Trotz fünf Hundertschaften und dreier Wasserwerfer – Die Polizei musste (auf Befehl) eine erbärmliche Rolle spielen – Für den Rechtsstaat abermals eine Niederlage – Wann eine Demo verboten oder aufgelöst werden kann – Auch nicht angemeldete Demos dürfen abgehalten werden – Was Gegen-Demos erlaubt und verboten ist – Die rechtliche Pflicht der Polizei – Die Rechtslage – Augenzeugenberichte
Jüngst in Hamburg. Die AfD hatte zu einer Demonstration aufgerufen. Sie richtete sich mit Schwerpunkt gegen die hochgefährliche Politik der Merkel-Regierung, jeden ins Land zu lassen, der das Wort Asyl schreiben oder aussprechen kann. Kurz-Motto: Das Asylchaos stoppen und den Ansturm der Schein-Asylanten unter Kontrolle bringen. Gegendemonstranten der politisch linken und linksextremen Szene, weit überwiegend jugendliche Schreihälse, hatten sich ebenfalls eingefunden – zur gleichen Zeit am gleichen Ort. Dürfen die das? Haben sie ihren Gegenaufzug angemeldet? Darf die zuständige örtliche Behörde das zulassen? Hat nicht derjenige das alleinige Recht, zur ausgesuchten Zeit am ausgesuchten Demo-Ort zu demonstrieren, der hier seine Veranstaltung zuerst angemeldet hat? Müsste die Behörde die Gegendemonstranten nicht an einen anderen Ort oder auf eine andere Zeit verweisen?