Ihre Einsätze im Ausland sind umstritten – Derzeit verteidigt sie Deutschland außerhalb von Deutschland – Als Grundlage dient ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 – Begrenzt ist nicht der geographische Einsatzraum, sondern der politische Einsatzzweck – Eingesetzt werden dürfen deutsche Soldaten inzwischen überall – Ein Aufruf zur Befehlsverweigerung – Rechtsprofessor Talmon: Irak-Einsatz gegen den IS ist verfassungswidrig – Rechtsprofessor Kreß: Der Syrien-Einsatz ist verfassungskonform- Ein schwieriges Terrain
Wenn die Deutschen Weihnachten feiern, sind deutsche Soldaten bei Kriegseinsätzen im Ausland und müssen Weihnachten dort begehen. Dabei ist die Bundeswehr doch eine Verteidigungsarmee, eine Abschreckungsarmee, keine Angriffsarmee. Verteidigen soll sie Deutschland, wenn es von außen angegriffen wird. Andere Länder angreifen und in anderen Ländern angreifen soll sie nicht. Im Grundgesetz heißt es lapidar: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“ Wie man sich das vorzustellen hat, ist eigentlich klar: Greifen fremde Streitkräfte Deutschland an, soll die Bundeswehr sie daran hindern, Deutschland zu beschießen und die deutsche Grenze zu überschreiten. Die Bundeswehr soll Deutschland also in Deutschland verteidigen oder von Deutschland aus. Bisher hat es diesen Fall erfreulicherweise nicht gegeben. Dafür ist sie nun dort im Einsatz, wo es das Grundgesetz an sich nicht vorsieht: in Ländern, die nicht Deutschland heißen. Es geht bei solchen Einsätzen um die Frage, wie weit der Begriff „Verteidigung“ zu fassen ist.
Im Einsatz in dreizehn fremden Ländern
Zu Deutschlands Verteidigung ohne Kriegserklärung gegen Deutschland ist die Bundeswehr derzeit in dreizehn fremden Ländern unterwegs sowie in Einsatzgebieten am Horn von Afrika und im Mittelmeer mit genau 3084 Soldaten, darunter 257 weiblichen (Stand 14. Dezember, hier). Allerdings nicht allein, sondern gemeinsam mit Soldaten von Bündnispartnern und befreundeten Nationen. Wie es heißt, sind sie dort nicht, um zu kämpfen, sondern nur um zu unterstützen. Jüngst, am 17. Dezember, hat der Bundestag beschlossen, den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan auszuweiten. Zuvor ging es um solchen in Irak und Syrien.*) Man muss sich fragen, ob das richtig ist.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 als Grundlage
Verfassungsrechtlich sind die jüngeren Einsätze der Bundeswehr umstritten. Doch gibt es immerhin ein entscheidendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994. Es besagt, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Auftrag der Vereinten Nationen (UN) oder innerhalb der Nato vom Grundgesetz gedeckt sind. Dazu liest man auf der Web-Seite der Bundeswehr: „Auch sogenannte ‚Out of area’-Einsätze außerhalb des Nato-Vertragsgebietes sind damit legitimiert. Allerdings muss der Bundestag zustimmen. In Ausnahmefällen – bei ‚Gefahr im Verzug’ – kann diese Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.“ Das Urteil sei eine wesentliche Grundlage für den sich fortsetzenden Wandel der Bundeswehr zur Einsatzarmee. Die deutsche Öffentlichkeit gewöhne sich an das Bild von Bundeswehrsoldaten im europäischen Ausland, Asien und Afrika, zum Beispiel bei der Anti-Piraterie-Mission Atalanta vor der Küste Somalias. Unter den zahlreichen nun folgenden Einsätzen seien vor allem die Engagements im Kosovo und in Afghanistan hervorzuheben (Quelle hier).
Ein Aufruf an die Soldaten zur Befehlsverweigerung
Es ist allerdings ziemlich gewöhnungsbedürftig, den Auslandseinsatz deutscher Soldaten auch dadurch legitimiert zu sehen, weil sich die Bürger an ihn gewöhnt haben. Immerhin gibt es Bürger, die sich an den Einsatz zwar gewöhnt haben mögen (oder gewöhnt haben müssen), ihn aber trotzdem nicht für rechtens halten. Dazu gehören auch Soldaten. Ein Beispiel dafür ist dieser Aufruf, gerichtet an die Soldaten des Syrien-Kommandos – von Soldaten, insgesamt vier. Er ist ein Aufruf zur Befehlsverweigerung und lautet:
„Nach vierzehn Jahren Afghanistan nicht weniger, sondern mehr Terror“
„Soldaten! Ihr habt geschworen, der Bundesrepublik treu zu dienen. Jetzt will man Euch in einen Krieg senden, der diesem Schwur widerspricht. Das gilt für die kämpfenden Einheiten ebenso wie für die nachgeordneten Dienste. Dieses Kommando widerspricht jeder Vernunft, jeder militärischen Einsicht und allen Gesetzen, die Euren Dienst betreffen. Euer Einsatz wird von der Regierung mit der „Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen“ begründet. Ihr wisst, dass Euer Kommando in Afghanistan die gleiche Begründung hatte. Und Ihr wisst auch, dass nach 14 Jahren dieses Auslandseinsatzes der Terror nicht geringer, sondern nur mehr geworden ist.“
„Es gibt für den Einsatz in Syrien kein UN-Mandat“
„Auch der von den USA geführte Krieg im Irak wurde mit der Terror-Bekämpfung begründet und hatte doch nur mehr Terror und Terroristen zur Folge. Euer Schwur mahnt Euch zur Verteidigung unseres Landes. So wie auch das Grundgesetz im Artikel 87 a Euch ausdrücklich nur zur Verteidigung verpflichtet. Was auch immer erzählt wird: Es gibt kein UNO–Mandat für den Einsatz in Syrien. Hat die syrische Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Krieg erklärt? Sind syrische Truppen auf dem Weg zu unseren Grenzen? Nein. Und doch sollt Ihr Euch in diesem Land an einem Krieg beteiligen.“
„Wer in Syrien mitmacht, nimmt an einem Angriffskrieg teil“
„Klar und deutlich sagt der Artikel 26 des Grundgesetzes unserer Republik: ‚Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.’ Wer dem Syrienkommando Folge leistet, greift einen souveränen Staat an. Der nimmt an einem Angriffskrieg teil. Das ist strafbar.“
„Soldaten, macht euch nicht strafbar“
„Außerdem sollt Ihr Euch an ‚vorsätzlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung’ Syriens beteiligen. Wie jeder weiß, sind Luftangriffe gegen Terroristen nie ausschließlich auf militärische Ziele zu begrenzen. Immer sind zivile Opfer zu beklagen. Der Internationale Strafgerichtshof bezeichnet solche Einsätze als Kriegsverbrechen und stellt sie unter Strafe. Ausdrücklich sagt das Soldatengesetz in seinem § 11, dass ein Befehl nicht befolgt werden darf, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Soldaten! Macht Euch nicht strafbar! Verteidigt die Grundrechte unseres Landes! Verweigert Euch diesem unsinnigen, verbrecherischen Einsatz in Syrien! Dient unserem Land und sagt NEIN! Uli Gellermann, Gefreiter der Reserve, Raketenartilleriebataillon 12“ (Quelle hier , dort auch viele Kommentare)
Eine berechtigte Frage
Man kann das auch anders sehen und sagen: Was der Aufruf als rechtswidrig darstellt, kann aus übergeordneten Gründen politisch als geboten erscheinen oder so wahrgenommen werden oder politisch erzwungen sein, zumal dann, wenn Deutschland vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist. Auf der Web-Seite der Bundeswehr (hier) liest man, die Voraussetzungen des Grundgesetzartikel 87 a Absatz 1 („Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“) lägen vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen werde oder ein solcher Angriff unmittelbar drohe. Und weiter: „Da die Grenzen Deutschlands aber nicht in Afghanistan enden, ist es natürlich eine berechtigte Frage, warum deutsche Soldaten in der ganzen Welt Dienst im Einsatz leisten?“ Daran schließt sich auch gleich die Antwort an:
Begrenzt ist nicht der geographische Einsatzraum, sondern der politische Einsatzzweck
„Die Erklärung ist, dass neben der herkömmlichen Landesverteidigung auch die so genannte Bündnisverteidigung eingeschlossen ist, die durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der North Atlantic Treaty Organisaion (NATO) begründet ist. Auch ein Angriff auf einen Bündnispartner kann demnach Grundlage für einen ‚Einsatz’ der Streitkräfte ‚zur Verteidigung’ sein. Das Grundgesetz begrenzt insoweit nicht den geographischen Einsatzraum, sondern den politischen Einsatzzweck.“
Es sind „Einsätze eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit“
„Auslandseinsätze der Bundeswehr finden gegenwärtig als bewaffnete Einsätze im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (UNO, NATO, EU/WEU) statt – darunter auch zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus auf der Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und der Feststellung des Bündnisfalles gemäß Art. 5 des Nordatlantikvertrages oder als unbewaffnete Humanitäre Hilfeleistungen bzw. unbewaffnete Beobachtermissionen im Rahmen der UNO.“
Der Verweis auf das Grundgesetz
„Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 sind Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie gemäß Art. 24 Abs. 2 GG im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit stattfinden und außerdem die Bundesregierung in jedem konkreten Fall die – grundsätzlich vorherige – Zustimmung des Deutschen Bundestages eingeholt hat. Dies ist bei den aktuellen Auslandseinsätzen der Bundeswehr geschehen. Nach Artikel 24 Abs. 2 GG kann sich Deutschland in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen, um so eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeizuführen und zu sichern.“
… dann hätte die Bundeswehr viel und fast überall zu tun
Also soll die Bundeswehr überall dort, wo es eine friedliche und dauerhafte Ordnung nicht gibt, eine solche Ordnung durchsetzen und dauerhaft sichern? Dann hätte sie viel und fast überall zu tun, und Deutschland wäre in Auseinandersetzungen verwickelt, die Deutschland nichts angehen und ihm politisch sehr schaden könnten. Das kann der Auftrag der Bundeswehr doch sicher nicht sein.
Deutsche Soldaten dürfen überall eingesetzt werden, vorausgesetzt dass …
In einem Beitrag über die Rechtsgrundlagen für den Einsatz der Bundeswehr im Kampf gegen den Islamischen Staat schrieb die FAZ unter anderem: „Deutschland hat jede Hilfe im Kampf gegen die Terrororganisation ‚Islamischer Staat’ zugesagt. Aber nicht jede Hilfe ist erlaubt. Das hat sich schon zu Beginn dieses Jahres gezeigt, als Deutschland sich als Teil einer ‚Koalition der Willigen’ an der Ausbildung von Kurden im Irak beteiligte. Dabei sind nach dem grundlegenden Awacs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 Auslandseinsätze deutscher Soldaten auf der ganzen Welt möglich – sofern die verfassungsmäßigen und völkerrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Einsatz zur ‚Verteidigung’ ist dafür nicht nötig, obwohl dieser Eindruck immer noch oft erweckt wird.“ (Reinhard Müller in: FAZ vom 27. November 2015, Seite 8).
Im Kampf gegen den IS liegt keine UN-Resolution vor
Weiter schreibt Müller: „Im Kampf gegen den ‚Islamischen Staat’ liegt keine Resolution des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen vor, die ausdrücklich zum Einsatz militärischer Gewalt ermächtigt. Insofern ist das Problem ähnlich wie beim Ausbildungseinsatz im Irak. Allerdings ist Frankreich angegriffen worden und hat nach der UN-Charta das Recht zur Selbstverteidigung – Deutschland könnte Nothilfe leisten. Denn dieses ‚naturgegebene’ Recht umfasst auch die kollektive Selbstverteidigung. Doch bisher war man auch in der Bundesregierung der Ansicht, es sei ein Mandat erforderlich.“
In Syrien keine EU-Mission, aber „das wird hingebogen“
Dann fragt Müller: „Und wie steht es mit der Europäischen Union?“ Frankreich habe sich ausdrücklich auf den EU-Vertrag berufen, in dem es heiße: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.“ Dies lasse, so Frankreich, „den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“. Dazu Müller: „Um eine EU-Mission handelt es sich aber bisher in Syrien nicht. Eine Berufung auf die Beistandsklausel allein wird von manchen Fachleuten in der Bundesregierung für nicht ausreichend gehalten. Doch will man sich ohnehin auf einen Strauß von Gründen berufen, auch wenn keiner allein so recht passt. „Das wird hingebogen“, sagt ein hoher Beamter.
Rechtswissenschaftler: Irak-Einsatz gegen den IS verfassungswidrig
Vor knapp einem Jahr war in der FAZ zu lesen, warum (zumindest) der Irak-Einsatz der Bundeswehr im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ (IS) verfassungswidrig sei. In dem Beitrag heißt es: „Völkerrechtlich geht es um den Einsatz der Bundeswehr in einem bewaffneten Konflikt zwischen dem IS und dem Irak. Verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage soll das Handeln ‚im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes’ sein. Mit dieser Formulierung versucht die Bundesregierung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Auslandseinsätze der Bundeswehr zu genügen, wonach diese nur zur Verteidigung und im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgen dürfen.“ (FAZ vom 8. Januar 2015, Seite 6).
„Eine unzulässige Intervention im irakischen Bürgerkrieg“
Autor des Beitrages ist der Professor für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht Dr. Stefan Talmon, Universität Bonn. Sein Fazit lautete: „Entgegen der Auffassung der Bundesregierung handelt es sich bei der Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte in den Irak somit um eine Intervention im irakischen Bürgerkrieg auf Einladung der irakischen Regierung im Rahmen einer angeführten Ad-hoc-Koalition der Willigen. Ein solcher Einsatz wird vom Grundgesetz nicht zugelassen.“ Der ganze Beitrag hier.
Was die Bundeswehr über die Landesverteidigung hinaus darf
Das Grundgesetz bestimmt: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit es dieses Grundgesetz ausdrücklich vorsieht.“ (Artikel 87a Absatz 2). Und was es ausdrücklich vorsieht, steht in Artikel 24, Absatz 2, auf den sich Talmon bezieht: „Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“ Aber der Bundestag muss jedem Einsatz einzeln zustimmen. Das ist bei den bisherigen durchweg geschehen, aber gleichwohl keine Gewähr dafür, dass der Einsatz richtig und wirklich rechtgetan ist. Die Folgen kennen wir noch nicht, wir können sie uns nur ausmalen – je nach Einstellung, Kenntnis und Phantasie.
Rechtswissenschaftler Kreß: Der Syrien-Einsatz ist verfassungskonform
Der Syrien-Einsatz dagegen ist nach Claus Kreß, Professor für Straf- und Völkerrecht an der Universität Köln, verfassungskonform, allerdings nicht nach Grundgesetzartikel 24, Absatz 2, womit die Bundesregierung den Einsatz begründet, sondern nach dem Grundgesetzartikel 87a, Absatz 2. Dessen Formulierung, so Kreß, biete „keinen Ansatzpunkt dafür, sie lediglich auf den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu beziehen“. Es sei vorzugswürdig, den Begriff der Verteidigung nicht auf die Landesverteidigung zu begrenzen, sondern ihn – übereinstimmend mit dem völkerrechtlichen Verteidigungsbegriff – auf die kollektive Verteidigung eines anderen Staats zu erstrecken. Ferner schreibt Lenz: „Die Bundesregierung steht gemeinsam mit ihren Partnern trotz der fehlenden Staatlichkeit des IS mit überzeugenden Gründen auf dem Standpunkt, dem Irak auf dessen Hilfeersuchen hin in Ausübung des von Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts zur kollektiven Selbstverteidigung gegen den von syrischem Staatsgebiet aus geführten bewaffneten Angriff durch den IS militärischen Beistand leisten zu dürfen.“ (FAZ vom 10. Dezember 2015, Seite 9).
Ein schwieriges Terrain
Wenn sich also die Einsatzbegrenzung (bloße Verteidigung von Land und Volk, wenn Deutschland angegriffen wird) mit der Konstruktion vom „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ erweitern lässt und damit eine Rechtmäßigkeit des Auslandseinsatzes begründet wird, drängt sich zusätzlich die noch wichtigere Frage auf: Handelt es sich wirklich nur um Verteidigung allein, oder stecken dahinter andere, ungenannte Ziele, zum Beispiel wirtschaftlicher oder geostrategischer Art, für die sich die Bundeswehr mit einspannen lassen muss? An all dem ist zu sehen: ein schwieriges Terrain. Und wie stets gilt auch hier das lateinische Wort Quidquid agis, prudenter agas et respice finem – Was immer Du tust, tue es klug und bedenke das Ende. Den Soldaten draußen sind Weihnachtstage zu wünschen, die für sie hoffentlich nicht zu unfriedlich werden.
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*) FAZ vom 5. Dezember 2015, Seite1: „Deutschland unterstützt nun auch militärisch die internationale Allianz gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) in Syrien und im Irak. Der Bundestag beschloss am Freitag mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen das Mandat, das die Entsendung von bis zu 1200 Bundeswehrsoldaten vorsieht. Sie sollen Möglichkeiten zur Aufklärung mit Tornados und Satelliten, zur Luftbetankung von Militärflugzeugen sowie Begleitschutz auf See zur Verfügung stellen. Bislang hatte Berlin nur die kurdischen Peschmerga-Kämpfer im Nordirak durch Waffenlieferungen und Ausbildung ertüchtigt. Eine kämpfende Rolle soll die Bundeswehr allerdings weiterhin nicht einnehmen. In namentlicher Abstimmung stimmten 445 Abgeordnete für den Einsatz, 146 dagegen. Sieben Abgeordnete enthielten sich. Auch 28 SPD- und zwei CDU-Abgeordnete stimmten gegen den Einsatz. Drei Grünen-Abgeordnete stimmten indes für den Einsatz. Die Fraktion „Die Linke“ stimmte geschlossen gegen das Mandat. Der Bundeswehreinsatz soll im „Operationsgebiet“ des IS in Syrien und im Irak sowie in den angrenzenden Seegebieten erfolgen. Das Mandat ist zunächst bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Der Einsatz beginnt bereits in der kommenden Woche.“ – Fragen und Antworten der Bundesregierung zum Bundeswehr-Einsatz in Syrien hier.
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