Rechtliches Gehör verweigert – Das Verfahren Madaus vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Auch für andere Justizopfer von Bedeutung – Nach der deutschen Einheit keine Rückgabe des enteigneten Vermögens – Die Opfer haben gesetzlichernAnspruch auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung – Die sechs wichtigsten gesetzlichen Regelungen – Gerichte missachten, was das Gesetz vorgibt – Die Folge des Urteils: Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landgericht Dresden in öffentlicher Verhandlung
Deutschland nennt sich Rechtsstaat. Weitgehend ist er das auch noch. Aber schon längere Zeit nicht mehr immer. In tausenden von Fällen haben Bürger das erlebt und erleben es noch. Wer Recht in Deutschland nicht findet, wendet sich, falls er es vermag, an übernationale Gerichte, zum Beispiel an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Zuvor allerdings muss er sämtliche nationalen Gerichtsinstanzen durchlaufen haben und dort abgewiesen worden sein. Einer von diesen Bürgern hat das auf sich genommen, aber in keiner Instanz sein Recht durchgesetzt: Dr. Udo Madaus aus Köln. Daher erhob er Beschwerde vor dem EGMR, wohlwissend, dass dieser nur einen winzigen Bruchteil der jährlich zigtausend Beschwerden annimmt und von den angenommenen nur einen Bruchteil positiv bescheidet. Aber Madaus hat den Prozess gewonnen und der Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt (Az: 44164/14).
Auch für andere Justizopfer von Bedeutung
Dieses Urteil wird auch für andere Rechtsfälle Folgen haben. Darüber informiert hat Udo Madaus jetzt auf einer Veranstaltung in Berlin (Hotel Kempinski) mit seinen Anwälten Stefan von Raumer (Berlin) und Dr. Johannes Wasmuth (München). Knapp hundert Interessierte haben an der Veranstaltung teilgenommen, im Wesentlichen solche Opfer deutscher Justiz, die mit dem Fall Madaus vergleichbar sind. Auch für diese anderen Justizopfer ist das EGMR-Urteil – im Zusammenhang mit dem eigentlichen Verfahren vor dem Landgericht Dresden – von grundsätzlicher Bedeutung. Für sie, die sich die kostspieligen Rechtswege bis zum Ende finanziell häufig nicht mehr leisten konnten, hat Madaus seine Verfahren, wie es jetzt in Berlin zum Ausdruck kam, in der Hoffnung auf Präzedenzwirkung ebenfalls geführt.
Für Madaus „ein erster greifbarer Erfolg“
Udo Madaus in seiner Einführungsrede: „Nach mehr als zwei Jahrzehnten diverser Gerichtsverfahren zur Aufarbeitung der Repressionsmaßnahmen gegen meinen Vater Friedemund Madaus gibt es mit der Entscheidung dieses Gerichtshofs vom 9. Juni 2016 einen ersten greifbaren Erfolg. Danach steht fest: Das Landgericht und Oberlandesgericht Dresden haben im Verfahren zur strafrechtlichen Rehabilitierung meines Vaters das Menschenrecht auf öffentliche Gerichtsverhandlung aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.“ Eine solche öffentliche Verhandlung hatte das Landgericht Dresden ausnahmsweise zunächst zwar angesetzt, dann aber zehn Tage vor dem Termin plötzlich wieder abgesetzt.
Vorwurf der richterlicher Pflichtverletzung an das LG und OLG Dresden
Diesem Gericht wirft Madaus, selbst Jurist, vor, drei Grundsätze des Verfahrensrechts und der richterlichen Pflicht außer acht gelassen zu haben: erstens den Anspruch beim rechtlichen Gehör auch auf eine mündliche Verhandlung (die das Gericht unversehens unterband), zweitens die sorgfältige Würdigung aller vorgelegten Beweise (was nicht geschehen ist) und drittens die oberste Pflicht des Richters, die Wahrheit zu ergründen (was ebenfalls unterblieb). Die Pflichtverletzungen des Gerichts hat Madaus in seiner Einführungsrede näher erläutert.
Nach der deutschen Einheit keine Rückgabe des enteigneten Vermögens
Die Familie Madaus betrieb seit 1919 in Radebeul bei Dresden ein Unternehmen, das Arzneimittel herstellte und vertrieb. In der Zeit der sowjetischen Besatzung 1945 bis 1949 (SBZ-Zeit) wurde es ihr zusammen mit einer Reihe anderer bebauter Grundstücke sowie mit sämtlichen sonstigen Eigentum entschädigungslos entzogen Nach ihrer Vertreibung aus der Heimat hat die Familie das Unternehmen in der
Dr. Udo Madaus vor dem einstigen Madaus-Werk in Radebeul
Bundesrepublik wieder aufgebaut und abermals zu Erfolg gebracht. Bisher ohne Erfolg geblieben sind ihre Bemühungen, das am alten Standort noch vorhandene und verfügbare Eigentum zurückzubekommen und dort zu investieren. Politiker, Behörden und Gerichte haben ihr (wie auch den allermeisten anderen Opfern der SBZ-Zeit) die Rückgabe verweigert. Die rechtsstaatswidrige Nichtrückgabe hatte und hat erwiesenermaßen fiskalische Gründe. Ideologische aus sozialistischer Gedankenwelt haben ebenfalls eine Rolle gespielt.
Die anderen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen
Die Familie Madaus gehört zu den tausenden Opfern politischer Verfolgung, krasser rechtssstaatswidriger Willkürakte und schwerster Menschenrechtsverletzungen von 1945 bis 1949 in der einstigen sowjetischen Besatzungszone. Von den Kommunisten damals verfolgt wurde der zu vernichtende „Klassenfeind“. Das waren Unternehmer, Industrielle, Gewerbetreibende, Grundeigentümer, Adlige, Gutsbesitzer, große Landwirte. Deren Verfolgung bestand in Vertreiben, Verhaften, Verschleppen, Inhaftieren, Hinrichten, Verhungernlassen und Ermorden. Das ging einher mit der Einziehung des gesamten Vermögens der Opfer, denn das Besitz- und Großbürgertum sollte als „Klassenfeind“ auch wirtschaftlich zugrunde gerichtet werden.
Klassenkampf zur Vernichtung einer ganzen Bürgerschicht
Aufgezogen wurde die Vernichtung als Bestrafungsaktion mit dem meist kollektiven Schuldvorwurf, die Menschen dieser Bevölkerungsschicht seien alle „Nazi-Aktivisten und Kriegsverbrecher“ gewesen. Auch die aus der NS-Zeit bekannte Sippenhaft gehörte dazu. Formal also waren die Bestrafungen gegen „Nazi- und Kriegsverbrecher“ gerichtet. In den westlichen Besatzungszonen fanden solche Bestrafungen zwar ebenfalls statt, denn solche Verbrecher gab es durchaus. Aber die Kommunisten in der SBZ missbrauchten die Bestrafungen, um im „schärfsten Klassenkampf“ eine ganze Bürgerschicht zu vernichten und politisch wie wirtschaftlich auszuschalten.
Eine Verfälschung der Tatsachen
Schon deshalb ist die Behauptung, es handele sich doch nur oder lediglich um „sozialisierende Verstaatlichungsmaßnahmen“, eine Verfälschung der Tatsachen. In der Landwirtschaft gaben die Kommunisten sie als „Bodenreform“ aus und außerhalb davon als „Wirtschafts- oder Industriereform“. Der Madaus-Anwalt Wasmuth stellte diese Zusammenhänge jetzt in Berlin wie schon bei früheren Informationsveranstaltungen ausführlich dar. Als zusätzlichen Beleg für den tatsächlichen Repressions- und Strafcharakter dieser „Reformen“ führte Wasmuth an, Vorbild für sie seien die „stalinistischen Säuberungen“ in der Sowjetunion gewesen.
Die Opfer haben gesetzlicher Anspruch auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung
Weil die Kollektivbeschuldigung ungerechtfertigt und die darauf gegründete Verfolgung grob rechtsstaats- und menschenrechtswidrig war, hat schon die erste (und letzte) frei gewählte DDR-Volkskammer ein Rehabilitierungsgesetz verabschiedet. Später dann hat der gesamtdeutsche Bundestag an dessen Stelle drei Rehabilitierungsgesetze gesetzt. Eins davon ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StRehaG) von 1992 und ein zweites das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) von 1994. Beide sollen das beschriebene Verfolgungsunrecht wieder gutmachen. Werden die Opfer Fall für Fall rehabilitiert, ist das eingezogene Vermögen, soweit noch verfügbar, zurückzugeben, ansonsten, wenn vom Staat (wie Hehlergut) veräußert, der Erlös herauszugeben. Die damals Verfolgten sind also, wenn sie wirklich keine „Nazi-Aktivisten und Kriegsverbrecher“ gewesen sind, Opfer, die Anspruch auf Rehabilitierung ihres guten Rufs und auf Wiedergutmachung des an ihnen begangenen Unrechts haben.
Die sechs wichtigsten gesetzlichen Regelungen
Doch das wird ihnen von dem seit 1990 wiedervereinigten deutschen Staat politisch wie gerichtlich verweigert – obwohl es die gesetzlichen Regelungen anders bestimmen. Diese gesetzlichen Regelungen sind, die Gemeinsame Erklärung der damaligen beiden deutschen Teilstaaten vom 15. Juni 1990, das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990, die einschlägigen Bestimmungen im Vertrag zur Herstellung der deutschen Einheit (Einheitsvertrag) vom 3. Oktober 1990, das StrehaG von 1992, das VwRehaG von 1994 sowie das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) von 1994.
Alle sechs hängen zusammen und greifen systematisch ineinander
Alle diese Regelungen dienen der Wiedergutmachung und greifen systematisch ineinander. Wiedergutzumachen ist teils Vermögensunrecht an Sachen, teils Verfolgungsunrecht an Personen. Hat es sich um bloße Enteignungen gehandelt, ist für die Vermögensrückgabe das Vermögensgesetz zuständig. Fanden Enteignungen unter sowjetischer Besatzungshoheit (also zwischen 1945 und 1949) statt, ist hiernach das Ausgleichsleistungsgesetz einschlägig, und die Opfer erhalten nur eine minimale finanzielle Ausgleichsleistung. Handelte es sich jedoch um repressive Verfolgungen mit einhergehender Sanktion der Vermögenseinziehung, haben unschuldig Strafverfolgte einen Anspruch auf Rehabilitierung durch das StRehaG. Die Strafmaßnahme ist folglich aufzuheben (Rehabilitierung), und die Vermögensrückgabe vollzieht sich dann – auf einer zweiten Stufe – nach dem Vermögensgesetz.
Die Bedeutung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Ob damals „besatzungsrechtlich“ oder „besatzungshoheitlich“ bestraft wurde, ist dabei unerheblich; den Anspruch auf Rehabilitierung und Rückgabe schränkt das nicht ein. Ebenso besteht der Anspruch bei außergerichtlichen Repressionsmaßnahmen, also wenn damals sogenannte Kommissionen oder andere mit extralegalen Strafkompetenzen betraute Verwaltungsorgane – wie für eine repressive Diktatur typisch – sie verfügt haben. Einschlägig ist das StRehaG für sämtliche Opfer schwerwiegender Menschrechtsverletzungen, die als reguläre oder irreguläre Strafmaßnahmen (seien es gerichtliche, außergerichtliche oder extralegale) zwischen dem 8. Mai 1945 und 2. Oktober 1990 stattfanden. Außerdem regelt Paragraph 2 des StRehaG sämtliche Freiheitsentziehungen, somit auch die Verschleppungen der „Bodenreform“-Opfer in Internierungslager, was flächendeckend gerichtlich verkannt wird.
Chance auf Wiedergutmachung bei rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Enteignungen
Soweit zum historischen und rechtlichen Hintergrund, vor dem das Verfahren Madaus zu sehen ist. Ausdrücklich auch daher hat es Madaus als Musterverfahren für die vielen anderen Opfer geführt. Mit einer Fülle von Dokumenten haben seine Anwälte belegt, dass die Einziehung des Familienvermögens Strafcharakter hatte – ebenso wie bei vielen anderen Industrie und Gewerbebetrieben in der sowjetischen Besatzungszeit. Denn bisher pflegen deutsche Gerichte bei scheinbar nur verwaltungsrechtlichen Enteignungen jener Zeit Rehabilitierung und Vermögensrückgabe grundsätzlich zu verweigern, selbst wenn diese als rechtsstaatswidrig zu beurteilen sind. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht – nach Angaben von Madaus-Anwalt von Raumer – anerkannt, dass zu rehabilitieren und das Vermögen zurückzugeben ist, wenn die rechtsstaatswidrige Vermögenseinziehung auf strafrechtlicher Grundlage stattgefunden hat.
Gerichte missachten, was das Gesetz vorgibt
In früheren Verfahren waren Opfer solcher Enteignungen nur in wenigen Fällen erfolgreich gewesen, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermochten, dass ihrer Enteignung ein förmliches Strafurteil zugrundelag. Alle sonstigen Anträge, mit denen die Opfer außergerichtlicher Vermögenseinziehungen zu belegen suchten, ihr Vermögen sei auf strafrechtliche Weise eingezogen worden, haben die Gerichte stets zurückgewiesen. Dabei erklärt Paragraph 1 Absatz 5 StRehaG dieses Gesetz nach von Raumers Darstellung auch bei solchen Maßnahmen ausdrücklich für anwendbar. Außerdem konnte eine Enteignung auch nach der Gesetzeslage in der SBZ-Zeit ohnehin nur mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen begründet werden. Demnach missachten diese Gerichte, was das Gesetz ihnen vorgibt. Man nennt so etwas Rechtsbeugung. (Näheres hierzu in einem meiner vielen einschlägigen Beiträge „Wie deutsche Rechtsprechung versagt“ aus dem Jahr 2013 hier).
Die Folge des EGMR-Urteils: Wiederaufnahme in öffentlicher Verhandlung
Was folgt aus dem EGMR-Urteil für das Verfahrensziel, das der jetzt 91jährige Madaus seit zwanzig Jahren verfolgt? Das Landgericht Dresden muss das abschlägig beschiedene Verfahren auf Antrag der Madaus-Anwälte wieder aufgreifen und ist dabei an das EGMR-Urteil gebunden. Es muss also die von ihm rechtswidrig abgesetzte mündliche Verhandlung nachholen und die von Madaus und seinen Anwälten dann vorgetragenen Argumente in öffentlicher Verhandlung anhören. Damit wird das umfangreiche Tatsachenmaterial öffentlich, was das Gericht zuvor unterdrückt, noch nicht einmal gelesen und zu seiner Rechtsverweigerung geführt hat. Das kann, wie von Raumer kommentiert, auch eine neue Hoffnung für andere Opfer solcher Repressionsmaßnahmen bedeuten, die allerdings bedenken müssen, dass die Antragsfrist für strafrechtliche Rehabilitierungen zum 31. Dezember 2019 ausläuft. Also wird nun das Interesse an dem Verfahren besonders groß sein. Folglich geschieht, was das Gericht mit dem Absetzen der mündlichen Verhandlung unbedingt hatte vermeiden wollen: Viele Interessierte werden erscheinen, und das Verfahren bekommt, weil von grundsätzlicher Bedeutung, zusätzlich öffentliche Aufmerksamkeit. Man nennt dergleichen Schuss ins eigene Knie.
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PS. Udo Madaus hat neben vielen kleineren Dokumentationen drei Bücher geschrieben. Auch sie dokumentieren die Rechtsverletzungen deutscher Politiker und Gerichte gegenüber der Wiedergutmachung schwerster Rechtsverletzungen, die 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone stattgefunden haben:
Allianz des Schweigens
Udo Madaus: Allianz des Schweigens. Briefe, Dokumente und Meinungen zu den Enteignungen / Konfiskationen 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und den Folgen nach 1990. Verlag Frieling & Partner GmbH, Berlin 2002. 525 Seiten. 22. Euro.
Ausschnitt aus meinem Kommentar von damals: „Vergangenes aufzuarbeiten, dauert seine Zeit. Verstöße gegen Recht und Rechtsstaatlichkeit oder gar Verbrechen aufzuarbeiten, wenn sie der Staat und seine Organe selbst begangen haben, zieht sich noch viel länger hin: Die Täter umgeben sich mit einer Mauer, die Suchende nicht durchdringen, nicht überwinden sollen. Die Berliner Mauer, errichtet von den Kommunisten 1961 zwischen Ost- und West-Berlin, ist 1989/90 gefallen, doch die Deutschen haben sich zu eben der gleichen Zeit mit einer neuen Mauer umgeben lassen: mit einer Mauer des Schweigens und des Verschweigens, mit einer Mauer in den Köpfen. … Die von Madaus zusammengestellten und kommentierten Briefe, Dokumente und Meinungen geben ein umfassendes Bild von der überwiegend fiskalisch motivierten Rechtswidrigkeit, die als Regierungskriminalität begann und an der sich anschließend das ganze Staatswesen beteiligte, indem es sie durch Nichtbeachten, Nichtverfolgen und Schweigen deckte und verdeckte. Garniert sind die Kapitel mit Aussprüchen wie den aus Ungarn: Wer von der Lüge lebt, stirbt an der Wahrheit. Oder von Gustav Radbruch: Recht muss auf Wahrheit beruhen.“
Wahrheit und Recht
Udo Madaus: Wahrheit und Recht. Dokumentation einer politisch motivierten Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Enteignungen/Konfiskationen 1945 – 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschland. Frieling-Verlag, Berlin 2006. 769 Seiten. 22 Euro.
Ausschnitt aus meinem Kommentar von damals: „Das Buch hat den Wert, daß jeder Interessierte den Hergang von 1990 und in den Jahren danach im Zusammenhang und chronologisch geordnet nachlesen und sich daraus ein Urteil bilden kann. Und interessiert sein müßte jeder – wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses staatlichen Vergehens an Recht und Freiheit – jeder. Das Lesen zumal regt noch mehr auf wie ein schrecklicher Thriller, freilich mit dem Unterschied, daß dieses Kriminalstück nicht erfunden wurde, sondern eine bedrückende Wirklichkeit zeigt. Was Bundesregierung, Parlament und Gerichte mit der Nichtrückgabe des Eigentums an die damals politisch Verfolgten angerichtet haben und wie das geschehen ist und weiterhin geschieht, ist ein schwerer Angriff durch den Staat auf das Recht am Privateigentum, auf eine wichtige Säule der Rechts- und Wirtschaftsordnung einer freiheitlichen Demokratie. Der Staats- und Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim hat dazu im September 1990 warnend geschrieben: „Was sich heute als durchsetzbar erweist, schafft ein Präjudiz auch für die Zukunft.“ Dieser Satz steht in einem Arnim-Beitrag, den das Buch ebenso als Dokument wiedergibt wie viele andere einschlägige Beiträge, Kommentare und Schriftwechsel auch.“
… damit die Wahrheit nicht vergessen wird
Udo Madaus: … damit die Wahrheit nicht vergessen wird. Zitatensammlung zu den Enteignungen/Konfiskationen 1945 -1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und den Folgen nach 1990. Frieling-Verlag, Berlin 2014. Broschürt. 269 Seiten. 14,90 Euro. ISBN 978-3-8280-3180-7
Auf dieses jüngste Buch von Herrn Madaus habe ich hier hingewiesen.
Lieber Herr Krause, ich kann Ihnen nicht in allen Punkten folgen; denn nicht den Gerichten ist hier ein Vorwurf zu machen, sondern allein dem Gesetzgeber. Das BMJV hat in der Vergangenheit sehr intensiv die in den Rehabilitierungsgerichten tätigen Richter instruiert, dass § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht auf die Opfer von Maßnahmen deutscher Entnazifizierungs-, Boden- und Sequesterkommissionen anzuwenden sei. Das wurde mir von einigen Richtern auch freimütig berichtet. Die Begründung des BMJV ist ebenso fadenscheinig wie dämlich: Zwar sei von den damaligen Machthabern ein durchaus erwünschtes Strafszenario aufgestellt worden, aber es habe sich nicht um „typisch kriminalstrafrechtliche Maßnahmen“ gehandelt. Dass diese vorgegebene Auffassung des Gesetzgebers grob verfassungswidrig ist, ist den Beamten seit 1966 bekannt, nachdem das BVerfG diese Argumentation als nicht stichhaltig erachtet hat (vgl. BVerfGE 20, 323). Strafe ist die staatliche Reaktion auf ein für strafwürdig erachtetes Verhalten, wobei allerdings das Verhalten ausdrücklich durch ein zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltendes Gesetz unter Strafe gestellt sein muss. Nun sind die meisten Personen, sofern sie nicht eine nach dem Reichsstrafgesetzbuch während der NS-Zeit begangen haben, von den Kommissionen auf Grund der rückwirkend geltenden Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates „bestraft“ worden. Weil die Väter des Grundgesetzes dieses Problem ebenso wie die westlichen Besatzungsmächte kannten, wurde in das Grundgesetz der wenig bekannte Art. 139 GG „eingepflanzt“, der im Ergebnis zur Folge hat, dass die Strafmaßnahmen, die während der Besatzungszeit von deutschen Stellen ergriffen worden sind, nicht mit der Begründung für nichtig erklärt werden dürfen, die strafrechtlichen Sanktionen seien auf Grund rückwirkend geltender Rechtsvorschriften verhängt worden.
Es handelt sich selbstverständlich um Strafmaßnahmen, für die eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 5 StrRehaG zulässig sein muss. Nur muss der Gesetzgeber dazu gezwungen werden, den Anwendungsbereich dieser Norm für diese Fallgruppe freizugeben und möglicherweise zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Rehabilitierung erfolgen darf, nämlich wegen erwiesener Unschuld oder nicht erwiesener Schuld des Betroffenen an den ihm zur Last gelegten, individuell zu vertretenden Handlungen.
Wenn nach derzeitigem Recht die Gerichte dennoch die strafrechtliche Rehabilitierung erklären würden, würden sich die Richter der Rechtsbeugung strafbar machen.Ein von mir geschätzter Vorsitzender Richter bei einem ostdeutschen Oberlandesgericht hat einmal in einer Veranstaltung, die für politisch verfolgte Opfer des SED-Regimes ausgerichtet worden ist, erklärt, das Gesetz müsse noch für viele andere Betroffene gelten. Er als Richter könne aber für die Opfer derzeit nichts tun, weil er sich sonst der Rechtsbeugung strafbar machen würde. Be einer anderen Gelegenheit hat er das BMJV angeschrieben in Bezug auf unsere Thematik und angeregt, man solle doch überlegen, ob man unschuldig verfolgten Opfern aus dieser Zeit nicht eine Rehabilitierungsmöglichkeit eröffnen kann.
Frau Prof. Limbach, seinerzeit Präsidentin des BVerfG, hat anlässlich der Bitburger Gespräche Herrn Dr. Madaus erklärt, als dieser sich über die unmöglichen gerichtlichen Entscheidungen (zu Recht!) beschwert hat, er möge sich nicht über die Gerichte, sondern über die Politiker beschweren. Also ist jetzt das BVerfG gefragt, welches den vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des genannten Betroffenenkreises aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 StrRehaG angeordnet hat, für verfassungswidrig erklären, und zwar wegen der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor dem Gesetz (in den westlichen Besatzungszonen war die Überprüfung der Einzelfallentscheidungen unter Beachtung der Unschuldsvermutung möglich gewesen, während sie in den Ländern der ehemaligen SBZ nicht möglich sein soll), wegen Verletzung der Rechts auf Wahrung der Menschenwürde, welches auch über den Tod hinaus gilt und wegen Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.
Derzeit haben viele Gerichte anhängige Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung ausgesetzt im Hinblick auf die von uns betreuten vorgreiflichen Verfahren vor dem BVerfG. Wir rechnen – nach einer Verfahrensdauer von jetzt mehr als fünf ein halb Jahren – mit der Bekanntgabe der Entscheidung bis Ende Septmber (dieses Jahres!).
Erstens: dieser kommentar müßte auch nach meinem letzten Kommentar bei „AfD in der Zwickmühle“ stehen, dort gehört er genauso hin wie hier!
Zweitens: ich verfüge über 2 Beschwerdeabweisungen des Landgerichts Stuttgart, in den mittels „Beschluß“
ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit festgestellt wird, „daß trotz der Verweigerung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht kein Grund gesehen wird, das erstinstanzliche Urteil zu verwerfen.“ (OWiG-Urteile)
Ich kenne vor Gerichten nur das „akustische Gehör“, niemals aber das „rechtliche Gehör“, es wird akustisch ohne jede Regung bzw. ohne jedes Widerwort
meine ausführliche Begründung mittels Gesetzesformu=
lierung von Grundgesetz, anderen Gesetzen bzw. höchstrichterlichen Urteilen angehört, aber ansonsten so theatralisch weitergemacht, als ob meine
Worte nicht gefallen wären.
Diese Willkür nenne ich nicht nur „Stillstand der Rechtspflege“, sondern bereits Rechtsbankrott, da man ja mittels Bankrott kein Rechtsmittel mit Erfolg
mehr einsetzen kann. Tagtäglich werden Grundgesetz –
unsere höchste Rechtsnorm – und andere Gesetze und höchstrichterliche Rechtssprechungen, die ja von jedermann wie Gesetze zu befolgen sind, gebrochen!
Merkt denn das niemand? besonders zu beachten ist der Art. 25 GG, in dem steht, daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts über dem Grundgesetz stehen
und Rechte und Pflichten für die Bewohner des
Bundesgebietes erzeugen. (Man achte auf die Formulierung „Bewohner des Bundesgebietes, nicht Bürger der BRD“) Bis zu seinem frühen Tode 1974 sagte der Rechtslehrer Prof. Willi Forsthoff (Uni Heidelberg)immer wieder: „Kein Gericht bricht so häufig das Grundgesetz wie das Bundesverfassungsgericht!“
gerade sehe ich vor meinem Beitrag den von Herrn Gertner, einem Rechtsanwalt. Ich bitte zu seinen
detaillierten Ausführungen zum Sachverhalt der Justiz
willkür, der Willkür der von der Justiz nicht behinderten Verwaltungswillkür und der von beider Willkür ignorierenden Medien folgendes bemerken:
Abgesehen davon, daß sich Herr RA Gertner noch Hoffnungen macht, in seiner Angelegenheit doch noch Recht zugesprochen zu bekommen, muß man immer daran denken, daß der Rechtsanwalt als „Organ der Rechtspflege“ den beiden anderen „Organen“ streng verpflichtet ist, nämlich zuerst dem Gericht und zweitens sogar dem „Rechtspflegemittel der Verwaltung“, der Staatsanwaltschaft. Wenn der Rechtsanwalt gegen eine der beiden zu scharf vorgeht, droht ihm schnell ein Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer, am Ende steht der Entzug der Zulassung, mehrere Anwälte, die sich dann „Linksanwalt“ nennen, haben dies hinter sich.
Ich bitte dies zu bedenken, es ist kein Angriff auf Herrn Gertner, den ich hoch schätze, sondern ein allgemeiner Hinweis auf die vertrackte Situation in der „BRD“, wo durch die Zwangsmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer schon wieder gegen das Grundgesetz verstoßen wird, aber das kenne Sie ja von Willi Forsthoffs Zitat, nicht wahr?
Lieber Herr Gertner,
vielen Dank für diese sehr informativen Hinweise und Erläuterungen. Nur eine Anmerkung erlauben Sie mir: Wenn das Bundesjustizministerium (also ein Exekutivorgan) „sehr intensiv die in den Rehabilitierungsgerichten tätigen Richter instruiert (hat), dass § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht auf die Opfer von Maßnahmen deutscher Entnazifizierungs-, Boden- und Sequesterkommissionen anzuwenden sei“, ist dies eine massive Beeinflussung eines Judikativorgans, also der rechtsprechenden Gewalt, und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Jene Richter hätten sich das nicht gefallen lassen dürfen. Entscheidend ist, was die gesetzgebende Gewalt als Gesetz beschlossen hat und was im Gesetz wie geregelt ist. Die Richter sind an das Gesetz gebunden, nicht daran, wie ein Regierungsorgan eine gesetztliche Bestimmung von Richtern interpretiert haben will. Die Richter müssen unabhängig entscheiden und haben einen (wenn auch an das Gesetz gebundenen) Interpretations- und Entscheidungsspielraum. Das aber haben diese Richter nicht getan, und deshalb lastet gerade auch auf ihnen große Schuld. Das Risiko, nicht mehr befördert oder in andere und langweiligere Aufgabenbereiche geschoben zu werden, wollten sie lieber nicht eingehen. Viele Grüße. Ihr Klaus Peter Krause
zur Unterstützung und Unterstreichung des vorstehenden Beitrages v. „admin“ an herrn Gertner:
man nehme nur den absolut „verfassungswidrigen“, d.h. natürlich grundgesetzwidrigen „Nichtbeachtungshinweis“ mit dem der BuFinanzminister Finanzämter anweisen kann, bestimmte BuFinanzhof-Urteile nicht anzuwenden, wenn diese nicht in seinem „Interesse“ sind, d.h. dem „Staat“ Steuereinkünfte zu recht wegnimmt! Diese Regelung ist so offensichtlich rechtswidrig, daß einem wirklich alles vergeht, und die gesamte Justiz, diese angeblich wahrhaft (un)abhängige „Dritte Gewalt“, sieht einfach zu, bemerkt diese „Gewaltenvereinigung“ gegen die Bewohner des Bundesgebietes einfach nicht!
Ganz ernsthaft, dies ist kein Spaß: gegen Urteile des
höchsten bundesdeutschen Gerichts, dem sog. „BuVerfGer“, besteht wohl auch ein nicht schriftlich fixierter „Nichtbeachtungshinweis“ durch die Bundesregierung, man nehme nur als Beispiel des BVG-
Urteil v. 25.7.2012, in dem „alle Bundestagswahlen rückwirkend bis 1956 wegen eines verfassungswidrigen Bundestagswahlrechtsgesetzes für nichtig erklärt worden sind!“
Warum wurde dies – und wieder spielen die Medien alle
mit – so „klammheimlich“ schon 2 Tage nach Bekanntwerden ignoriert? Am Tag 1 und 2 wurde es noch thematisiert, ohne eine Konsequenz zu fordern, die nur hätte lauten müssen, sofortiger Rücktritt v. Regierung u. Parlament, Ausarbeiten eines v. BVG
genehmigten neuen Wahlgesetzes, dann Neuwahlen!
Warum haben ab Tag 3 nach Veröffentlichung dieses Urteiles alle – dröhnend laut – geschwiegen und keine Silbe im „Fernsäha“ oder im „Rundfunk“ gebracht, die Printmedien es nicht mehr erwähnt? wer gab die Anweisung dazu?
Mein lieber Krokoschinsky, ist das nicht ein toller „Rechtsstaat“? Ja, gewiß, in zwei Bereichen noch:
1. Der „Staat“ und seine „Zivilgesellschaft“ aus gleichgeschalteten Medien kämpft gegen „rechts“, da gibt es eine offensichtlich „rechtsstaatliche Verei=
nigung, und
2. das Rechtsfahrgebot auf dt. Straßen wurde bisher nicht aufgehoben und in ein Linksfahrgebot geändert!
Wem das beides zum Beweis eines Rechtsstaates taugt, der möge ruhig schlafen!
Sehr geehrter Herr Dr. Krause,
ganz herzlichen Dank für diesen Artikel. Wir lernen daraus, mit den richtigen Anwälten und einer thematisch angemessenen Beschwerdeführung ist auch heute offensichtlich immer noch etwas erreichbar. Leider wurde die in dieser Angelegenheit absolut wichtigste Beschwerde vor der Großen Kammer des EGMR (grob) fahrlässig „in den Sand gesetzt“, wie diesem (meinem) Diskussionsbeitrag schlüssig zu entnehmen ist : https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Gordito1869&diff=145304142&oldid=145194405#Informationsfreiheitsgesetz
Unser Rechtsstaat zieht heute „ganz entspannt“ die „biologische Karte“ – will heißen : diejenigen, die es angeht, sind längst verstorben und auch deren Kinder sterben weg – hier mal ein Beispiel : https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Gordito1869&diff=145304142&oldid=145194405#/media/File:Rosemarie_von_Plessen_Grab.JPG
Mit dem großartigen SBZ-Opferanwalt Dr. Johannes W. aus M. darf der ebenso großartige Kämpfer Dr. Madaus sich gewiss noch auf weitere Erfolge einstimmen. Ganz herzlichen Dank für diesen großartigen Einsatz in einer gerechten Sache.
Mit freundlichen Grüßen aus Köln verbleibt Ihr
Michael Pfeiffer
PS : …was „EHRE und REPUTATION“ als unbestimmte resp. offensichtlich ungeschützte Rechtsbegriffe heute in unserem Rechtsstaat noch „wert“ sind, lässt sich nur noch erahnen, wie das nachstehende Foto einer denkmalgeschützten (!) Mecklenburger Grabstätte am Bad Doberaner Münster beweist : https://de.wikipedia.org/wiki/Leopold_von_Plessen_%28Minister%29#/media/File:Bad_Doberan_Muenster_Grab_Sophie,_Leopold_von_Plessen_2010-08-22_027.JPG
Der Mann in diesem völlig verwahrlosten Doppelgrab gehörte zu den bedeutendsten Politikern der Mecklenburger Landesgeschichte und hat die kleinstaatliche Eigenständigkeit Mecklenburgs auf dem Wiener Kongress gerettet : https://de.wikipedia.org/wiki/Leopold_von_Plessen_(Minister)
Der Diplomat und Schriftsteller Ludwig von Hirschfeld (1842–1896) fand in seinem Buch „Von einem deutschen Fürstenhofe. Geschichtliche Erinnerung aus Altmecklenburg die folgenden Schlussworte“ :
Leopold von Plessen verdiente, daß die Nachwelt ihn als das kennenlernte, was er war:
ein edler Mensch,
ein bedeutender Staatsmann und –
was man von seinen Zeitgenossen
nur selten sagen konnte –
ein deutscher Patriot!
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Will heißen : Wie ein Land, so die Gräber seiner verdientesten Persönlichkeiten.
Wie mag – bei soviel EHRLOSIGKEIT, SCHMUTZ und VANDALISMUS – wohl die nächste Landtagswahl in Mecklenburg-VP in wenigen Wochen ausgehen ?!
Die BRD hat unser Bauernhof mit 55 Ha Land enteignet.
Ich habe mehrere Anwälte mit dieser Sache beauftragt.
Habe auch an den Europäischen Gerichtshof geschrieben,Der verweist auf Ihr Urteil, das die BRD zu Unrecht gehandelt hat.
Ich habe auch an das Bundesverfassungsgericht geschrieben,denn Die BRD hat gegen das GG gehandelt und damit Verfassungswidrig. Was soll ich in diesem Fall tun.
Ich bin Rentner und bekomme 800 Euro Rente im Monat
By the way : Glückwunsch zum eigenen Wikipedia-Personenartikel : https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus_Peter_Krause – Nein, dieser Mini-Artikel stammt nicht von mir; zudem ist er sicherlich massiv ausbaufähig und ggf. zu verifizieren. (Wikipedia ist bekanntlich eine sehr fragwürdige sog. „Enzyklopädie“, erstellt von (m.E.) überwiegend Laien- resp. Selbstdarstellern.)
Mit verregneten Grüßen aus Köln
M. Pfeiffer