Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft: Höchste Zeit, ihn zu stoppen – Das Bundesverfassungsgericht soll ihn einkassieren – Einstiger Verfassungsrichter Papier: Mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar – Verfassungsrechtler Kube: In keiner Weise mehr zu rechtfertigen – Der Bund läuft Gefahr, erhebliche Steuern zurückzahlen zu müssen – Der Rest-Soli wird nicht nur von den Bestverdienern erhoben – Sein Ende ist nicht absehbar
Mit Steuern haben wir üble Erfahrungen: Bisherige steigen, neue kommen hinzu, und alle führen ein Dauerleben. Als allseits bekanntes Beispiel für ein Dauerleben ist der Dauerbrenner die Sektsteuer – im Fiskaldeutsch Schaumweinsteuer. Erhoben wird sie seit 1902 und sollte die kaiserliche Kriegsflotte finanzieren helfen. Diese Flotte gibt es bekanntlich nicht mehr, nur noch die Bundesmarine. Die aber hat von der Steuer noch keinen direkten Heller gesehen. Die Politiker-Denke dahinter: Macht nix, einstiger Zweck belanglos – wer sich Schaumwein leistet, kann sich auch die Sektsteuer leisten. Dumm nur, dass es nicht unsere einzige Steuer ist. Eine davon kennen wir als den „Soli“ – amtlich Solidaritätszuschlag, ergänzend erhoben auf alle finanziellen Erträgnisse erstmals 1991/92, zunächst befristet auf je ein halbes Jahr, dann von 1995 an unbefristet, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu stemmen. Auch diesen Soli, derweilen immerhin ein Vierteljahrhundert alt, sollen wir so bald noch immer nicht loswerden. Beschlossen hat der Gesetzgeber von 2021 an nur eine Entlastung, keine Abschaffung. Deshalb läuft jetzt die Kampagne, seit 1. Januar 2020 sei der Soli verfassungswidrig. Deren Ziel lautet: Weg mit ihm, ganz weg. Recht so.
Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft: Höchste Zeit, ihn zu stoppen
Ins Zeug dafür legt sich die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM). Am 6. Januar schrieb sie: „Während der Soli in sein 25. Jahr geht, ziehen sich die Versprechen, ihn abzuschaffen, in die Länge wie die Nase des Pinocchios. Nach Auslaufen des Solidarpakts II wird der Soli seit dem 1. Januar 2020 zu Unrecht kassiert. Das ist nicht nur unsere Überzeugung, sondern auch die führender Verfassungsexperten. Es wird höchste Zeit, den Soli zu stoppen. Dafür setzen wir uns ein. Diese Woche mit Anzeigen in überregionalen deutschen Tageszeitungen.“ Mit von der Partie sind der CDU-Wirtschaftsrat und die FDP. Am 9. Januar haben deren Präsidentin Astrid Hamker und der FDP-Vorsitzende Christian Lindner zusammen mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft die „Soli-Uhr“ der INSM enthüllt (siehe Foto). Die Uhr steht in Berlin Mitte in der Rudi-Dutschke-Str. 23 – nahe dem Springer-Hochhaus und am ehemaligem Sitz der taz-Redaktion. Laut INSM zeigt sie sekundengenau die Staatseinnahmen an, die seit dem 1. Januar unrechtmäßig durch den Soli erhoben werden.
Das Bundesverfassungsgericht soll den Soli einkassieren
Die Initiative*) tritt auf als Sprachorgan der Steuerzahler, wenn sie formuliert: „Wir machen uns für Dich auf den Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe! Unser gemeinsames Ziel: Wir wollen erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht den Soli einkassiert und wir am Ende alle unser Geld zurückbekommen. Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag ist eine so genannte Ergänzungsabgabe. Eine solche Abgabe braucht eine stichhaltige Begründung. Diese waren die hohen Kosten für den Aufbau Ost. Dieser ist finanziell gesehen abgeschlossen, was sich am Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 zeigt. Eine Beibehaltung des Solidaritätszuschlags ist deshalb aus Expertensicht verfassungsrechtlich mehr als fragwürdig.“
Einstiger Verfassungsrichter Papier: Mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar
Die Initiative stützt sich dabei auch auf ein rechtswissenschaftliches Gutachten (hier) von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Dieses komme zu folgendem Schluss, das Gesetz zum Solidaritätszuschlag sei mit dem Ende des Solidarpakts II verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen. Seit dem 1. Januar 2020 sei es also nach Expertenmeinung nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Selbst eine schrittweise Abschmelzung des Soli, wenn sie denn für 2020 beschlossen wäre (was sie nicht sei), würde nach Ansicht von Papier nicht ausgereicht haben, um eine verfassungskonforme Situation zu erreichen. Die Voraussetzungen für die Soli Erhebung des Solidaritätszuschlags seien seit Jahresbeginn also entfallen. Der Gesetzgeber hätte den Eintritt in den verfassungswidrigen Zustand verhindern und das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aufheben müssen.
Verfassungsrechtler Kube: In keiner Weise mehr zu rechtfertigen
Zum gleichen Befund (hier) kommt der Heidelberger Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hanno Kube. Die teilweise Abschaffung des Soli zulasten eines Teils der Steuerzahler selektiv beizubehalten, sei in keiner Weise zu rechtfertigen und bezogen auf den Finanzierungszweck dieser Ergänzungsabgabe nicht zu legitimieren. Ergänzend heißt es bei Kube: Werde politisch mehr Umverteilung gewünscht, müsse – transparent und im Belastungsverlauf schlüssig – der Einkommensteuertarif angepasst werden. Der Titel vom Kube-Gutachten lautet „Verfassungsrechtliche Würdigung der koalitionsvertraglichen Aussagen zum Solidaritätszuschlag“. Dessen ganzen Text finden Sie hier. Für sehr wahrscheinlich rechtswidrig hält auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages den Teilabbau des Soli.**) Angesichts dieser Rechtslage hat der Bundesrechnungshof die Haushaltspolitiker vorsorglich schon gemahnt: Das Vorsichtsprinzip verlange, ein von den höchsten Richtern erzwungenes Soli-Ende in der Finanzplanung zu berücksichtigen.**)
Papier: Der Bund läuft Gefahr, erhebliche Steuern zurückzahlen zu müssen
Am 4. Januar hat Papier in einem Gastbeitrag für die INSM unter anderem dies geschrieben: „Die Voraussetzung für die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist entfallen. Seit dem Jahreswechsel und dem damit einhergehenden Ende des Solidarpakts II ist das Solidaritätszuschlagsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 {BGBl I, 4130}) verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber war offensichtlich nicht willens, den in meinen Augen eindeutigen Verfassungsverstoß zu vermeiden. Damit läuft der Bund Gefahr, erhebliche Steuerrückzahlungen leisten zu müssen, ganz ähnlich, wie er es bereits bei der für verfassungswidrig erklärten Kernbrennstoffsteuer tun musste. Die politische Lernkurve ist leider nicht ausreichend steil, um den damit verbundenen Haushaltsrisiken rechtzeitig zu begegnen. Selten zuvor war so absehbar, dass und wann ein Gesetz seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung verliert, wie jetzt beim Solidaritätszuschlagsgesetz.“
Die Sondersituation ist beendet, der Zweck daher entfallen
Zur weiteren Erläuterung schreibt die INSM: „Da die Ergänzungsabgabe an einen Zweck gebunden ist, ist sie de facto zeitlich begrenzt. Der Grund für die Einführung des Soli war der zusätzliche Finanzbedarf des Bundes im Nachgang der Wiedervereinigung. In diesem Zusammenhang wurden erst der so genannte Solidarpakt I, dann der Nachfolger Solidarpakt II auf den Weg gebracht: Von 1995 bis 2019 flossen damit 245 Milliarden Euro in den ‚Aufbau Ost’. Der Solidarpakt II ist Ende 2019 ausgelaufen. Die Politik hat ihn nicht verlängert oder neu aufgelegt. Damit gilt die Sondersituation der nötigen Aufbauhilfe als beendet. Wo kein Zweck mehr ist, kann auch keine Ergänzungszulage mehr sein: Als diese wurde der Soli eingeführt und hätte folglich in der Logik seiner Daseinsberechtigung auch zum 1. Januar 2020 abgeschafft werden müssen – unmittelbar, vollständig und für alle. Die Politik jedoch lässt den Soli im gesamten Jahr 2020 einfach weiterlaufen.“
Aus 20 Milliarden Einnahmen werden von 2021 an 10 Milliarden
Das Gesetz „zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ hat der Bundestag am 14. November 2019 beschlossen. Die FAZ***) berichtete: „Alle 369 anwesenden Abgeordneten von Union und SPD stimmten dafür. Insgesamt gab es 278 Gegenstimmen und drei Enthaltungen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Nächstes Jahr sollen das etwa 20 Milliarden Euro sein. Mit dem beschlossenen Schritt wird von 2021 an etwa die Hälfte entfallen.“ Gegen den von Politikern erweckten Eindruck, dann würden mit dem Soli nur noch die ganz Reichen belastet, wendet sich ein FAZ-Leser in einem Leserbrief:
Der Rest-Soli wird nicht nur von den Bestverdienern erhoben
„Es ist eine dreiste Lüge, dass der Soli vom Jahr 2021 an nur noch von den Bestverdienern erhoben wird. Bei den künftigen Einkommensgrenzen zum Soli wird nur das Arbeitseinkommen oder das zu versteuernde Einkommen erwähnt, der Soli auf die Abgeltungssteuer wird aber verschwiegen. Kapitaleinkünfte haben aber nicht nur Reiche, denn seit Jahren wird allen Einkommensschichten empfohlen, Ersparnisse als Alterssicherung in Aktien(-fonds) anzulegen. Deren Erträge unterliegen auch künftig der Abgeltungssteuer plus Soli, sie erscheinen aber – weil schon versteuert – bei kleinen und mittleren Einkommen zumeist nicht in der Einkommensteuererklärung. Für diesen Teil der Alterssicherung oder Aufbesserung gegebenenfalls niedriger Einkommen wird der Soli also weiterhin erhoben.“ (FAZ vom 21. November 2019, Seite 18).
Wer den Soli auch von 2021 an weiter berappen muss
Zu den rund 10 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahlern, die den Soli auch von 2021 an noch berappen müssen, gehören viele Unternehmer, aber auch Ruheständler, die ihren Lebensunterhalt mit Einnahmen aus Dividenden und Zinsen bestreiten und mit dem Soli-Zuschlag auf die von ihnen zu zahlende Kapitalertragssteuer weiterhin belastet werden. Erhalten bleibt der Soli auch den Unternehmen, die der Körperschaftssteuer unterliegen. Ebenso solchen Einzelpersonen, die ein Jahreseinkommen von mehr als 73 000 Euro zu versteuern haben. Nach INSM-Angaben schätzt Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Mindereinnahmen durch die Teilabschaffung des Soli von 2021 an auf 9,8 Milliarden Euro. Das ist etwas weniger als die Hälfte des geschätzten Soli-Steueraufkommens im Jahr 2020.
Ein Ende des restlichen Soli ist nicht absehbar
Soli klingt eigentlich viel zu niedlich, ähnlich liebevoll wie der Name eines kindlichen Kuscheltieres. Aber die umgangssprachliche Abkürzung hat sich schnell eingebürgert, denn der gesetzlich-fiskalisch korrekte Name ist – wie in der Bürokratie üblich – einfach zu sperrig. Wir werden weiter mit ihm leben müssen, denn ein Ende des restlichen Soli ist nicht absehbar – es sei denn, die Verfassungsklage habe Erfolg. Doch auch dann kann es bis zur endgültigen Beerdigung politisch noch dauern. Außerdem kann die fiskalische Belastung in anderer Gestalt fortleben. Immerhin hält es Bundesfinanzminister Olaf Scholz für richtig, dass der Zuschlag auf „hohe und sehr hohe Einkommen“ weiterhin erhoben wird, „weil noch was zu tun ist“. Es gehe weiterhin um „die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ und um „über 10 Milliarden Euro jedes Jahr“. Zwar räumte Scholz ein, dass der Solidaritätszuschlag nicht auf immer erhoben werden könne. Wenn die Aufgaben der deutschen Einheit so weit abgearbeitet seien, dass er nicht mehr erforderlich sei, solle man eine Steuergerechtigkeitsdebatte führen. Schon früher hatte sich Scholz (SPD) dafür ausgesprochen, in diesem Fall die Einkommensteuer oben im Tarif entsprechend zu erhöhen.****)
Noch Fragen? Keine? Dann also weg mit dem Soli – ganz weg.
___________________________________
*) Wofür die INSM steht, wer sie trägt und was sie konkret will, erfahren Sie hier
**) FAZ vom 31. August 2019, Seite 21.
***) FAZ vom 15. November 2019, Seite 17.
****) FAZ vom 15. November 2019, Seite 1.
Ich bin für den Wegfall aller Steuern und Abgaben bis auf die Umsatzsteuer, die allein von Unternehmen einmal monatlich abgeführt wird. 98 Prozent der Steuerindustrie und Steuerbürokratie entfallen ersatzlos. Es gibt keine Vorsteuer mehr, Subventionen und Förderungen entfallen ebenfalls.
Das reicht als Kommentar, denn zum Thema habe ich in den letzten zehn Jahren mehrere umfangreiche Artikel verfasst.