auch schon zuvor) hat der Bundestag, wie Kempe weiter erläutert, auf Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses mehrfach Petitionen abgelehnt, die im weitesten Sinne und unter verschiedenen Aspekten darauf gerichtet waren, die Rehabilitierung für SED-Unrecht nachzubessern, darunter auch durch diesbezügliche Gesetze. Denn besonders bei der Gesetzesanwendung und in der Rechtspraxis und trotz der schwersten Unrechtsakte der damaligen KPD-SED-Willkür sei es bei den für die Rehabilitierung zuständigen Behörden und Gerichten immer wieder zu umfangreichen Missgriffen und Fehlleistungen gekommen und komme es auch noch immer.

Ablehnungen entscheidend beeinflusst vom BMJ

Anhand von krassen Beispielen verweist er darauf, dass dies selbst bei den extrem willkürlichen Exzessen und ohnehin nichtigen „Waldheim-Prozessen“ geschehen ist – von den inakzeptablen und eines Rechtsstaats unwürdigen Verfahrensdauern ganz zu schweigen. Gleichwohl seien die Petitionen ohne jede Besserung rundweg abgelehnt worden. Stets entscheidend dafür seien ablehnende Ausführungen und Rechtsdarlegungen aus den „gutachterlichen Stellungnahmen“ des Bundesjustizministeriums gewesen. Um zu sehen, was das Ministerium dem Ausschuss „untergeschoben“ habe, und um diesen Darlegungen entgegentreten zu können, sei es dann geradezu zwingend geworden, das Verlangen auf Herausgabe der BJM-Stellungnahmen gerichtlich zu erzwingen.

Pflichtverletzungen und Rechtsverstöße des BMJ

Für Wasmuth und Kempe ist es ziemlich offenkundig, dass das BMJ gegen seine vollständigen Auskunfts-, Wahrheits- und Dienstpflichten verstoßen und dem Ausschuss eine Darstellung gegeben hat, die nicht nur fehlerhaft und bewusst einseitig war, sondern auch gegen die gesetzlichen Regelungen sowie gegen die ständige und verbindliche Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof verstieß. Die maßgebliche Gesetzeslage ergibt sich aus Artikel 79 Absatz III des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 18 und 19 des Vertrages zur deutschen Einheit (dort auch Artikel 17), den drei Rehabilitierungsgesetzen und den dazugehörenden Rehabilitierungsvorschriften von Paragraph 1 Absatz VI und VII des Vermögensgesetzes. Letztlich ginge es beim Herausgabeverlangen, so Kempe, auch noch um die weitere Aufklärung, ob nicht auch das Bundesverwaltungsgericht höchstselbst, namentlich sein 7. Senat (wenn auch zuvor in anderer Besetzung) seinerzeit ähnlich wie der Petitionsausschuss vom BMJ beeinflussend „genarrt“ worden sei. Die neue Besetzung des Senats hat diese Aufklärung jetzt möglich gemacht.

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