Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten

Ein Gerichtsurteil am Beispiel von zwei Bussard-Arten – Das VG Gießen bescheinigt einer Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot Rechtswidrigkeit – Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben zurückzustehen – Die Naturschutz-Initiative e.V. gewinnt gegen Hessens Regierungspräsidium – Das süße Gift der Subventionen und die drogensüchtige Windkraft-Branche

Nicht immer geben Gerichtsurteile Anlass zur Freude. Diesmal aber doch: Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht

töten, jedenfalls nicht Mäuse- und Wespenbussarde; eine gesetzliche Ausnahmegenehmigung davon ist rechtswidrig. Das hat jüngst das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und damit dem hessischen Regierungspräsidium in Darmstadt einen Rechtsverstoß bescheinigt. Dieses hatte am 12. Oktober 2018 genehmigt, dass drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald vom Tötungsverbot für beide Vogelarten ausgenommen sind. Ein Urteil wie dieses wurde erstmals erwirkt, jedenfalls ist ein gleiches bisher nicht bekannt geworden. Als Grundsatzurteil dürfte es weitreichende Folgen haben und sich kaum auf die beiden Bussard-Arten beschränken lassen. Erstritten hat es der im Westerwald ansässige Umweltschutzverband Naturschutz-Initiative e.V. (NI). In einem „Sonderrundbrief“ hat er darauf aufmerksam gemacht. Vögel, Fledermäuse und Insekten fallen den inzwischen schon 30 000 Windkraftanlagen in Deutschland in schlimmsten Größenordnungen zum Opfer (siehe hier und hier).

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