Verfassungswidrig abermals – Vor acht Jahren war es die unterschiedliche Bewertung – Jetzt sind es die zu vielen unbegründeten Ausnahmen – Unterschiedliche Vermögensarten sind auch unterschiedlich zu besteuern – Gründe, die für und die gegen eine Erbschaftssteuer sprechen
Roma locuta, causa finita? Der Rechtspapst in Karlsruhe hat zwar entschieden, aber ist der Fall damit erledigt? Nur zunächst, für immer wohl nicht. Bei der Erbschaftssteuer ist das (nach 1995 und 2008) zum dritten Mal so. Nun also die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember: Beim Erbübergang von Betriebsvermögen gehe die steuerliche Begünstigung gegenüber anderen Erbschaften zu weit und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (das ganze Urteil mit seinen fünf Leitsätzen hier). Die Bundesregierung will eine Korrektur zügig in Angriff nehmen. An die einfachste Korrektur wird sie sich aber nicht heranmachen: die Erbschaftssteuer zu streichen. Das sollte sie aber.