Eben doch eine lex AfD

Die „Trickserei“ mit dem Goldhandel – Warum die AfD auf ihn überhaupt kam – Wirklich schlimm: Die Altparteien stopfen sich ihre Taschen mit Staatsgeld jetzt noch voller – Was der AfD mit der Rückwirkung der Gesetzesänderung droht – Warum die Rückwirkung wahrscheinlich verfassungswidrig ist

Empört war keiner, nur die AfD und ihre Mitglieder waren es, als das Vorhaben ruchbar wurde. Von Mitleid ohnehin keine Spur, dafür schadenfrohes, teils heimliches, teils offenes Händereiben. Die Politiker der Großen Koalition von CDU/CSU und SPD hatten herausgefunden, wie sie der jungen Partei empfindlich schaden konnten, nämlich ihr drastisch die Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien zu beschneiden. Zu diesem Zweck haben sie einen Gesetzentwurf eingebracht, der Einschlägiges im Parteiengesetz ändern soll. Zu sehr rückt ihnen die AfD inzwischen auf die Pelle, steigende Umfragewerte jedenfalls lassen erkennen (hier), dass die neue Konkurrenz ernstzunehmen ist. Jetzt am 17. Dezember hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet.

Trotz auch anderer Änderungen, das Ziel der Hastigkeit ist die AfD

Das Gesetz zielt auf den Goldhandel, den die Partei aufgezogen hat (Näheres hier und hier). Es ändert jenen Teil des Parteiengesetzes, der die staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien regelt. Zwar standen hier, wie es heißt, ohnehin Neuformulierungen an, aber Eile hatte es damit nicht, nur sollte der AfD, dies war das Ziel der Hastigkeit, noch in diesem Jahr ihre Finanzierung verhagelt werden, während sich die Altparteien mit Staatsgeld die Taschen jetzt noch voller stopfen. Insofern ist das Gesetz, obwohl bestritten, eben doch eine „lex AfD“. Nun werden der AfD in ihrer Parteikasse auf einen Schlag knapp 2 Millionen Euro fehlen. Zuviel für diese finanziell noch nicht gesicherte Partei.

Warum die AfD auf den Goldhandel überhaupt kam

Obwohl als „Trickserei“ diffamiert, hat die Partei nur genutzt, was das bisherige Gesetz vorsah. Um nämlich staatliche Gelder zu erhalten müssen Parteien nachweisen, dass sie in gebührender Höhe auch eigene Einnahmen erzielen: durch Spenden, durch Beiträge ihrer Mandatsträger oder durch eigene Geschäftstätigkeit. Anders als die Altparteien (vor allem anders als die SPD) fehlte es der noch jungen AfD an Einnahmen aus eigenen Geschäften. Also hatte sie die Idee, einen Goldhandel aufzuziehen, und damit auch Erfolg. Sie kaufte Gold, und mit Gewinnaufschlag verkaufte sie es wieder. Da Gold teuer ist, brachte sein Verkauf zumindest hohen Umsatz. Denn Grundlage für die Berechnung der Staatsgelder waren bisher die Brutto-Einnahmen (der Umsatz). Dies wurde nun plötzlich als „Lücke“ oder „Schlupfloch“ im Gesetz hingestellt und gebrandmarkt. Dazu beigetragen hatte auch, dass Winzig-Parteien wie die Satire-Partei die AfD nachahmten und dabei überzogen, wohl auch, um ihr zu schaden. Daher kann nun die Partei nicht länger diesen Umsatz geltend machen, um die staatliche Teilfinanzierung beanspruchen zu können, nun zählt nur der Gewinn (Erlös minus Einkaufkosten, also die Netto-Einnahme).

Wirklich schlimm: Die Parteien bereichern sich an Steuergeldern nun noch mehr

Unsinnig und unberechtigt ist diese Neuregelung allerdings nicht, sondern nachvollziehbar. Nur wäre sie dann längst zu vollziehen gewesen und nicht erst, um der AfD zu schaden. Sehr schlimm dagegen ist, dass sich die Parteien mit der Gesetzesänderung gleich zusätzlich bereicherten, indem sie sich die ohnehin schon ansehnlichen staatlichen Zuschüsse noch erhöht haben. Die direkten staatlichen Zuschüsse berechnen sich nämlich nach dem Wahlerfolg der Parteien bei den Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen und zum EU-Parlament sowie nach den erhaltenen Spenden und sonstigen Eigeneinnahmen. Für die ersten vier Millionen gültigen Wählerstimmen bekommt jede Partei je erworbene Stimme jedes Jahr jetzt 100 Cent (bisher 85 Cent). Erzielen die Parteien mehr als vier Millionen Stimmen, erhalten sie künftig 83 (bisher 70) Cent. Zusätzlich gibt es für jeden Euro, den Parteien an eigenen Einnahmen nachweisen, 38 Cent noch obendrauf. Insgesamt aber darf das, was sie vom Staat erhalten, die eigenen Einnahmen der Parteien aus Spenden, Mandatsträgerbeiträgen und aus wirtschaftlichen Aktivitäten nicht überschreiten (Paragraph 18 des Parteiengesetzes). Haben kleine Parteien noch relativ wenig Mitglieder, Spender und Wirtschaftstätigkeit, kann das dazu führen, dass sie die jetzt 83 Cent je Stimme nicht voll ausgezahlt bekommen. Eben das war der Grund, warum die AfD für sich den Handel mit Gold erfand.

Was der AfD mit der Rückwirkung der Gesetzesänderung droht

Allerdings soll die staatliche Finanzierungsänderung für das laufende Jahr sogar rückwirkend gelten. Dann müsste die AfD fast 2 Millionen aus der staatlichen Teilfinanzierung sogar zurückzahlen. Aber diese Rückwirkung droht verfassungswidrig zu sein. Darauf, hatte das AfD-Mitglied Joachim Koch aus dem bayrischen Höhenkirchen die beiden Fraktionsvorsitzenden von Union und SPD, Volker Kauder und Thomas Oppermann, sowie Abgeordnete des Innenausschusses am 15. Dezember aufmerksam gemacht. Die Rückwirkung ergibt sich daraus, dass die Änderung schon „ab dem Rechenschaftsjahr 2015 Anwendung“ findet, wie es im Gesetzentwurf heißt. Der ehemalige Ministerialrat Koch sieht darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz:

Warum die Rückwirkung wahrscheinlich verfassungswidrig ist

„Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 17. Dezember 2013 …. stehen Gesetze mit echter Rückwirkung dem im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. Rz. 62). Dieses grundsätzliche Verbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. Rz. 63). Eine Rechtsnorm entfaltet eine echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. Rz. 41). All diese Voraussetzungen erfüllt der zu beanstandende Satz 2 des vorgeschlagenen Absatzes 5 des § 39 des Parteiengesetzes. Er ist deshalb verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit kann vermieden werden, indem die Änderung nur für Rechenschaftsberichte gilt, die nach dem Rechenschaftsjahr 2016 einzureichen sind.“ Der Beschluss des Verfassungsgericht hat das Aktenzeichen 1 BvL 5/08 – BVerfGE 135, 1-48.

Aber das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Dort könnte die Rückwirkung theoretisch noch herausfallen. Wahrscheinlich ist das nicht. Auch die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck muss noch hinzukommen. Ihm hat Joachim Koch ebenfalls geschrieben, er möge die Unterschrift verweigern. Tun wird er das wohl ebenfalls nicht. Dann könnte die AfD Verfassungsklage erheben.

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2 Kommentare zu „Eben doch eine lex AfD“

  1. Erneut ein verfassungswidriges Gesetz.

    Dabei haben die Altparteien seit 1990 ( siehe Link) schon etwa 300 Gesetze im Bundestag beschlossen, die später vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen wurden.

    Verfassungswidrige Ländergesetze, wie aktuel das zehnfache Ablehnen eines Sitzes für die AFD im Härtefallausschuss der Hamburger Bürgerschaft, mag man bei 16 Bundesländer gar nicht dazu addieren.

    Meine Meinung: Altpartein sind Verfassungsfeinde und deren Organisationen gehören verboten.

    https://opalkatze.wordpress.com/2012/07/26/fur-nichtig-oder-verfassungswidrig-erklarte-bundesgesetze-ab-1990/

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