Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte VI

Finanzwissenschaftler Lang: Die Steuer wird abermals verfassungswidrig und führt zum Fiskalverlust

Schweres Geschütz gegen die Erbschaftssteuer im Ganzen und gegen den Reformentwurf der Bundesregierung im besonderen hat der hochrenommierte Finanzwissenschaftler Joachim Lang aufgefahren. Langs Geschoss gipfelte in der Feststellung, dass der Entwurf auf eine abermalige Verfassungswidrigkeit zusteuert. Das wäre schon deswegen ein hartes Stück der Regierung, weil mit dem Reformentwurf die bestehende Verfassungswidrigkeit gerade beseitigt werden soll. Zwar ist gegenwärtig nicht die Steuer selbst verfassungswidrig, wohl aber, wie das Vererbte oder Verschenkte derzeit bewertet wird (siehe meine vorangegangenen Beiträge).

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Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte V

Die Vermögensarten müssen und dürfen nicht gleichbehandelt werden

Gleichbehandelt werden darf nur das, was auch wirklich gleich ist. Aber die Vermögensarten, die vererbt werden, sind nicht gleich. Zwischen Geld- und Wertpapiervermögen, Haus- und Grundvermögen, Agrar- und Forstvermögen sowie Unternehmensvermögen gibt es wesentliche Unterschiede – und damit Ungleichheiten. Ungleiches ist ungleich also auch zu behandeln.

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Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte IV

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verlangt gleiche Bewertung, nicht gleiche Belastung

Die Verfassungsrichter haben an der Vorlage des Bundesfinanzhofes fünf lange Jahre herumgekaut und erst mit ihrem Beschluß vom 7. November 2006, veröffentlicht am 31. Januar 2007, Klarheit geschaffen. Den Gesetzgeber haben sie zu einer Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Bis zur Änderung sollten die bisherigen Regelungen erst einmal fortgelten. Wegen der ausstehenden Entscheidung der Karlsruher Richter waren seit 2002 die Erbschaftsteuerbescheide nur noch vorläufig ergangen.

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Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte (III)

Mit der Neuregelung droht eine höhere Belastung

Die beiden großen Parteien CDU/CSU und SPD hatten sich in Sachen Erbschaftssteuer schon während der Kanzlerschaft von Gerhard Schröder darauf verständigt, die Familienunternehmen von der Erbschaftssteuer zu verschonen, allerdings unter der Bedingung, daß die Erben die Unternehmen mindestens zehn Jahre lang weiterführen. Bis dahin sollte der Steuerbetrag gestundet und Jahr für Jahr um jeweils 10 Prozent erlassen werden.

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Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte II

Das Problem der Bewertung

Es gibt einige Berufe, die sehr krisenfest sind: Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerrechtswissenschaftler. Das haben sie dem Staat zu verdanken, denn er beglückt sie mit einem chaotischen Steuerrecht, einem Steuer-Labyrinth, und mit ständigen Änderungen desselben. Dafür müssen sie dem Staat unendlich dankbar sein, immerhin darin ist auf den Staat Verlaß. Manches ändert er aber nicht von sich aus, obwohl es änderungsbedürftig ist. Dann hilft ihm die Rechtsprechung auf die Sprünge: der Bundesfinanzhof, das Bundesverfassungsgericht oder gleich beide.

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Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte I

Drei Ziele, aber sie sind schwer unter einen Hut zu kriegen

Den Anstoß hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, aber die deshalb notwendige Neuregelung der Erbschaftssteuer gestaltet sich schwieriger als gedacht – sachlich und politisch. Drei Ziele werden dabei verfolgt: erstens Entlastung beim Vererben von Familienunternehmen, zweitens Steuerfreiheit für das geerbte Eigenheim, aber drittens kein geringeres Aufkommen als bisher. Alle drei lassen sich nur schwer unter einen Hut bringen, eigentlich gar nicht. So haben sich die Verhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD im Bundestag festgefahren; die Ansichten sind zu unterschiedlich. Eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Hessens Ministerpräsident Roland Koch hatte sie wieder flottmachen und politische Einigungsmöglichkeiten ausloten sollen. Das ist geschehen.

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